Art. 199-209 OR; Art. 206 OR; Art. 56 OG: These provisions do not govern the original acquisition of movable property by finding, but only the contractual, derivative transfer of ownership. The vindication of a lost thing retained under cantonal found-property rules is determined by cantonal law, including the question against whom the action must be brought. A federal appeal is inadmissible where the contested decision turns on the application of such cantonal law rather than on a question of federal law. Prior Federal Court references to Art. 206 OR preserve, rather than exclude, the cantonal regulation of find law (consid. 1).
Der Kreispräsident ließ die Banknoten vorläufig als unveränder liches Depot bei der Kantonalbank von Graubünden hinterlegen und erließ ferner, nach weiterer Vorschrift des 192 bündn. PG, im kantonalen Amtsblatt vom 24. April 1908 die öffentliche Bekanntmachung, daß auf Gebiet der Gemeinde Samaden ein größerer Geldbetrag gefunden worden sei, den der rechtmäßige Eigentümer bei genügendem Ausweis und gegen Erlegung des gesetzlichen Finderlohnes innert den nächsten drei Monaten beim Kreisamt in Empfang nehmen könne. Auf diese Publikation erhob, mit Schreiben an den Kreispräsidenten vom 27. Mai 1908, der Kläger Paolo Pianto, Wirt zum Weißen Kreuz in Samaden, Anspruch auf Herausgabe des gefundenen Geldes, indem er geltend machte, daß dasselbe offenbar einen Teil der ihm zwischen dem 6. und 9. April 1908 gestohlenen Geldsumme von 4000 Fr. bilde. Der Kläger hatte nämlich schon am 10. April 1908 beim Kreisamt die An zeige erstattet, daß er am 9. April abends das Verschwinden eines Geldbetrages von 4000 Fr. in Banknoten (worunter vier inländische zu 500 Fr.) aus einer in seinem Schlafzimmer untergebrachten Kassette, welches Geld am 5. April abends noch vorhanden gewesen sei, festgestellt habe. Andere Fundansprecher meldeten sich beim Kreisamt nicht. Nachdem die wegen der Diebstahlsanzeige des Klägers eingeleitete Strafuntersuchung durch Beschluß des Ausschusses des Graubündner Kantonsgerichts vom 19./20. Februar 1909 als ergebuislos ein gestellt und der Fall ad acta gelegt worden war, bewirkte der Kreispräsident auf Drängen der Beklagten, die den gesetzlichen Finderlohn (gemäß 193 bündn. PG in der Regel 10 % des Fundwertes) reklamierte den Erlaß folgender Verfügung des Kreisgerichts Oberengadin vom 27. September 1909: Frau Henriette Waldburger Secchi hat von nun an das Recht an den jährlichen Zinsen der von ihr gefundenen 2000 Fr. Diese 2000 Fr werden bei der Kantonalbank angelegt und durch das Kreisamt Oberengadin verwaltet, bis der gesetzliche Eigentümer eruiert ist oder die Verjährung eingetreten und konstatiert ist, in welch letzterem Fall dann die Finderin ohne weiteres Eigentümerin des Kapitals wird." Gleichzeitig belastete das Gericht die Finderin mit den aufgelaufenen Spesen, im Betrage von 18 Fr., mit eventuellem Regreß gegen den Eigentümer, und bestimmte ferner, daß vor der Verfügung über die Banknoten dem Verhöramt noch Gelegenheit zu deren Reproduktion zu geben sei (die dann auch auf photographischem Wege vorgenommen wurde). B. Mit Leitschein vom 31. März 1910 hat nun der Kläger gegen die Beklagte das Begehren ans Recht gesetzt: die Beklagte sei pflichtig zu erklären, die am 12. April 1908 beim Bahnhof Samaden gefundenen vier Banknoten à 500 Fr., bezw. deren Wert, plus 5 % Zins vom 27. September 1909 an, an den Kläger auszuhändigen, unter gerichtlicher und außergerichtlicher Kostenfolge. Die Beklagte hat diesem Begehren gegenüber eingewendet, sie habe sich von Anfang an bereit erklärt, die gefundenen Banknoten dem rechtmäßigen Eigentümer gegen den gesetzlichen Finderlohn nebst Ersatz ihrer Auslagen auszuhändigen; sie habe den Fund deshalb der Behörde abgeliefert und könne nun nicht als Prozeß partei ins Recht gefaßt werden, nachdem gemäß kreisgerichtlichem Entscheid das Geld bei der Bank deponiert worden sei, weil der Kläger sich nach der Auffassung des Gerichts nicht genügend als Eigentümer desselben auszuweisen vermocht habe. C. Durch Urteil vom 19. Januar 1911 hat das Kantons gericht von Graubünden auf Appellation des Klägers gegen den erstinstanzlichen, die Klage wegen Mangels von Beweisen ab weisenden Entscheid des Bezirksgerichts Maloja erkannt: Klage und Appellation des Paolo Pianto werden wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen. D. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Ab änderungsantrage, es sei die Klage im ganzen Umfange zu schützen. E. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen und dabei in erster Linie die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Streitsache (wegen Anwend barkeit kantonalen Rechts) erhøben; in Erwägung: Das Kantonsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung verneint, die Beklagte habe an den gefundenen Banknoten seit deren Ablieferung an die zuständige Behörde weder natürlichen, noch juristischen Besitz und könne daher nicht als In
