Art. 59, 60 OG; Art. 197, 206 SchKG; collocation dispute in debt enforcement proceedings and foreign bankruptcy estate’s standing. In enforcement-related collocation litigation, the appeal value is determined by the concrete distribution gain obtainable from the contested allocation, not by the nominal amount of the contested claim; where several co-litigants act together, their interests are aggregated (consid. 2). Active enforcement capacity presupposes civil legal capacity and follows the applicable personal statute. A foreign bankruptcy opening does not, under Swiss law and absent treaty, withdraw Swiss-located assets from locally valid special execution measures. Where Swiss creditors have validly attached and pursued enforcement against such assets, the foreign estate cannot assert a collective mass entitlement to have those assets administered for the benefit of the foreign bankruptcy creditors. A collective enforcement claim in the name of the foreign estate is inadmissible if it merely masks the individual claims of separate bankruptcy creditors and lacks a proper procedural basis (consid. 4-5).
Altkirch des Konkurfes der Firma Gebrüder Guggenheim und unter Abzug der im deutschen Konkurse resultierenden Dividende entsprechend zu reduzieren; 3. eventuell seien die Akten zur Fest stellung des Quantitativs an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die vom Kläger Ratti gestellten Berufungsanträge lauten inhaltlich den soeben genannten gleich. c) Die beklagte Konkursmasse hat folgende Berufungs anträge gestellt:
sei, obergerichtlich durch Entscheide vom 1. Juli 1911 abgewiesen und die erste Instanz zur materiellen Behandlung der Klage ver halten. Durch Beschlüsse vom 7. Oktober 1911 hat dann diese Instanz die beiden Prozesse gestützt auf vergleichsweise Partei erklärungen endgültig erledigt. Frau Guggenheim Weiler hatte sich nämlich mit einer Herabsetzung ihrer Forderung von 30,000 Fr. auf 20,000 Fr. und Kollozierung dieses Betrages in V. statt in IV. Klasse einverstanden erklärt und die Konkursmasse diese nach Umfang und Rang reduzierte Kollokation gelten lassen, und ferner hatte Frau Guggenheim Ruff gegenüber der Konkursmasse auf der Geltendmachung des beanspruchten Frauengutsprivilegs absehen zu wollen, und anderseits die Masse sich mit der Kollokation der gegnerischen Forderung von 20,000 Fr. in der V. Klasse ein verstanden erklärt. Die von den andern anfechtenden Gläubigern durchgeführten zwei Prozesse sind in erster Instanz, nicht auf Grund eines Vergleiches, sondern durch gerichtliche Entscheide vom 19. April 1911, erledigt worden, sachlich aber in gleichem Sinne, also so, daß den Forderungen beider Ehefrauen das Frauen gutsprivileg abgesprochen und jede der Frauen Guggenheim nur im reduzierten Betrage von 20,000 Fr. in die V. Klasse zu gelassen wurde. Beide Entscheide sind an das Obergericht weiter gezogen worden, vor dem die Prozesse zur Zeit, wie es scheint, noch anhängig sind. Im vorliegenden Prozeßverfahren haben nunmehr die Kläger Boulanger und Ratti, als Kollokationsgläubiger, auch die Kollo kation der beklagten Konkursmasse angefochten, mit dem Begehren, die von ihr angemeldete Forderung gänzlich aus dem Kollokations plane wegzuweisen, eventuell sie nur in einem gerichtlich zu be stimmenden reduzierten Betrage darin zu belassen. Zur Begründung machen sie (hinsichtlich ihrer Hauptanträge) geltend, daß die Beklagte als Konkursmasse kein rechtsfähiges Subjekt sei und im besondern nicht Subjekt von Betreibungsrechten sein könne, und daß ferner ihre Zulassung zum vorliegenden Pfändungs und Verteilungsverfahren gegen das dem schweizerischen SchKG zu Grunde liegende Territorialprinzip verstoße. Die erste Instanz hat das Hauptbegehren der Kläger geschützt und die zweite In stanz den hiegegen ergriffenen Rekurs der Beklagten teilweise gut geheißen und deren Kollokation in der V. Klasse zum Teil für einen Betrag von 43,303 Fr. 06 Ets. aufrecht erhalten. 