Art. 868, 876 OR; firm distinctiveness and use of descriptive business designations: a generic or customary designation of the business may not be monopolized as such by the prior firm holder. The exclusivity of Art. 876 OR protects the firm as a whole and does not prohibit later users from incorporating the same descriptive term, provided the later firm is, in its overall appearance, clearly distinguishable and confusion is not shown. The commercial register authority’s admission of a firm does not bind the courts on substantive firm-law conflicts (Art. 21, 30 of the Commercial Register Ordinance). For unfair competition, mere abstract possibility or conjecture of confusion is insufficient; concrete, proven misleading conduct or actual confusion is required (consid. 1-3).
mühle . Auch diese Firma wurde vom Handelsregisterführer auf Einspruch der Klägerin nicht zugelassen, und die aargauische Justiz direktion schützte diesen Entscheid, der Bundesrat aber erklärte den von den Firmateilhabern hiegegen ergriffenen Rekurs durch Beschluß vom 10. Februar 1911 für begründet und lud die aargauische Justizdirektion ein, die Eintragung der Firma Weinmann Kopp, Zuckermühle in Rupperswil durch das Handesregister bureau anzuordnen. Er ging dabei von der Auffassung aus, die Registerbehörden hätten gemäß der Verordnung über das Handels register vom 6. Mai 1890 (Art. 21 und 30) nur rein formell zu prüfen, ob sich eine neu angemeldete Firma mit einer bereits eingetragenen Firma an demselben Orte decke, während Firmen rechtsstreitigkeiten im übrigen durch die Gerichte zu entscheiden seien; die beiden hier in Frage stehenden Firmen aber seien in formeller Beziehung sehr deutlich von einander unterschieden, da ihnen nur das Wort Zuckermühle , mit dem ihre Geschäftsnatur bezeichnet werde, gemeinsam sei. Auf diesen Entscheid hin hat die Klägerin unverzüglich, mit Klage vom 14. Februar 1911, den vorliegenden Prozeß eingeleitet, in dem sie unter Berufung auf das gesetzliche Firmenrecht und auf die Art. 50 ff. OR (illoyale Konkurrenz) die Begehren gestellt hat:
bildung dieser Gesellschaften (Art. 873) und fällt daher an sich unter die Schutzbestimmung des Art. 876 OR. Allein es geht aus Erwägungen allgemein rechtlicher Natur schlechterdings nicht an, die Verwendung einer solchen Geschäftsbezeichnung im Gegensatze zu einem bloßen Phautasienamen, wie z. B. dem Worte Globus im Falle AS 36 II Nr. 6 S. 38 ff. - einem einzelnen Geschäftsinhaber als ausschließliches Individual recht vorzubehalten. Vielmehr muß zur Wahrung der objektiven Rechtsgleichheit die natürliche Geschäftsbezeichnung als sprach liches Gemeingut, nach Analogie der Freizeichen im Marken recht, grundsätzlich allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten Art zur Verfügung stehen, und das dem Firmenberechtigten in Art. 876 verliehene Recht auf den ausschließlichen Firmen gebrauch kann mit Bezug auf solche natürlichen Geschäftsbezeich nungen als Firmenbestandteile nur die Befuguis verleihen, zu verlangen, daß dieselbe Bezeichnung in der später eingetragenen Firma eines gleichartigen Geschäftes in anderem Zusammen hange, insbesondere mit einem unterscheidenden Zusatze, verwendet werde, um die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Geschäfte auszuschließen. Diese Auffassung hat das Bundesgericht übrigens schon in den Fällen: Basler Droschkenanstalt Gebr. Settelen gegen Allgemeine Droschkenanstalt Gebr. Keller (AS 23 Nr. 239 S. 1810 ff., spez. Erw. 4 S. 1816), Schweiz. Gasglühlichtaktien gesellschaft Zürich gegen Hauser Gasser (AS 26 II Nr. 52 S. 380 spez. Erw. 3 S. 384) und Schweiz. Uniformenfabrik gegen Speyer Behm Cie. (AS 28 II Nr. 59 S. 463 ff. spez. Erw. 4 S. 471/472) zum Ausdruck gebracht, allerdings bei Erörterung des Anspruchs aus illoyaler Konkurrenz, der jedoch in dieser Hinsicht auf der gleichen Voraussetzung beruht, wie der in Rede stehende Anspruch aus Firmenrecht nach der neueren Auslegung dieses letzteren. Der Auffassung entspricht ferner direkt das von der Klägerin angerufene neuere Präjudiz i. S. Portlandzementfabrik Liesberg A. G. gegen Zement u. Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly, Martz Cie. (AS 36 II Nr. 11 S. 68 ff.), indem dort die Verwen dung der als charakteristisches und wesentliches Merkmal der älteren Personenfirma auerkannten Geschäftsbezeichnung, nebst Angabe des Geschäftssitzes, der füngeren Sachfirma nicht schlechthin verboten, sondern für den Fall, daß sie den beiden Worten einen (näher bezeichneten) unterscheidenden Zusatz beifüge, ausdrücklich gestattet wurde (a. a. O. Erw. 2 S. 71). Demnach stellt sich die ent scheidende Frage hier so, ob die Verwendung der Geschäftsbezeich nung Zuckermühle im Zusammenhang mit den Personennamen Weinmann Kopp in der Firma der Beklagten sich vom Ge brauch jenes Wortes in der Firma Zuckermühle Rupperswil der Klägerin genügend unterscheide. Diese Frage aber ist a priori zu bejahen. Das Wort Zuckermühle bildet den Hauptbestand teil der Sachfirma der Klägerin, während es in der Personen firma der Beklagten lediglich als an sich nebensächlicher Anhang zu den, für die Firma gesetzlich allein notwendigen Personen namen ihrer beiden Teilhaber erscheint. Nun hat freilich das Bundesgericht im erwähnten Falle der Zemeutfabriken in Lies berg ausgeführt, daß auch ein solch akzessorischer, gesetzlich bloß fakultativer Bestandteil einer Personenfirma als für deren Unter scheidung von andern Firmen wesentliches Merkmal aufzufassen sei, sofern ihm nach der tatsächlichen Verwendung der Firma im Geschäftsverkehr maßgebende Bedeutung zukomme. Hievon kann jedoch vorliegend im Gegensatz zu jenem früheren Falle offenbar nicht die Rede sein, da ja die Firma der Beklagten im Zeitpunkte der Einleitung dieses Prozesses überhaupt erst einge führt und in den Geschäftsverkehr gebracht wurde. Unter diesen Umständen könnte die Möglichkeit einer Verwechslung der beiden Firmen nur als gegeben angenommen werden, wenn tatsächlich vorgekommene Verwechslungsfälle in erheblicher Zahl durch die Akten ausgewiesen würden. Dies ist jedoch nach der allein in Betracht fallenden Aktenlage vor der kantonalen Instanz nicht der Fall, vielmehr spricht die unbestritten gebliebene Behauptung der Beklagten, daß nach Weisung der Postverwaltung Sendungen mit der bloßen Adresse: Zuckermühle in Rupperswil stets der Klägerin zugestellt würden, dafür daß jedenfalls Verwechslungen zu Ungunsten dieser letzteren nicht zu befürchten sind. 2. Nach dem bisher Gesagten ist die Verwendung der strei tigen Firma der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkte des Verbotes illoyaler Konkurrenz, auf das die Klägerin ferner noch abstellt, nicht zu beanstanden. Mögen auch die Verhältnisse, unter
denen die Gründung der Beklagten erfolgte, die Vermutung nahe legen, es möchte die von ihr getroffene Firmenwahl der Absicht illoyaler Konkurrenzierung des Geschäftes der Klägerin entsprungen sein, so liegen doch eben, wie bereits ausgeführt, für die Annahme daß diese allfällige Absicht bisher zur Verwirklichung gelangt sei, keine genügenden Anhaltspunkte vor. Iusbesondere ist nicht erstellt, daß die Beklagte ihre Firma im Geschäftsverkehr nicht der Ein tragung und gesetzlichen Bedeutung gemäß, sondern etwa unter besonderer Hervorhebung des sachlichen Bestandteils Zuckermühle gegenüber den Namen der beiden Geschäftsinhaber, verwende und so die an sich, bei loyalem Firmengebrauch, nicht bestehende Mög lichkeit der Verwechslung ihres Geschäfts mit demjenigen der Klä gerin absichtlich herbeiführe. 3. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Klage schlechthin abzuweisen. Ihre Abweisung bloß angebrachtermaßen , im Sinne des heutigen Eventualantrages der Klägerin, hätte keinen Zweck, da es der Klägerin ohnehin, auch ohne besonderen Vor behalt im heutigen Urteil, unbenommen ist, gestützt auf neues Tatsachenmaterial, das ihr für den gegenwärtigen Prozeß noch nicht zur Verfügung stand, die Firma der Beklagten neuerdings anzu fechten; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 20. April 1911 in allen Teilen bestätigt.