- Arteil vom 28. Dezember 1911 in Sachen
Berger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Wild, Bekl. u. Ber. Bekl., und
Considentia A. G. u. Moser, Litisdenunziaten des Bekl.
Art. 14 a. PatG. Der Patentgegenstand ist zu bestimmen nicht nur
nach dem speziell formulierten Patentanspruch , sondern unter
Berücksichtigung der gesamten Patentbeschreibung, mit
Einschluss der erläuternden Zeichnungen. Unanfechtbarkeit
eines auf solche Zeichnungen abstellenden Expertengutachtens (Spül
vorrichtung für Spucknäpfe als Patentgegenstand).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 18. Mai 1911 hat die II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes
Rechtsbegehren des Klägers abgewiesen:
Der am 22. Juli 1905 zwischen den Litiganten abgeschlossene
Vertrag sei aufzuheben und der Beklagte pflichtig zu erklären,
an den Kläger 11,920 Fr. 50 Cts. samt 5% Zins seit 22. Juli
1905 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen, das Gericht wolle in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides
- die Klage im vollen Umfange gutheißen;
- eventuell die Akten an das Obergericht zurückweisen behufs
Beizuges der deutschen Patentanmeldungsakten Dr. Wild und An
ordnung einer Oberexpertise im Sinne der gestellten Begehren;
- weiter eventuell die Klage in reduziertem Umfange gutheißen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die schriftlich gestellten Berufungsanträge wiederholt;
der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben:
Mit Vertrag vom 22. Juli 1905, der durch Vermittlung der
Patentbank Confidentia A. G. in Zürich zustande kam, verkaufte
der Beklagte, Dr. med. Oskar Wild in Zürich, das ihm am
3. Februar 1905 erteilte schweiz. Patent Nr. 31,889 für einen
Spucknapf mit Wasserspülung an den Kläger Jakob Berger, der
in Meilen eine Maschinenfabrik betreibt, zum Preise von 7500 Fr.
Von diesem war zu bezahlen: die eine Hälfte am 1. August 1905,
und die andere, sowie die beiden Kontrahenten sich in der end
gültigen Ausführungsform der Erfindung geeinigt haben, sodaß
die Fabrikation beginnen kann , jedoch spätestens am 15. Sep
tember 1905.
Der Gegenstand des Patentes Nr. 31,889 ist in dessen Patent
anspruch wie folgt umschrieben: Durch einen Deckel verschließ
barer Spucknapf mit Wasserspülung, dadurch gekennzeichnet, daß
zur Wasserspülung ein Kanal dient, der am Umfang des Spuck
napfgefäßes verlaufend von oben auf der Innenfläche des letzteren
ausmündet und der zum Anschluß an eine Wasserleitung mit
einem verschließbaren Wasserdurchlaßorgan versehen ist, das mit
dem Spucknapfdeckel derart in Verbindung steht, daß beim Offnen
des Deckels das Wasserdurchlaßorgan sich öffnen und beim
Zuklappen des Deckels sich schließen kann, zum Zwecke, bei Be
nützung des Spucknapfes eine gute Spülung desselben zu erreichen.
Der Kläger bezahlte den Kaufpreis in den zwei vereinbarten
Raten, und am 3. Oktober 1905 wurde das Patent auf seinen
Namen übertragen.
Im vorliegenden Prozesse verlangt er nun Aufhebung des Ver
trages vom 22. Juli 1905 und Rückerstattung der bezahlten
500 Fr. nebst 4420 Fr. 50 Cts. Schadenersatz, und zwar heute
noch gestützt auf die Behauptung der Nichtigkeit des ihm verkauften
Patentes Nr. 31,889, zu deren Begründung er geltend macht,
der Gegenstand dieses Patentes ermangle sowohl des Erfindungs
charakters, als auch der Neuheit. Als neuheitszerstörend hat er das
am 10. Oktober 1902 vom Litisdenunziaten Ingenieur Hermann
Moser in Bern erwirkte schweiz. Patent Nr. 26,677 für einen
Spucknapf mit Deckel und Spüleinrichtung angerufen, das
schon vor Prozeßbeginn vom Beklagten erworben worden ist,
um den gegen sein Patent von Moser erhobenen Einspruch zu
beseitigen. Es enthält folgende Patentansprüche :
- Spucknapf mit Deckel und Spüleinrichtung, dadurch ge
kennzeichnet, daß an demselben ein an eine Leitung anschließbares
Abschlußorgan vorgesehen ist, welches zwecks Zuleitung von
Spülflüssigkeit geöffnet werden kann;
- Spucknapf nach Anspruch 1, bei welchem zwecks Ableitung
der Spülflüssigkeit samt Auswurf ein Ableitungsstutzen vor
gesehen ist;
- Spucknapf nach Anspruch 1 und 2, bei welchem der Deckel
derart mit dem Abschlußorgan verbunden ist, daß jener nur bei
geöffnetem Abschlußorgan sich in Offenstellung befindet, damit
der Spucknapf zum Gebrauch erst frei gemacht ist, wenn die
Spülflüssigkeit zirkuliert.
- Die Vorinstanz ist zur Abweisung der Klage gelangt,
indem sie die vom Kläger versuchte Anfechtung des Patentes
Nr. 31,889, als Gegenstandes des streitigen Kaufvertrages der
Parteien, gestützt auf die gerichtlich eingeholte Expertise des Sach
verständigen Prof. Rudolf Escher als unbegründet erklärt hat.
Der wesentliche Inhalt dieses Expertenbefundes läßt sich wie folgt
zusammenfassen: Der Gedanke eines Spucknapfes mit einer
Wasserspülung, die durch das Aufklappen des Deckels automatisch
gelöst werde, sei an sich nicht mehr neu und patentfähig, weil
er bereits von gewissen Abortspülvorrichtungen her bekannt sei.
