Art. 1 Ziff. 2 lit. a and Art. 4 Nov. z. FHG; Begriff des Betriebs und des Arbeiters: Auch konnexe Hülfsarbeiten fallen unter die Gewerbehaftpflicht, sofern sie in einem wenigstens mittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem haftpflichtigen Gewerbe stehen. Dazu gehört das Reparieren der für die Ausübung des Baugewerbes notwendigen Werkzeuge und Utensilien auf dem Werkplatz des Unternehmers. Als Arbeiter gilt nicht nur der vertraglich gebundene Dienstpflichtige, sondern auch der regelmässig auf die Stör in fremden Betrieben tätige Handwerker, sofern er mit Zustimmung des Unternehmers in den Betriebskreis eintritt und dort betriebsfördernd tätig ist (Erw. 2-3).
Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Beklagte verfällt, dem Kläger 2900 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 8. Sep tember 1910 zu bezahlen. B. Gegen dieses, ihm am 17. Juni 1911 zugestellte Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht er friffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. C. Der Kläger hat in seiner Berufungsbeantwortung bean tragt, es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil in allen Teilen zu bestätigen; - in Erwägung:
lichen Botschaft zur Novelle z. FHG abgeleitete Einwand. Wenn geltend gemacht wird, daß die Wagner in der Botschaft nicht als geschützte Arbeiterkategorie aufgezählt seien, so ist darauf zu er widern, daß die Aufzählung gar keine erschöpfende ist, wie aus dem Wortlaut der Botschaft selber mit aller Deutlichkeit hervorgeht. Auch abgesehen davon käme aber dieser Aufzählung eine rechtliche Bedeutung nicht zu, da ja absichtlich davon Umgang genommen wurde, sie ins Gesetz selber aufzunehmen, um dem Richter freie Hand zu lassen (Seite 13 der Botschaft ). Und schließlich ist zu sagen, daß die fragliche Stelle in der Botschaft des Bundesrates nur auf Art. 1 Nov. z. FHG Bezug hat. 3. Der Beklagte bestreitet die Haftpflicht ferner mit der Begründung, daß dem Kläger die Eigenschaft eines Angestellten oder Arbeiters im Sinn von Art. 1 FHG nicht zukomme und diese Eigenschaft auch eine Voraussetzung für die Haftung nach der Nov. z. FHG bilde. Iudessen geht auch dieser Einwand fehl. Einmal sind die Voraussetzungen des Art. 338 OR für den Bestand eines Dienstvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten er füllt, indem sich der Kläger dem Beklagten gegenüber zur Leistung von persönlichen Diensten gegen Entrichtung einer Vergütung ver pflichtet hatte. Auch wenn aber ein Dienstvertrag zwischen den Parteien nicht bestanden hätte, könnte der Beklagte mit seinem Einwand nicht gehört werden, wie die Vorinstanz zutreffend aus geführt hat. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vergl. S 33 II S. 520 und die dortigen Zitate, sowie 35 II S. 38 sind unter Angestellten und Arbeitern nach den Fabrikhaftpflicht gesetzen alle diejenigen Personen zu verstehen, die im Einverständ nis des Unternehmers oder seines Stellvertreters, wenn auch nur ganz vorübergehend, tatsächlich in einem bestimmten Betriebskreis hineintreten und daselbst in einer den Betrieb förderlichen Weise tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertrag licher Beziehungen zum Unternehmer. Zu Unrecht behauptet der Beklagte, daß auch diese Requisite in casu nicht erfüllt seien, indem der Kläger als selbständiger Wagner gearbeitet habe. Die Vorin stanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß der Kläger keine eigene Werkstätte betreibt, sondern regelmäßig BBI. 1886 II S. 701. (Anm. d. Red. f. Publ.) auf die Stör geht und sich für die geleistete Arbeit wie ein Taglöhner abfinden läßt. Der Kläger ist also kein selbständiger Handwerksmeister, der ein Gewerbe auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, sondern er liegt seinem Beruf in der Weise ob, daß er die ihm übertragenen Arbeiten bei den Kunden selber im Taglohn ausführt und zu diesem Zweck in fremde Betriebe geht. So ist er denn auch, um die vom Beklagten in seinem Bauge schäft verwendeten, defekten Werkzeuge und Utensilien an Ort und Stelle zu reparieren, tatsächlich in dessen Betriebskreis und damit in ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vom Beklagten getreten. Er ist daher den Lohnarbeitern gleichzustellen, die direkt im Bau gewerbe des Beklagten tätig sind und in gleicher Weise haftpflicht berechtigt wie sie. 4. Ist demnach die Haftpflicht des Beklagten in Überein stimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahen, so ist die Klage in dem von der Vorinstanz bestimmten Umfang zuzusprechen, da die Berechnung der Entschädigung vom Beklagten in der bun desgerichtlichen Instanz nicht angefochten wurde; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober gerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 1911 in allen Teilen bestätigt. AS 37I