projekte
BGE 37 II 576 ΓÇó Patent scope determined by description and drawings
BGE 37 II 576Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II18.05.1911Dismissed
Berger appealed against the Zurich appellate court's dismissal of his claim to rescind a 1905 patent sale to Dr. Wild and recover the price and damages. He argued that the sold patent for a spittoon with water flushing was void for lack of novelty and inventive step. The Federal Supreme Court held that, under Art. 14 a PatG, the patent subject-matter must be determined from the entire specification, including drawings. The expert opinion relying on the drawings was therefore unobjectionable. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.
Art. 14 a PatG; determination of the patent subject-matter; role of claim, description, and drawings. The patent object is not fixed solely by the wording of the patent claim, but must be ascertained from the whole patent specification, including the explanatory drawings. An expert opinion that interprets the patent by reference to such drawings is not objectionable if it remains within technical assessment and does not rest on an erroneous legal premise. Where the asserted invalidity of the patent fails on this basis, a contractual claim for rescission of the patent sale and restitution consequently falls away.
In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben: Mit Vertrag vom 22. Juli 1905, der durch Vermittlung der Patentbank Confidentia A. G. in Zürich zustande kam, verkaufte der Beklagte, Dr. med. Oskar Wild in Zürich, das ihm am 3. Februar 1905 erteilte schweiz. Patent Nr. 31,889 für einen Spucknapf mit Wasserspülung an den Kläger Jakob Berger, der in Meilen eine Maschinenfabrik betreibt, zum Preise von 7500 Fr. Von diesem war zu bezahlen: die eine Hälfte am 1. August 1905, und die andere, sowie die beiden Kontrahenten sich in der end gültigen Ausführungsform der Erfindung geeinigt haben, sodaß die Fabrikation beginnen kann , jedoch spätestens am 15. Sep tember 1905. Der Gegenstand des Patentes Nr. 31,889 ist in dessen Patent anspruch wie folgt umschrieben: Durch einen Deckel verschließ barer Spucknapf mit Wasserspülung, dadurch gekennzeichnet, daß zur Wasserspülung ein Kanal dient, der am Umfang des Spuck napfgefäßes verlaufend von oben auf der Innenfläche des letzteren ausmündet und der zum Anschluß an eine Wasserleitung mit einem verschließbaren Wasserdurchlaßorgan versehen ist, das mit dem Spucknapfdeckel derart in Verbindung steht, daß beim Offnen des Deckels das Wasserdurchlaßorgan sich öffnen und beim Zuklappen des Deckels sich schließen kann, zum Zwecke, bei Be nützung des Spucknapfes eine gute Spülung desselben zu erreichen. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis in den zwei vereinbarten Raten, und am 3. Oktober 1905 wurde das Patent auf seinen Namen übertragen. Im vorliegenden Prozesse verlangt er nun Aufhebung des Ver trages vom 22. Juli 1905 und Rückerstattung der bezahlten 500 Fr. nebst 4420 Fr. 50 Cts. Schadenersatz, und zwar heute noch gestützt auf die Behauptung der Nichtigkeit des ihm verkauften Patentes Nr. 31,889, zu deren Begründung er geltend macht, der Gegenstand dieses Patentes ermangle sowohl des Erfindungs charakters, als auch der Neuheit. Als neuheitszerstörend hat er das am 10. Oktober 1902 vom Litisdenunziaten Ingenieur Hermann Moser in Bern erwirkte schweiz. Patent Nr. 26,677 für einen Spucknapf mit Deckel und Spüleinrichtung angerufen, das schon vor Prozeßbeginn vom Beklagten erworben worden ist, um den gegen sein Patent von Moser erhobenen Einspruch zu beseitigen. Es enthält folgende Patentansprüche :
jedoch fehl. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt (vergl.
von Escher Wyß Cie. und Zölly: 37 II Nr. 40 E. 7 S. 283/284),
daß nach Art. 14 a. PatG (vom 29. Juni 1888), das auf den
vorliegenden Fall noch Anwendung findet, für die Bestimmung des
Patentgegenstandes nicht nur der speziell formulierte Patent
anspruch maßgebend ist, sondern daß hiebei die gesamte Patent
beschreibung, zu der natürlich auch die erläuternden Zeichnungen
der Patentschrift gehören, in Betracht gezogen werden muß. Der
Experte ist somit, indem er entscheidend auf die Patentzeichnung
abgestellt hat, nicht von einer irrtümlichen Rechtsanschauung aus
gegangen. Und in seinem sachverständigen (technischen) Schlusse
der Feststellung des schutzfähigen Patentgegenstandes ist das
Expertengutachten umso weniger zu beanstanden, als der Kläger
selbst das vom Experten ermittelte Kriterium der Erfindung des
Beklagten schon früher erkannt hat, wie aus seinem bei den Akten
liegenden Schreiben vom 13. Dezember 1906 an Ingenieur
Moser in Bern deutlich hervorgeht. Es liegt demnach auch kein
Grund vor, der vom Kläger verlangten Aktenergänzung Folge zu
geben; vielmehr ist der grundsätzlichen Klageabweisung des kantonalen
Richters ohne weiteres beizupflichten;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil
der II. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom
18. Mai 1911 in allen Teilen bestätigt.