Art. 9 Ziff. 3 aPatG; Art. 50 n. PatG; intertemporal law and patent lapse for non-use; a patent granted under the old Patent Act remains subject, as to lapse for failure to work the invention, to the old law notwithstanding the entry into force of the 1907 Act, absent a contrary transitional rule. The working requirement of Art. 9 Ziff. 3 aPatG is satisfied by exploitation abroad; use in Switzerland is not necessary. In particular, manufacture in Germany suffices to preclude lapse, in harmony with Art. 5 Abs. 1 of the Swiss-German treaty on reciprocal patent protection (consid. 2-3).
rina White, Child Beney inebenfalls patentiert ist, durch die Berlin fabriziert Mit der vorliegenden, vorinstanzlich abgewiesenen Klage nunmehr die Maschinenfabrik G. Meidinger Cie. in Basel, die ebenfalls Ventilatoren herstellt, unter Berufung auf den Art. 18 PatG vom 21. Juni 1907 die Löschung des Patentes Nr. 18,648 wegen Nichtausführung in der Schweiz verlangt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen mit der Begründung, er habe vergebliche Versuche gemacht, die Erfindung in der Schweiz auszuführen; und sodann bilde die Nichtausführung in diesem Lande keinen Löschungsgrund, da nach dem Art. 5 des Überein kommens zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. Api 1892 die Fabrikation des Ventilators in Deutschland zur Wahrung auch des schweizerischen Patentrechtes genügt habe. 2. Es erhebt sich vor allem die von den Parteien zwar nicht aufgeworfene, aber von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob der Art. 18 des geltenden Patentgesetzes vom 21. Juni 1907, auf den der Kläger sein Löschungsbegehren stützt, im vorliegenden Falle anwendbar sei, oder ob dieser Fall sich nicht nach dem frühe Patentgesetz vom 29. Juni 1888 und der Novelle dazu vom 2 März 1893 beurteile, unter deren Herrschaft das angefochtene Patent erteilt worden ist. Zu der letztern Lösung führt der allge meine Grundsatz des intertemporalen Privatrechtes, daß für die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die unter dem alten Gesetze eingetreten sind, dieses Gesetz auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch maßgebend bleibt (vergl. Art. 882 OR und Art. 1 des Schlußtitels des ZGB). Ob somit der Umstand, daß die Erfindung des Beklagten in der Schweiz nicht, auch nicht der Geltung des jetzigen Patentgesetzes, ausgeführt worden einen Löschungsgrund bilde, entscheidet sich ausschließlich nach der frühern Patentgesetzgebung. Hieran ändern auch die besondern inter temporalen Rechtsnormen in Art. 50 des gegenwärtigen Gesetzes nichts. Sie erweitern freilich, entgegen dem genannten Grundsatze, den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes gegenüber dem des alten; aber sie tun dies nur für einzelne, hier nicht in Betracht kommende Tatbestände und deren Rechtswirkungen, indem sie die Fragen regeln, wie nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die rühern Patente und Patentgesuche hinsichtlich des vom alten Gesetz aufgestellten, vom neuen fallen gelassenen Erfordernisses der Modell darstellbarkeit zu behandeln seien und ob die jetzigen Bestimmungen über die Schutzwirkungen ausländischer Patentanmeldungen im In land auch den frühern Anmeldungen, und die jetzigen Bestimmungen über den Ausstellungsschutz auch einer früher erfolgten Ausstellung der Erfindung zugute kommen. In allen diesen Beziehungen will übrigens das neue Gesetz den bisher Berechtigten unter der neuen Ordnung durch Gewährung weiterer Befugnisse günstiger stellen, als er ohne diese Sonderbestimmungen gestellt wäre, während sich hier das zwischenzeitliche Verhältnis auf die Regelung einer Pflicht des Patentberechtigten des Ausführungszwanges und seines Umfanges bezieht. 3. Das alte Patentgesetz von 1888 hat nun den Aus rungszwang in der (durch die Novelle von 1893 unberührt gelassenen) Ziffer 3 seines Art. 9 dahin geordnet, daß er das Patent als erloschen erklärt, wenn die Erfindung nach Ablauf des dritten Jahres, vom Datum der Anmeldung an gerechnet, nicht zur Anwendung gekommen ist . Danach wird also nicht gefordert, daß die Erfindung während der genannten Frist in der Schweiz angewendet worden sei, sondern es genügt auch eine Anwendung im Auslande. Dieses frühern Rechtszustandes sind sich denn auch die gesetzgebenden Behörden bei der Revision des alten Gesetzes wohl bewußt gewesen, indem sie infolge einer sonderen Anregung aus interessierten Kreisen im neuen Gesetze die Pflicht zur Ausführung dahin verschärft haben, daß ihr nur noch im Inlande genügt werden kann (s. BBl 1906 IV S. 252 oben). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel Stadt vom 26. September 1911 in allen Teilen bestätigt.