- Arteil vom 19. Juli 1911 in Sachen
Eheleute Gambirazzio-Rickenbacher und Söhne Gambirazzio, Kl.,
gegen Kanton Zug, Bekl.
Art. 48 Ziff. 4 0G. Klage Privater gegen einen Kanton. Mangelnder
Streitwert: Bei einer subjektiven Klagenhäufung im Sinne
des Art. 43 BZP (gemeinsame Klage mehrerer, die nicht Streit
genossen sind) bemisst sich der Streitwert nach dem Anspruche jedes
einzelnen Klägers. Begriff der Streitgenossenschaft (Art. 6
BZP): Nichtzutreffen bei gemeinsam eingeklagten Entschädigungs
forderungen mehrerer wegen unrechtmässiger Verhaftung.
A. Mit Eingabe vom 30. Juni 1911 haben die Kläger
beim Bundesgerichte Klage mit folgendem Hauptbegehren erhoben:
Die Beklagtschaft sei pflichtig, die Kläger wegen ungesetzlicher
und unschuldiger Verhaftung mit Franken sechstausend oder wie
viel nach richterlichem Ermessen, mindestens 3000 4000 Fr.,
zu entschädigen und ihnen überdem gebührende Genugtuung
leisten."
B. Die Entschädigung, die die Kläger, weil sie unter dem
Verdachte der Brandstiftung in Untersuchungshaft gesetzt, dann aber
von Schuld und Strafe freigesprochen worden waren, wegen, trotz
Schuldlosigkeit vollzogener, dazu ungesetzlicher und verfassungs
widriger Verhaftung verlangen, setzt sich aus folgenden Posten
zusammen:
a) Entschädigung von je 5 Fr. für jeden Tag der Verhaftungsdauer
Fr. 1110,an alle 8 Familienglieder
wovon auf den Vater, der mit einem Teil der
Söhne am längsten verhaftet gewesen war, 165 Fr.
fallen,
Entschädigung für Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
2000des Vaters Gambirazzio
Entschädigung für die fünf ledigen Söhne wegen
Arbeitsausfall
Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der
Familie des Sohnes Joseph während der Verhaf
500
tung
Entschädigung an die Eheleute Gambirazzio wegen
Verzögerung der Auszahlung des Betrages, den
die Mobiliarversicherung für den beim Brande er
littenen Schaden schuldete.
Entschädigung für tort moral und alle Unbill
Fr. 6000
Das Bundesgericht wird von den Klägern auf Grund des
Art. 48 Ziff. 4 OG angerufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Art. 48 Ziff. 4 OG ist das Bundesgericht zur
Beurteilung des Hauptklagebegehrens jedenfalls nur dann zuständig,
wenn der Streitwert wenigstens 3000 Fr. beträgt. Für alle
Kläger zusammen übersteigt er allerdings diesen Betrag. Dagegen
erreicht er ihn bei keinem einzelnen Kläger; denn selbst der Vater
Gambirazzio, der die größte Forderung geltend macht, verlangt bloß
litt. a
gemäß
litt. b2000
litt. c 500
litt. f (½ von 640 Fr.)
Fr. 2745
Das im Klagegesuch enthaltene Begehren um Genugtuung kommt
für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht, da es, wie
sich aus der besondern Forderung von 640 Fr. für tort moral
ergibt, nur auf Genugtuung durch Abgabe einer Erklärung ge
richtet ist.
Ist somit der Streitwert von 3000 Fr. nicht vorhanden, wenn
hiefür die Forderung jedes einzelnen Klägers maßgebend ist, so ist
zu prüfen, ob für die Berechnung des Streitwertes die Gesamt
summe aller Forderungen oder jede für sich allein genommen in
Betracht falle. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist bei
einer Mehrheit von Klägern der Gesamtbetrag nur dann maß
gebend, wenn es sich um eine Streitgenossenschaft im Sinne des
Art. 6 BZP handelt (AS 8 S. 899 ff., 27 II S. 360 Erw. 2
während es bei bloßer subjektiver Klagenhäufung im Sinne des
Art. 43 BZP auf den Anspruch jedes einzelnen Klägers ankommt
(AS 5 S. 560, 8 S. 900 ff. Erw. 2 ff., 16 S. 442, 18
211, 21 S. 917).
2. Nach Art. 6 BZP liegt eine Streitgenossenschaft dann
vor, wenn mehreren Klägern ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder
sie aus dem nämlichen Rechtsgeschäfte berechtigt sind. Keine dieser
Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die Kläger
stehen mit Bezug auf ihre Ansprüche nicht in einer Rechtsgemein
schaft in der Weise, daß sie gemeinsam als Inhaber einer For
derung von 6000 Fr. und eines Genugtuungsanspruches mit
gegenseitigen gleichartigen Berechtigungen und Verpflichtungen er
schienen. Es kann sich schon deshalb nicht um einen allen gemein
samen Anspruch handeln, weil die Forderungen jedes einzelnen
einen gesonderten Entstehungsgrund haben. Die rechtsbegründende
Tatsache, die angeblich ungesetzliche Verhaftung, ist nicht ein ein
ziger Akt, sondern rechtlich eine bei jedem Kläger besonders vor
genommene Rechtshandlung, die bei jedem ihren besondern Rechts
grund hat und deren Rechtswirkungen für jeden besonders ein
treten und daher bei den einzelnen verschieden sein können. Die
persönliche Freiheit, die durch die Verhaftung beeinträchtigt worden
ist, ist nicht ein allen gemeinsam, sondern jedem besonders zu
stehendes Rechtsgut. Dazu kommt, daß, wie sich aus den einzelnen
der Entschädigungsforderung zu Grunde liegenden Posten ergibt,
der von den Klägern angeblich erlittene Schaden auf Umständen
beruht, die bei jedem besonders eingetreten sind.
Es handelt sich auch nicht um Ansprüche, die im Sinne des
Art. 6 BZP dem nämlichen Rechtsgeschäft entsprungen wären.
Die Verhaftung ist eine Rechtshandlung, aber kein Rechtsgeschäft
im privatrechtlichen Sinne und daher auch kein solches im Sinne
des Art. 6 BZP. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so han
delte es sich doch, wie schon erwähnt, nicht um einen einzigen
Rechtsakt, sondern um ebensoviele Handlungen, als Kläger vor
handen sind.
Demgemäß liegt also keine Streitgenossenschaft im Sinne des
t. 6 BZP, sondern eine subjektive Klagenhäufung gemäß
Art. 43 BZP vor. Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus der
nämlichen, d. h. gleichartigen Tatsache der Verhaftung ab und
stützen sie auf die gleichen Rechtsgründe, die angebliche Gesetzes
und Verfassungswidrigkeit der Verhaftung.
Somit kann das Bundesgericht auf das Hauptklagebegehren
nicht eintreten, weil der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. bei
keinem Kläger vorhanden ist.
(Unzuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung
.
eines Eventualbegehrens der Kläger.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.