2. Zunächst ist hinsichtlich der Frage, ob der für die Be rufung erforderliche Streitwert gegeben sei, folgendes zu bemerken: Bei den Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren stellt Praxis nicht, wie bei denen im Konkursverfahren (vergl. AS 32 II S. 146 Erw. 1 und dortige Zitate), einfach auf den Betrag der Forderung, deren Kollokation angefochten ist, ab. Da im Pfändungsverfahren nämlich der Kollokationsplan gleich zeitig als Verteilungsliste funktioniert, so daß die Verteilungsbe treffnisse bei seiner Aufstellung bereits ziffermäßig feststellbar sind, und hier das Kollokationsurteil nur zwischen den Prozeßparteien Recht schafft, wogegen die angefochtene Kollokation zwischen dem unterlegenen Kollokationsbeklagten und den andern Kollokations gläubigern weiter maßgebend bleibt (vergl. z. B. AS 31 I S. 162 unten , und dortiges Zitat), so wird davon ausgegangen, daß der Streitwert der Summe gleichkomme, die der die gegnerische Kollo kation anfechtende Gläubiger, und nur er, soweit zur Befriedigung seiner Forderung nötig, bei Gutheißung seines Anfechtungs begehrens als Prozeßgewinn von dem dem Beklagten zugewiesenen Betreffnis bezieht (vgl. AS 30 II S. 356 Erw. 2 ). Dabei verlangt die Zuweisung dieses erstrittenen Betrages an den obsiegenden Kläger oder eine Mehrzahl solcher nicht, wie die Kläger meinen, die Aufstellung eines neuen Kollokationsplanes, da ja das klägerische Recht auf Kollokation weder in Beziehung auf den Umfang noch auf den Rang einer weitern Festsetzung bedarf. Vielmehr wird diese Zuteilung, als eine ausschließliche Verteilungs operation, auf Grund des abgeänderten Planes in Form einer Sonderverteilung zwischen den Prozeßparteien vorgenommen. Im gegebenen Falle hätte nun zwar die in der V. Klasse kollozierte Forderung der beklagten Konkursmasse nach der an fänglichen Kollokation nichts bezogen, da der ganze Verteilungs erlös für die Befriedigung der Forderungen mit Vorzugsrecht die durch Retentionsrecht gesicherte Forderung der Firma Danzas Cie. und die beiden Frauengutsforderungen hätte verwendet Sep.-Ausg. 9 Nr. 13 S. 76. Id. 8 Nr. 3 S. 19 ff. Id. (Anm. d. Red. f. Publ.) Nr. 30.
werden müssen. Nun hat aber die beklagte Konkursmasse Kollokation der beiden Frauengutsforderungen hinsichtlich ihres Ranges in IV. Klasse mit Erfolg angefochten und dadurch ein Anrecht darauf erhalten, im Verteilungsverfahren bis zur Be friedigung ihrer Forderung an die Stelle der Frauen Guggenheim in IV. Klasse zu treten, in Konkurrenz mit den andern Gläu bigern, welche ebenfalls gegen die genannten Frauen geklagt haben. Dieser Anspruch ist aber selbstverständlich an die Voraussetzung geknüpft, daß die Konkursmasse mit ihrer Forderung überhaupt zur Kollokation definitiv zugelassen werde, und er fällt zu Gunsten derjenigen Gläubiger dahin, die mit Erfolg deren Kollokation anfechten. Dann beziehen diese Gläubiger an Stelle der Konkurs masse dasjenige, auf was die letztere ohne deren Bestreitung An spruch gehabt hätte. Wird die Forderung eines kollozierten Gläu bigers von einem andern bestritten, so wird damit auch dessen Legitimation in Frage gestellt, seinerseits die Wegweisung anderer aus der Kollokation zu verlangen. Erhebt er trotzdem eine solche Klage, so muß er wissen, daß er es auf die Gefahr hin tut, die Früchte des Prozesses unter Umständen demjenigen überlassen zu müssen, der die Wegweisung seiner eigenen Forderung aus der Kollokation anstrebt. Und da nun im vorliegenden Falle die Kläger auch ihrerseits die Kollokation der beiden Ehefrauen Guggenheim bestritten haben, so muß ihnen bis zur Deckung ihrer Forderungen auch derjenige Teil des Prozeßgewinns zufallen, den die Konkursmasse hätte be anspruchen können, wenn es ihnen gelingt, deren Forderung end gültig aus der Kollokation und dadurch von der Teilnahme am Erlös wegzuweisen. Das im Streite liegende Interesse der Par teien ist somit gleich dem auf die beklagte Konkursmasse entfallen den Anteil an den den beiden Ehefrauen Guggenheim in IV. Klasse ursprünglich zugewiesenen Verwertungsergebnissen von 7010 Fr. 10 Cts. und 5842 Fr. 20 Cts., welcher Anteil, auf Grund der obigen Angaben über die Kollokation der beteiligten Gläubiger, rund 4100 Fr. und 5400 Fr. oder zusammen 9500 