Art. 285 Ziff. 1, Art. 115 Abs. 2, Art. 116, Art. 121, Art. 131 Abs. 2 SchKG; standing to bring a Paulian action and effect of a provisional loss certificate. The assignment of an attached claim for collection under Art. 131 Abs. 2 SchKG presupposes its attachment as debtor’s property and does not itself create standing to challenge a prior transfer of that claim. A provisional loss certificate in the attachment record is merely temporary and conditional; it serves as a challenge title only so long as the enforcement remains pending. If the enforcement expires before a definitive loss certificate is issued, the provisional certificate falls away and can no longer prove insufficiency of the debtor’s estate. The validity of the challenge title is a procedural prerequisite examined ex officio (consid. 2-5).
Der Kläger, Justizrat Dr. W. Bernstein in Berlin, AS 37 II 1911
ür eine Forderung von 4744 Fr. 56 Ets, aus Anwaltsbesor gungen Gläubiger der Frau Marie von Smirnoff geb. Hube, früher in Freiburg, nun angeblich in Paris. Für diese Forderung hat er durch Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 1905 beim Be treibungsamt Freiburg die Betreibung Nr. 20,285 eingeleitet und, nachdem der erhobene Rechtsvorschlag infolge rechtskräftigen Zivil urteils des Bezirksgerichtes Freiburg vom 22. November 1906 beseitigt worden war, folgende vom genannten Betreibungsamt vollzogene Pfändungen erwirkt: I. Eine solche vom 23. März 1907, die sich auf ein Fort setzungsbegehren vom 16. Dezember 1906 stützt und bei der als Pfändungsgegenstände genannt wurden: ce qui peut être dü à Mme Smirnoff par la Banque d Etat de Fribourg, les cré ances et prétentions de quelque nature qu'elles soient qui peuvent faire en sa faveur, l argent qui peut lui revenir. Eine Schätzung dieser Vermögensstücke sehlt in der Pfändungs urkunde. II. Eine auf das nämliche Begehren gestützte, am 19. Aprik 1907, ausgeführte Pfändung einer größern Zahl Schmuckgegen stände, die einzeln geschätzt wurden und einen Gesamtschätzungs wert von 537 Fr. 50 Cts. aufweisen. An dieser Pfändung nahmen noch zwei Gläubiger, Mlle Roger (Betreibung Nr. 10,666 für 231 Fr. 10 Cts.) und Advokat Bourgknecht (Nr. 8798 für 1000 Fr.) teil. Von der einen dieser Betreibungen, Nr. 10,666, wird in der Pfändungsurkunde erklärt, daß sie an der Pfändung vom 23. März 1907 teilnehme. III. Eine infolge Nachpfändungsbegehrens vom 8./9. November 1907 wieder ausschließlich zu Gunsten des Klägers erfolgte Pfän dung vom 29. November 1907, wobei, wiederum ohne Schätzung der betreffenden Vermögensstücke, als gepfändet erklärt wurden.
he Entscheidungen. 498 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. nuar 1907 dem Beklagten, Notar G. Borle in Bern, abgetreten hatte. Mit Klage vom 30. März 1908 hat nunmehr der Kläger diese Abtretung unter Berufung auf die Art. 286, 287 und 288 SchKG angefochten und die Begehren gestellt:
B. Berufungsinstanz: 6. Schuldbetreibung und Konkurs. No 72. dartue, bejaht, dagegen die Klage in ihrem Hauptbegehren 1 als sachlich unbegründet verworfen. Die zwei andern Begehren hat sie als dadurch erledigt erklärt, daß die erste Instanz nicht auf sie eingetreten sei und der Kläger keine Beschwerde dagegen geführt habe. 2. Mit Unrecht will zunächst der Kläger die Befugnis, die Abtretung der streitigen Forderung nach den Art. 285 ff. SchKG anzufechten, darauf gründen, daß ihm die Forderung vom Betrei bungsamt kraft des Art. 131 SchKG zur Eintreibung überwiesen worden fei. Letzteres ist in der Annahme geschehen, die Forderung stehe der betriebenen Schuldnerin zu, wie sich schon daraus ergibt, daß die Pfändungsurkunde die Abtretung der Schuldnerin vom 29. Januar 1907 an den Beklagten nicht erwähnt und also der Pfändungsbeamte von ihr wohl keine Kenntnis gehabt hat. Nur unter dieser Voraussetzung der Zugehörigkeit zum schuldnerischen Vermögen konnte denn auch