haber derselben gelten, gegen den die auf Art. 206 OR gestützte
Vindikationsklage zu richten sei. In dieser Argumentation erblickt
der Kläger eine Verletzung des Art. 206 OR, indem er ausführt,
daß nach heutiger Rechtsauffassung der Finder als juristischer Be
sitzer des Fundes zu betrachten sei. Die Beklagte dagegen nimmt
vorab den Standpunkt ein, daß der kantonsgerichtliche Entscheid,
weil auf der Anwendung des 192 bündn. PR beruhend, der
Prüfung des Bundesgerichts nicht unterstehe. Es erhebt sich somit
in erster Linie die Frage, ob Art. 206 OR auf den gegebenen
Tatbestand überhaupt anwendbar sei. Sie ist aus folgender Er
wägung zu verneinen:
Die Art. 199 209 OR, welche von der Begründung des Eigen
tums an Mobilien handeln, ordnen diese Materie nicht schlechthin,
sondern nur, soweit dies für die Zwecke des obligationenrechtlichen
Mobiliarverkehrs erforderlich war, d. h. soweit die vom Obligationen
recht umfaßte rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums
an Mobilien in Frage kommt. Jene Bestimmungen haben somit
allgemein nur den derivativen Eigentumserwerb, den vertrags
gemäßen Übergang des Eigentums vom Veräußerer auf den
Erwerber, im Auge und beziehen sich nicht auch auf die originären
Eigentumserwerbsarten, zu denen der Funderwerb gehört. Dies
folgt-
abgesehen vom bereits erwähnten Zusammenhang des Ge
setzes
zwingend auch aus dem Titel des fraglichen Abschnittes:
Übergang des Eigentums an Mobilien , sowie ferner aus dem
Texte des einleitenden Art. 199, worin ausdrücklich nur von der
Übertragung des Eigentums infolge eines Vertrages die Rede ist.
Nun hat allerdings das Bundesgericht schon mehrfach, wenigstens
beiläufig, die Auffassung vertreten, daß immerhin speziell die Vindi
kationsbestimmung des Art. 206 OR auch für die gefundenen
Sachen unbedingte Geltung habe (vgl. AS 17 Nr. 44 Erw. 2
Ausdruck geben, daß ein kantonalrechtlich begründeter Eigentums
erwerb des Finders dem vindizierenden früheren Eigentümer während
der im Art. 206 normierten Frist von 5 Jahren nicht entgegen
gehalten werden könne. Es wollte also mit diesem Vorbehalt des
Art. 206 die Gültigkeit der kantonalgesetzlichen Regelung des Fund
rechts an sich und im übrigen keineswegs verneint werden; viel
mehr ist im letzterwähnten Urteil ausdrücklich betont, daß über die
Anzeige , Bekanntmachungs , Verwaltungs , und Rückerstattungs
pflicht ec., sowie auch über den eventuellen Eigentumserwerb des
Finders das kantonale Recht zu bestimmen habe. (Vgl. in diesem
Sinne auch Huber, Schweizerisches Privatrecht, III, S. 258, und
noch weitergehend Wilh. Beck, das Fundrecht nach dem schweiz.
ZGB unter Berücksichtigung des kantonalen und ausländischen
Rechts Züricher Dissertation von 1911 S. 54 f., der die
Vindikation gemäß Art. 206 OR gegenüber dem kantonalrechtlichen
originären Eigentumserwerb des Finders als grundsätzlich aus
geschlossen erklärt.
Demnach aber beurteilt sich jedenfalls die Frage, in welcher
Weise der Vindikant einer verlorenen Sache, die, wie hier, vom
Finder gar nicht zu Eigentum angesprochen sondern gemäß den
einschlägigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung dem recht
mäßigen Eigentümer als solchem zur Verfügung gehalten wird, zur
Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs vorzugehen hat, nicht
nach eidgenössischem Recht. Es hängt insbesondere ausschließlich
von jenen kantonalen Gesetzesvorschriften ab, gegen wen die
Vindikationsklage zu richten ist. So hat denn auch vorliegend das
Kantonsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auf Grund
des Art. 192 bündn. PR verneint, indem es angenommen
hat, daß gemäß dieser Bestimmung dem Finder nach der Ablieferung
des Fundgegenstandes an die Behörde der Besitz desselben, den die
Vindikationsklage voraussetze, nicht mehr zustehe. Allerdings scheint
die kantonale Oberinstanz diese letztere Klagevoraussetzung rechts
irrtümlicherweise aus Art. 206 OR, statt aus dem kantonalen
Eigentumsrecht, abzuleiten; allein diesem Umstande kann keine ent
scheidende Bedeutung zukommen, da ja die Vindikationsklage nicht
nur nach Art. 206 OR, sondern überhaupt, ihrer Natur nach,
bloß gegen den tatsächlichen oder rechtlichen Besitzer des Vindikations
objektes, der darüber zu verfügen in der Lage ist, gerichtet sein
kann. Demnach ist der angefochtene Entscheid in der Tat gemäß
Art. 56 OG der Kognition des Berufungsrichters entzogen;
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.