Fr. beträgt. Diese Gesamtsumme reduziert sich nach Art. 59 OG noch im Verhältnis von 179,970 Fr. 30 Cts. (betreibungsamtliche Kollo kation der Beklagten) zu dem in der Klageantwort als nicht kol lokationsberechtigt anerkannten Betrage von 106,188 Fr., also auf rund 5600 Fr. Letzterer Betrag bildet, da die beiden Kläger ihre Anfechtung der gegnerischen Kollokation im gleichen Ver fahren als Streitgenossen betreiben, nach Art. 60 Abs. 1 OG den Streitwert, und dieser übersteigt sowohl die für die bundes richtliche Zuständigkeit, als die für das mündliche Berufungs verfahren erforderliche Minimalstreitsumme (Art. 59 und 71 Abs. 3 OG) Die Berufungskläger erblicken eine Verletzung von Bun desrecht zunächst darin, daß der Vorentscheid auf der Annahme beruhe, die beklagte Konkursmasse sei ein rechtsfähiges Subjekt und im besondern aktiv betreibungsfähig. Was vorerst den letztern Begriff, die Fähigkeit eine Betreibung anzuheben und durchzu führen, anlangt, so gehört er freilich dem eidgenössischen Betrei bungsrechte an. Das Betreibungsgesetz enthält keine ihn aus drücklich regelnde Vorschrift. Als die dem Gesetze zu Grunde liegende Auffassung muß gelten, daß, wer als physische oder juristische Person oder als Vermögensmasse (z. B. als Konkurs masse, als Erbsmasse nach Art. 49 SchKG) Gläubiger von For derungen sein kann, auch die Fähigkeit besitzt, für diese Forderungen kraft eigenen Handelns oder durch das solches ersetzende Han deln eines Organs oder Stellvertreters die zwangsweise Be friedigung im Betreibungswege und dem damit zusammenhängenden, dem Betreibungszwecke dienenden zivilprozessualischen Verfahren zu erwirken. Das Betreibungsrecht läßt sonach das Vorhandensein der Betreibungsfähigkeit von dem der zivilen Rechtsfähigkeit und nur davon abhangen (vgl. AS 31 I S. 529 ) Diese selbst aber richtet sich im internationalen Rechtsverkehr nach dem Personal statut, also hier nach dem deutschen Rechte. Wenn also die Vor instanz die beklagte, durch ihren Verwalter handelnde Konkurs masse für fähig hält, die streitige Betreibung zu führen und im vorliegenden Kollokationsprozesse als Partei aufzutreten, so kann hierin keine Verletzung von Bundesrecht liegen, sondern allfällig nur eine unrichtige Anwendung der in Betracht kommenden deut schen Rechtsnormen. Sep.-Ausg. 8 Nr. 55 S. 237. (Anm. d. Red. f. Publ.)
so geschieht das nur zu Gunsten der in der Schweiz eröffneten Konkurse (vgl. Archiv 1 Nr. 34, Erw. 1; AS 23 II S. 1288; 32 1 Nr. 117; 35 1 Nr. 131 ). Die Beklagte beansprucht denn auch selbst nichts weiter, als daß ihr Beschlagsrecht neben denen der andern vollstreckenden Gläubiger berücksichtigt werde. Allein auch in diesem beschränkten Umfange läßt sich die Exekutivkraft des ausländischen Konkurserkenntnisses vom Standpunkte des schweizerischen Rechtes aus nicht anerkennen. Denn daraus, daß nach der zur Zeit unbestrittenen schweizerischen Praxis und Dok trin ohne staatsvertragliche Bindung die ausländische Konkurs eröffnung keinerlei Beschlagswirkung auf in der Schweiz gelegenes Vermögen haben kann, folgt ohne weiteres, daß auch das auf dem schweizerischen Territorium gelegene Vermögen für die aus schließliche Befriedigung derjenigen Gläubiger reserviert bleiben muß, die nach schweizerischem Recht einen gültigen Exekutions beschlag darauf erwirkt haben, und nicht zu ihrem Nachteil in eine ausländische Konkursmasse abgeliefert werden kann. Dies ist übrigens auch der Standpunkt des deutschen Rechtes, indem der 237 der deutschen KO grundsätzlich die Zulässigkeit von Zwangs vollstreckungen in das inländische Vermögen trotz ausländischem Konkurszustand anerkennt und zwar mit der Wirkung, daß solche Zwangsvollstreckungen die Ablieferung der von ihnen betroffenen Gegenstände an die ausländische Masse verunmöglichen (vgl. z. B. Entscheidungen des Reichsgerichtes Bd. 6 Nr. 207, namentlich S. 404 oben und 405 unten; 14 S. 424; 16 S. 337, 21 Nr. 3,S. 19; Petersen u. Kleinfeller, Kommentar, 4. Aufl., S. 673; Willenbücher, Konkursordnung, 3. Aufl., S. 316; vgl. auch von Bar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 2, S. 567; vgl. ferner Hellmann, Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 649; Kohler, Leitfaden, S. 312/13, und Lehrbuch, S. 613, 626; Oetker, in Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Bd. 25, S. 13). 