die Forderung ohne weiteres gepfän det und nach Art. 131 Abs. 2 dem Kläger überwiesen werden, wobei die Überweisung, die ihre rechtliche Grundlage in der Pfän dung besaß, dem Pfändungsgläubiger, als Vertreter des Pfän dungsschuldners und präsumierten Gläubigers der gepfändeten Forderung, ermöglichen sollte, deren Liquidation und Einziehung selbst zu betreiben. Anderseits hat freilich diese Voraussetzung, daß die Forderung der Betriebenen zustehe und deshalb gepfändet und dem Pfändungsgläubiger überwiesen werden könne, für den letztern die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, sich daneben noch, nachdem er von der Abtreiungserklärung der Schuldnerin erfahren hatte, in erster Linie oder eventuell auf den Standpunkt zu stellen, daß die Abtretung paulianisch anfechtbar sei. So weit er dies aber nun tut, muß er dann anderseits zugeben, daß die Forderung als durch die anfechtbare Abtretung dem schuldnerischen Vermögen entzogen zu behandeln sei und daß sie daher nicht ohne weiteres gepfändet und zur Eintreibung überwiesen werden könne. Denn die Durchführung des Anfechtungsprozesses soll ja die Pfändung erst ermöglichen, indem sie dazu dient, dem anfechtbaren Rechtsgeschäft, unter Aufrechthaltung seiner Gültigkeit zwischen den Parteien, gegenüber den benachteiligten Gläubigern seine Wirksamkeit zu nehmen und das aus dem Vermögen ihres Schuld
ners in jenes des Anfechtungsbeklagten übergegangene Vermögens stück trotz der nunmehr mangelnden Zugehörigkeit zum schuld nerischen Vermögen pfändbar zu machen. Hienach vermag also die betreibungsamtliche Überweisung der Forderung ihrer Natur nach nicht die Grundlage für eine paulianische Anfechtung der For derungsabtretung zu bilden, und ebenso unrichtig ist die Auffassung des Klägers, daß eine solche Anfechtung als Inzident des Liqui dationsverfahrens, das kraft der Einweisung nach Art. 131 Abs. 2 durchgeführt wird, möglich sei; mit dem Gegenstand und Zweck dieses Verfahrens hat sie nichts zu tun. Vielmehr muß die An fechtung unabhängig von der Pfändung der abgetretenen Forderung und auf dem dafür vorgeschriebenen ordentlichen Wege geschehen, und für ihre Zulässigkeit gilt die allgemeine Vorschrift des Art. 285 Ziff. 1 SchKG, wonach sich der anfechtende Gläubiger auf einen provisorischen oder endgültigen Verlustschein muß stützen können. 3. Einen definitiven Verlustschein erwirkt zu haben, be hauptet der Kläger selbst nicht, sondern er beruft sich, um seine Berechtigung zur Anfechtung darzutun, im weitern darauf, daß den Pfändungsurkunden vom 19. April und 29. November 1907 die Bedeutung und Wirkung von provisorischen Verlustscheinen nach Art. 115 Abs. 2 SchKG zukomme. Bei der Entscheidung nun, ob dies der Fall sei, hat man vor allem die durch die Akten ausgewiesene Tatsache auf ihre rechtliche Tragweite zu prüfen, daß hinsichtlich keines der verschiedenen Vermögensstücke, die neben der den vorliegenden Anfechtungsprozeß betreffenden Forderung in eine der fraglichen Pfändungen vom 23. März, 19. April und 29. November 1907 einbezogen worden sind, ein Verwertungs begehren innert der Jahresfrist des Art. 116 SchKG vom je weiligen Pfändungsvollzuge an gestellt wurde und daß also inso weit auf das Begehren um Verwertung jener Forderung selbst und auf deren Überweisung zur Eintreibung ist nachher zurück zukommen laut Art. 121 SchKG die Betreibung erloschen ist. In Anbetracht dessen erhebt sich nämlich die Frage, ob ein provi sorischer Verlustschein auch dann noch die Berechtigung zur An fechtungsklage zu begründen vermöge, wenn die Betreibung, in der er ausgestellt wurde, infolge Fristablaufs nicht mehr besteht. Zur Lösung dieser Frage muß folgendes über die Bedeutung des Verlustscheines im allgemeinen, als Voraussetzung für die Aus übung des Anfechtungsrechtes, und über die rechtliche Verschieden heit, die zwischen dem endgültigen und dem provisorischen Verlust