Dagegen könne die besondere Ausführungsart des Gedankens
patentierbar sein, sofern sie den erforderlichen Bedingungen ent
spreche. Dies sei beim Wild'schen Apparat hinsichtlich der
Wasserführung für die Spülung der Fall. Beim Apparat
Moser trete das Wasser unter dem obern, eingerollten Rande des
Trichters an einer bestimmten Einleitungsstelle in tangentialer
Richtung ein und bewege sich, unter dem kombinierten Einflus
der ihm zufolge des Leitungsdruckes innewohnenden Geschwindigkeit
und der Schwerkraft, in einer spiralförmigen Bahn nach dem
tiefsten Punkte des Trichters zu; beim Apparat Wild dagegen
werde es durch einen im Trichterrand eingelagerten Kanal, der
ringsum einen kontinuierlichen schmalen Ausflußschlitz aufweise,
auf dem ganzen Umfange des Trichters gleichzeitig
eingeführt, und zwar in der Richtung des Meridians d. h.
überall auf dem kürzesten Wege gegen den Trichtergrund zu. Diese
Anordnung des Wasserausflusses habe den Vorteil, daß sofort
die ganze Trichterfläche unter Druck gespült werde, während
es bei der spiralförmigen Spülung Mosers geraume Zeit dauere,
bis das Wasser die mittleren Partien erreiche, und deshalb die
Gefahr bestehe, daß das Sputum an trockenen Stellen kleben
bleibe. Die Wildsche Spülung sei neu; denn bei den ähnlichen
Pissoirspülungen, wo das Wasser zum Zwecke gleichzeitiger
Benetzung der ganzen Spülfläche über die Kante einer Rinne
herabfließe, fehle der Druck; diese bloße Berieselung wäre für
unterbrochenen Gebrauch, wie er beim Spucknapf vorhanden
sei, gar nicht verwendbar. Das Wildsche System verrate ferner
eine gewisse Geschicklichkeit, die über das Handwerksmäßige hinaus
gehe: es besitze jenes undefinierbare Etwas, das erst die Erfindung
ausmacht . Endlich sei auch die gewerbliche Verwendbarkeit dieser
Spülung zu bejahen, da sowohl die richtige Regelung des Wasser
druckes, als auch die Anbringung des Ausflußschlitzes in der
richtigen Weite (von ca. ½ mm) und so, daß er stets frei gehalten
werden könne, keine technischen Schwierigkeiten biete. Der Aus
flußschlitz müsse, je nachdem der Ringkanal tiefer als der Schalen
rand (wie nach der Patentschrift Wilds) oder über dem Schalen
rande (wie nach einem vorliegenden Modell) angebracht sei, sich
oben im Kanal befinden und mit einer Ablenkvorrichtung ver
sehen sein, oder auf der Unterseite des Kanales liegen; diese
Konstruktionsfrage berühre das Wesen der Vorrichtung nicht.
Nun stehe allerdings vom Ausströmen des Wassers unter
Druck in der Wildschen Patentschrift kein Wort; allein daß der
Erfinder wirklich diese Art des Strömens, und nicht eine bloße
Berieselung, im Auge gehabt habe, gehe aus der Patentzeichnung
deutlich hervor, indem deren Ablenkvorrichtung kaum eine andere
Erklärung zulasse.
Dieses Gutachten und den darauf beruhenden Entscheid der
Vorinstanz sicht nun der Kläger mit der Begründung an, die vom
Experten als allein neu und schutzfähig bezeichnete besondere
Art der Wasserspülung sei vom Beklagten nicht zum Gegen
stande des streitigen Patentes gemacht worden, und die Argumen
tation des Experten, der dem Patent diesen Inhalt beilege, wider
spreche allen patentrechtlichen Grundsätzen. Der Einwand geht
jedoch fehl. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt (vergl.
- B. AS 30 II Nr. 15 E. 5 S. 115 f.; 33 II Nr. 95 E. 4
- 635 und neuestens noch das Urteil vom 29. Juni 1911
- S. Rateau und Genossen gegen A. G. der Maschinenfabriken
von Escher Wyß Cie. und Zölly: 37 II Nr. 40 E. 7 S. 283/284),
daß nach Art. 14 a. PatG (vom 29. Juni 1888), das auf den
vorliegenden Fall noch Anwendung findet, für die Bestimmung des
Patentgegenstandes nicht nur der speziell formulierte Patent
anspruch maßgebend ist, sondern daß hiebei die gesamte Patent
beschreibung, zu der natürlich auch die erläuternden Zeichnungen
der Patentschrift gehören, in Betracht gezogen werden muß. Der
Experte ist somit, indem er entscheidend auf die Patentzeichnung
abgestellt hat, nicht von einer irrtümlichen Rechtsanschauung aus
gegangen. Und in seinem sachverständigen (technischen) Schlusse
der Feststellung des schutzfähigen Patentgegenstandes ist das
Expertengutachten umso weniger zu beanstanden, als der Kläger
selbst das vom Experten ermittelte Kriterium der Erfindung des
Beklagten schon früher erkannt hat, wie aus seinem bei den Akten
liegenden Schreiben vom 13. Dezember 1906 an Ingenieur
Moser in Bern deutlich hervorgeht. Es liegt demnach auch kein
Grund vor, der vom Kläger verlangten Aktenergänzung Folge zu
geben; vielmehr ist der grundsätzlichen Klageabweisung des kantonalen
Richters ohne weiteres beizupflichten;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil
der II. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom
18. Mai 1911 in allen Teilen bestätigt.