5. Im Sinne dieser Ausführungen muß also der von den Klägern in zweiter Linie geltend gemachte Berufungsgrund, daß der angefochtene Entscheid das im schweizerischen Betreibungs und Sep.-Ausg. 9 Nr. 61 S. 360 Erw. 4, 12 Nr. 66. (Anm. d. Red. f. Publ.) Konkursrechte herrschende Territorialprinzip verletze, als zutreffend gelten. Den Klägern läßt sich auch nicht entgegenhalten, sie seien zu spät gegen das gegnerische Arrest und Betreibungsverfahren aufgetreten. Denn erst der Kollokationsplan und die mit ihm verbundene Verteilungsliste hatten festzustellen, ob und in welchem Umfange das gegnerische Vollstreckungsverfahren das Recht der Kläger beeinträchtige, aus dem zur vollen Deckung aller Be teiligten ungenügenden Erlöse des schweizerischen Vollstreckungs gegenstandes befriedigt zu werden. Das Mittel, um gegen eine solche Beeinträchtigung der kläge rischen Interessen aufzutreten, war die Anfechtung der gegnerischen Kollokation, und zwar haben die Kläger hiefür mit Recht den Seg der gerichtlichen Anfechtung des Planes gewählt. Formell stellte sich die Frage für sie so, ob sie die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung als kollokationsberechtigt anzuer kennen hätten oder nicht. Eine solche Forderung, wie sie die Be klagte beansprucht und das Betreibungsamt kolloziert hat, nämlich eine einheitliche, der Masse als solcher zustehende Forderung, besteht nun aber nach der geschilderten Sachlage nicht. Die von der Masse geltend gemachte Forderung ist keine Masseforderung, sondern nur das Produkt einer Mehrheit von Forderungen, die nicht der Masse, sondern verschiedenen Konkursgläubigern zustehen. Die Beklagte hat denn auch nachträglich dies selbst gefühlt und sich im Laufe des Prozesses bemüht, die kollozierte Summe in die Forderungsquoten der einzelnen Konkursgläubiger zu zerlegen und sich als Vollmachtträgerin dieser einzelnen Gläubiger zur Geltend machung ihrer Ansprüche auszuweisen. Allein für eine Beurteilung des Streites von diesem rechtlichen Standpunkte aus fehlt es an den erforderlichen prozessualen Grundlagen, die nur dadurch hätten geschaffen werden können, daß die beklagte Konkursmasse ihre hier nicht zu prüfende Legitimation dazu vorausgesetzt für jeden einzelnen Gläubiger und als sein persönlicher Vertreter den Arrest erwirkt, die Betreibung angehoben und geführt und seine Kollo kation erlangt hätte; letztere häite dann gegenüber jedem der Gläubiger einzeln angefochten werden können und müssen. Gesetz lich unmöglich ist dagegen ein gemeinsames, auf einen einzigen Arrest und Zahlungsbefehl gestütztes Vollstreckungsverfahren der
in der Konkursmasse vereinigten Gesamtheit der Gläubiger mit der Konkursmasse als Subjekt der Forderungen und eine darauf gegründete Kollokation nicht der einzelnen, sondern der Konkurs masse. Hinter der von der beklagten Masse angehobenen Betreibung verbirgt sich, als der von der Beklagten allein verfolgte, mit dem schweizerischen Recht in Konflikt kommende Zweck, das in der Schweiz liegende Massevermögen zum Nachteile der schweizerischen Vollstreckungen der deutschen Konkursmasse zufließen zu lassen. Im übrigen braucht hier nicht geprüft zu werden, ob andere Be teiligte die von der Beklagten erwirkten Arrest und Betreibungs rechte schon früher hätten als bundesrechtlich unzulässige Aus dehnung des deutschen Beschlagsrechtes auf schweizerisches Vermögen anfechten können und ob nicht die Vollstreckungsbehörden von Amtes wegen der Beklagten schon bei der Stellung des Arrest und des Betreibungsbegehrens den Vollstreckungsschutz hätten ver weigern sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen der beiden Kläger werden gutgeheißen und daher wird das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 1. Juli 1911 aufgehoben und die Beklagte gänzlich aus dem Kollokationsplan weggewiesen. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.