schein in dieser Beziehung besteht, bemerkt werden: Die Anfech tungsklage hat nach der Gestaltung, die ihr vom SchKG gegeben wurde, durchwegs subsidiären Charakter: Der Kläger soll sich zunächst an das dem Schuldner gehörende Vermögen halten und nur dann, wenn dieses zu seiner Befriedigung nicht ausreicht, befugt sein, Drittvermögen deshalb in Anspruch zu nehmen, weil es der Eigentümer anfechtbarerweise vom Schuldner erworben hat. Ferner gestattet das Gesetz den Nachweis dafür, daß aus dem schuldnerischen Vermögen nur ungenügende Deckung erhältlich war und daher die subsidiäre Haftung des Anfechtungsbeklagten wirk sam geworden ist, nicht durch irgend welche Beweismittel und in einem beliebigen Beweisverfahren, sondern es verlangt hiezu laut Art. 285 Ziff. 1 eine amtliche Feststellung der Vollstreckungsbe hörden, die Konstatierung des Verlustes und die Ausstellung eines Verlustscheins durch sie. Diesen amtlichen Nachweis der Unzu länglichkeit des schuldnerischen Vermögens vermag aber voll und unbedingt nur der definitive Verlustschein zu erbringen. Da das Betreibungsverfahren erst mit seiner Ausstellung zu Ende geführt ist, geht auch nur aus ihm hervor, daß dieses Verfahren wirklich nicht vermocht hat, genügendes Vermögen des Schuldners zur gänzlichen Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlöse zu be schaffen. Durch einen bloß provisorischen Verlustschein des Art. 115 Abs. 2 dagegen wird solches nicht dargetan: Die be treibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Gegenstände kann sich als unrichtig erweisen; sie kann also namentlich auch zu niedrig sein, und es kann sich infolgedessen durch die Verwertung heraus stellen, daß in Wirklichkeit der Gläubiger volle Deckung erhält. Zudem wird unter Umständen das in der Betreibung verwertbare Vermögen nachträglich, durch Ergänzungs oder durch Nachpfän dung (Art. 145), Zuwachs erhalten. Deshalb besitzt hier die Feststellung ungenügender Deckung in der Pfändungsurkunde und die damit gegebene Verlustsfeststellung nur vorläufigen Charakter; sie erfolgt in dem Sinne und unter dem Vorbehalt, daß ihre
Richtigkeit durch den später auszustellenden endgültigen Verlust schein bestätigt werde, was regelmäßig zwar soweit der Fall sein wird, als sich für gewöhnlich der Eintritt eines Verlustes über haupt mit Wahrscheinlichkeit voraussagen läßt, wogegen anderseits dessen ziffermäßige Höhe meistens nicht zum vornherein bestimmbar sein wird und deshalb zum mindesten in dieser Beziehung der provisorische Verlustschein durch den endgültigen eine Korrektur erfahren muß. Für die erörterte Auffassung spricht denn auch der Wortlaut des Art. 115 Abs. 2, indem die hier gebrauchte Wen dung, daß die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein diene", deutlich darauf hinweist, daß man es hier mit einer Fest stellung und deren Verurkundung zu tun hat, die nur vorläufige Geltung beanspruchen kann und später durch eine endgültige ersetzt werden soll, und daß der provisorische Verlustschein streng genom men doch kein Verlustschein im gesetzlichen Sinne ist. Geht man aber hievon aus, so läßt sich ihm im besondern auch nicht die Fähigkeit, dem Gläubiger den Weg der Anfechtungsklage zu er öffnen, in gleichem Maße zuerkennen, wie dem endgültigen Ver lustschein. Vielmehr kann man ihm dann, seinem Namen ent sprechend trotz der allgemeinen Ausdrucksweise des Art. 285 (Ingreß und Ziff. 1), welche Bestimmung im vorliegenden Punkte in Hinsicht auf Art. 115 Abs. 2 einschränkend auszulegen ist diese Fähigkeit nur als eine begrenzte und nur bis zur Ausstel lung eines endgültigen Verlustscheins dauernde beilegen: Der Gläu biger soll zwar mit der Anhebung der Anfechtungsklage nicht zuwarten müssen, bis er den endgültigen Verlustschein hat erwirken können, indem ihm eine Hinausschiebung der Möglichkeit zur An fechtung des Rechtsgeschäftes vielfach unbilligerweise