Art. 48 Ziff. 4 OG; Art. 43 BZP; Art. 6 BZP: In a private action against a canton, the Federal Supreme Court’s competence depends on the amount in dispute reaching the statutory minimum. Where several plaintiffs assert claims jointly but are not co-litigants within Art. 6 BZP, the amount in dispute is determined separately for each plaintiff; aggregation is excluded in a mere subjective joinder of claims under Art. 43 BZP. Co-litigation requires a common right or a common entitlement arising from the same legal transaction. Claims for damages and satisfaction based on allegedly unlawful arrest do not constitute such a joint entitlement where the legal basis, injury, and effects are individual to each claimant.
Arbeitsausfall Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Familie des Sohnes Joseph während der Verhaf 500 tung Entschädigung an die Eheleute Gambirazzio wegen Verzögerung der Auszahlung des Betrages, den die Mobiliarversicherung für den beim Brande er
littenen Schaden schuldete.
Entschädigung für tort moral und alle Unbill Fr. 6000 Das Bundesgericht wird von den Klägern auf Grund des Art. 48 Ziff. 4 OG angerufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gambirazzio, der die größte Forderung geltend macht, verlangt bloß litt. a
gemäß litt. b2000 litt. c 500 litt. f (½ von 640 Fr.) Fr. 2745 Das im Klagegesuch enthaltene Begehren um Genugtuung kommt für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht, da es, wie sich aus der besondern Forderung von 640 Fr. für tort moral ergibt, nur auf Genugtuung durch Abgabe einer Erklärung ge richtet ist. Ist somit der Streitwert von 3000 Fr. nicht vorhanden, wenn hiefür die Forderung jedes einzelnen Klägers maßgebend ist, so ist zu prüfen, ob für die Berechnung des Streitwertes die Gesamt summe aller Forderungen oder jede für sich allein genommen in Betracht falle. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist bei einer Mehrheit von Klägern der Gesamtbetrag nur dann maß gebend, wenn es sich um eine Streitgenossenschaft im Sinne des Art. 6 BZP handelt (AS 8 S. 899 ff., 27 II S. 360 Erw. 2 während es bei bloßer subjektiver Klagenhäufung im Sinne des Art. 43 BZP auf den Anspruch jedes einzelnen Klägers ankommt (AS 5 S. 560, 8 S. 900 ff. Erw. 2 ff., 16 S. 442, 18 211, 21 S. 917). 2. Nach Art. 6 BZP liegt eine Streitgenossenschaft dann vor, wenn mehreren Klägern ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder sie aus dem nämlichen Rechtsgeschäfte berechtigt sind. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die Kläger stehen mit Bezug auf ihre Ansprüche nicht in einer Rechtsgemein schaft in der Weise, daß sie gemeinsam als Inhaber einer For derung von 6000 Fr. und eines Genugtuungsanspruches mit gegenseitigen gleichartigen Berechtigungen und Verpflichtungen er schienen. Es kann sich schon deshalb nicht um einen allen gemein samen Anspruch handeln, weil die Forderungen jedes einzelnen einen gesonderten Entstehungsgrund haben. Die rechtsbegründende Tatsache, die angeblich ungesetzliche Verhaftung, ist nicht ein ein ziger Akt, sondern rechtlich eine bei jedem Kläger besonders vor genommene Rechtshandlung, die bei jedem ihren besondern Rechts grund hat und deren Rechtswirkungen für jeden besonders ein treten und daher bei den einzelnen verschieden sein können. Die persönliche Freiheit, die durch die Verhaftung beeinträchtigt worden ist, ist nicht ein allen gemeinsam, sondern jedem besonders zu stehendes Rechtsgut. Dazu kommt, daß, wie sich aus den einzelnen der Entschädigungsforderung zu Grunde liegenden Posten ergibt, der von den Klägern angeblich erlittene Schaden auf Umständen beruht, die bei jedem besonders eingetreten sind. Es handelt sich auch nicht um Ansprüche, die im Sinne des Art. 6 BZP dem nämlichen Rechtsgeschäft entsprungen wären. Die Verhaftung ist eine Rechtshandlung, aber kein Rechtsgeschäft im privatrechtlichen Sinne und daher auch kein solches im Sinne des Art. 6 BZP. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so han delte es sich doch, wie schon erwähnt, nicht um einen einzigen Rechtsakt, sondern um ebensoviele Handlungen, als Kläger vor handen sind. Demgemäß liegt also keine Streitgenossenschaft im Sinne des t. 6 BZP, sondern eine subjektive Klagenhäufung gemäß Art. 43 BZP vor. Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus der nämlichen, d. h. gleichartigen Tatsache der Verhaftung ab und stützen sie auf die gleichen Rechtsgründe, die angebliche Gesetzes und Verfassungswidrigkeit der Verhaftung. Somit kann das Bundesgericht auf das Hauptklagebegehren nicht eintreten, weil der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. bei keinem Kläger vorhanden ist. (Unzuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung . eines Eventualbegehrens der Kläger.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.