schaden könnte. Umgekehrt aber rechtfertigt es sich noch weniger, ihm das Anfech tungsrecht schon kraft des provisorischen Verlustscheins unbedingt einzuräumen, trotzdem erst mit der Ausstellung des definitiven Verlustscheins die Verlustforderung grundsätzlich und ziffermäßig feststeht und daher auch erst dann der Bestand und der Umfang des Anfechtungsrechtes selbst sich genauer angeben läßt. Danach kann auch das durch den provisorischen Verlustschein gegebene Klagrecht des Gläubigers nur ein vorläufiges sein, in dem Sinne, daß erst der endgültige Verlustschein die feste Grundlage für die Anfechtung schafft und Gewißheit darüber begründet, ob und für welchen Verlustbetrag der Prozeß zu Ende geführt und Verurteilung des Anfechtungsbeklagten verlangt werden könne. Dementsprechend stehen endlich auch die beiden Verlustscheine in einem verschiedenen Verhältnisse zu der Betreibung, aus der sie erwachsen: Der definitive schließt die Betreibung ab und dauert nach ihrem Erlöschen als ein von ihr unabhängiger und losge löster Anfechtungstitel fort, wobei hier nicht zu erörtern ist, in wiefern der Anfechtungsbeklagte seine Wirksamkeit durch den Hin weis auf seitherige Veränderungen der schuldnerischen Vermögens lage, Entdeckung neuen Vermögens u. s. w. zu hemmen vermag. Der provisorische Verlustschein dagegen hängt notwendig mit der Betreibung, in der er ausgestellt wurde, zusammen. Er steht und fällt mit ihr, weil er einen bloß vorläufigen Titel bildet, der in den nachher zu erlassenden definitiven umgewandelt werden muß weil er nur bis zur Ausstellung dieses Geltung besitzt und sein Zweck nur darin besteht, bis dahin als vorläufiger Ersatz des endgültigen Titels zu funktionieren. Erlischt also die Betreibung, bevor es zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines kommt, so geht von selbst auch der erlassene provisorische Verlustschein unter, indem der Zweck, um dessen willen er errichtet wurde, nun nicht mehr erreichbar ist. Wollte man ihn die Betreibung überdauern lassen, so würde man ihm damit in Wirklichkeit, zu nächst für diesen Fall des Untergangs der Betreibung, die Be deutung und Wirkung eines definitiven Verlustscheins beimessen, und folgerichtig müßte das gleiche dann auch ganz allgemein ge schehen, da für eine ausnahmsweise Behandlung jenes Falles ein besonderer Grund fehlt. Damit aber bliebe theoretisch für einen mit dem Abschluß der Betreibung auszustellenden zweiten Verlust schein überhaupt kein Raum mehr, und praktisch führte dies dazu, daß der Gläubiger stets schon auf Grund von Art. 115 Abs. SchKG anfechten und, soweit es sich um die Anfechtung handelt, von einer weitern Durchführung der Betreibung stets absehen könnte und natürlich auch absehen würde. Schließlich ist noch zu bemerken, daß es sich im Anfechtungs prozeß bei der Frage, ob die Betreibung und daher auch der darin ausgestellte provisorische Verlustschein noch zu Recht bestehe, um
eine Prozeßvoraussetzung handelt, deren Vorhandensein der Richter von sich aus zu prüfen hat und die daher auch noch in der letzten Instanz von Amtes wegen geprüft werden muß. Fehlt ein gültiger Verlustschein, so fehlt die materiellrechtliche Voraussetzung des Nachweises der Insuffizienz des schuldnerischen Vermögens und daher ist in diesen Fällen die Anfechtung gesetzlich unzulässig und die Klage ohne weiteres von der Hand zu weisen. Daß sich der Beklagte auf diesen Klageabweisungsgrund nicht besonders berufen und auch die Vorinstanz ihn nicht berücksichtigt hat, tut somit nichts zur Sache. 4. Nach den bisherigen Ausführungen kann der Kläger seine Berechtigung zur Anfechtung insofern auf keine der von ihm namhaft gemachten Pfändungsurkunden stützen, als hinsicht lich sämtlicher Vermögensstücke, die außer der den Anfech tungsprozeß betreffenden Forderung noch gepfändet worden sind, die Betreibung durch Fristablauf erloschen ist. Es fragt sich einzig noch, ob der Umstand hieran noch etwas ändere, daß anderseits für jene Forderung, aber auch nur für sie, ein Verwertungsbe gehren gestellt und also insoweit für den Fortbestand der Betrei bung gesorgt worden ist. Auch das ist aber zu verneinen: Wie schon gesagt, kann die vorliegende Anfechtungsklage nur auf die Voraussetzung gegründet werden, daß die genannte Forderung durch die angefochtene Abtretung dem Vermögen der betriebenen Schuldnerin entzogen worden und daher solange nicht pfändbar sei, als der Anfechtungskläger kein obsiegendes Urteil erwirkt hat. Demgegenüber läßt sich nun nicht anderseits, um die Befugnis Anfechtung darzutun, die Klage wiederum darauf gründen, daß die Forderung tatsächlich gepfändet worden sei, um hieraus des weitern herzuleiten, daß der Pfändungsgläubiger ungenügende Deckung erhalten habe, also nach Art. 115 Abs. 2 SchKG das Recht zur Anfechtung besitze und daß ihm dieses Recht deshalb und nur deshalb erhalten geblieben sei, weil er hinsichtlich der gepfändeten Forderung die Betreibung rechtzeitig fortgeführt habe. Will vielmehr die Anfechtungsklage eine Vollstreckung gegen die Forderung erst ermöglichen, so muß von diesem Standpunkte aus die vorliegende Pfändung der Forderung, weil rechtlich un zulässig, außer Betracht fallen und daher die derzeitige Betreibung schlechthin als erloschen gelten. Abgesehen hievon wäre dieses Be treibungsverfahren auch, soweit es sich um die gepfändete For derung handelt, untergegangen: Der Kläger hat mit der Aus führung des ihm übertragenen Mandates zur Eintreibung der Forderung gar nicht begonnen und keine Schritte irgend welcher Art weder vollstreckungsrechtliche noch gerichtliche- gegen über der Drittschuldnerin unternommen, die auf den Eingang der Forderungssumme abzielen würden. Statt dessen hat er sich, ohne irgend einen Vorbehalt zu machen, für den Anfechtungsprozeß entschieden, dessen Durchführung außerhalb seines Auftrages und seiner Vollmacht zur Eintreibung liegt. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, er habe überhaupt auf die ihm über tragene Verwertung dieses Vermögensstückes verzichtet und es sei mit Ablauf der gesetzlich aufgestellten Verwertungsfristen die ge pfändete Forderung aus der Betreibung gefallen und diese auch infofern erloschen. Richtigerweise hätte eben die Frage, ob die ge pfändete Forderung den betriebenen Schuldnern oder den Anfech tungsbeklagten zustehe, in einem an die Pfändung sich anschlie ßenden Widerspruchsverfahren liquid gestellt werden sollen. Dann hätte sich von selbst daraus ergeben, daß ihre Verwertung solange überhaupt ausgeschlossen ist, als nicht durch gerichtliches Urteil der Anspruch des Beklagten auf sie als unwirksam erklärt worden ist. 5. Nach dem Gesagten braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob, wie der Beklagte unter Berufung auf Art. 112 Abs. 3 SchKG geltend macht, die Pfändungsurkunden, auf die sich der Kläger stützt, auch ihrem Inhalte nach ungeeignet seien, um als gültige Anfechtungstitel nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG zu dienen. Ebensowenig braucht mit der Vorinstanz die Anfechtbarkeit der streitigen Forderungsabtretung sachlich beurteilt zu werden, sondern es genügt zur Abweisung der Klage in ihrem Hauptbegehren 1, daß beim Kläger die subjektive Voraussetzung für die Anfechtung unter den gegebenen Umständen fehlt. Von diesen Erwägungen aus und in diesem Sinne ist der Vorentscheid hinsichtlich des ge nannten Begehrens zu bestätigen. Daß die Vorinstanz die beiden andern Begehren (2 und 3) mit Recht als für eine weitere rich terliche Beurteilung außer Betracht fallend erklärt hat, ergibt sich von selbst aus ihrer oben wiedergegebenen Begründung dieser Punkte.
506 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der I. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes vom 4. Fe bruar 1911 in allen Teilen bestätigt.