- Arteil vom 18. Gktober 1911 in Sachen
Strecker, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Diamantinwerke Rheinfelden, G. m. b. H., Bekl. u. Ber. Bekl.
Anspruch aus FHG. Mangelnder Unfalistatbestand. Für den Beru
fungsrichter nach Art. 81 06 verbindliche Beweiswürdigung:
Keine Aktenwidrigkeit wegen Berücksichtigung des einen von
zwei sich widersprechenden ärztlichen Gutachten durch den kant.
Richter. Nichtverletzung der Beweisgarantie des Art. 12
Abs. 2 FHG. Unzulässigkeit der direkten Anordnung einer
Oberexpertise durch die Berufungsinstanz (Art. 82 Abs. 2 06).
Rektifikationsvorbehalt (Art. 8 FHG)? Prozessuale und materielle
Voraussetzungen seiner Zulässigkeit.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 19. Mai 1911 hat das Obergericht des
Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Kläger
mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
- Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils das erst
instanzliche Urteil zu bestätigen.
- Eventuell sei vor Ausfällung des Endurteiles eine Oberex
pertise über den Zustand des Klägers anzuordnen, wobei sich der
Sachverständige darüber auszusprechen habe, ob nicht beim Kläger
trotz der vom obergerichtlichen Experten behaupteten Heilung eine
Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden fei.
- Unter allen Umständen sei dem Kläger gemäß Art. 8 FHG
das Recht vorzubehalten, im Fall der Verschlimmerung seines Zu
standes eine größere Entschädigung zu fordern.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die Berufungsanträge erneuert; der Vertreter der Beklagten
hat beantragt, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen;
in Erwägung:
- Der Kläger ist Vorarbeiter im Geschäft in Giornico der
beklagten Diamantinwerke Rheinfelden, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Die Beklagte untersteht der Gewerbehaftpflicht. Anfangs
Oktober 1909 (das genaue Datum steht nicht fest) war der Kläger
an einem Abend mit dem Heben einer 120 130 kg schweren
Kiste beschäftigt. Dabei will er einen heftigen Schmerz in der
Leistengegend verspürt haben. Er begab sich zum Arzt der Beklagten,
Dr. Sciolli in Giornico, der einen rechtsseitigen Leistenbruch kon
statierte. Hierauf gestützt und nach erfolglosem Vermittlungsversuch
belangte der Kläger die Beklagte auf Bezahlung einer Entschädi
gung von 4550 Fr. 76 Cts., nebst Zins à 5 % seit dem Ver
mittlungsversuch, sowie der Heilungskosten und des vollen Lohnes
während der Dauer der Heilung. Das Bezirksgericht Rheinfelden
beschränkte sich im Beweisverfahren auf die Einvernahme von
Dr. Sciolli und auf die Befragung des Klägers über den Unfall
und seine Folgen. Da es nach dem Ergebuis der Abhörung einen
zu einer Haftpflichtentschädigung berechtigenden Bruchaustritt als
erwiesen erachtete, schützte es mit Urteil vom 19. August 1910
die Klage im Betrage von 3053 Fr, a Cts., nebst 5 % Zins
seit dem 16. Dezember 1909 und den Arzt und Apothekerkosten.
Das kantonale Obergericht, an welches die Beklagte appellierte,
wies dagegen nach erfolgter Ergänzung der Beweisführung-
bestehend in nochmaliger Abhörung des Dr. Sciolli und des Klä
gers, in Verbindung mit einer Expertise durch Dr. Bircher, Direk
tor der kantonalen Krankenanstalt in Aarau die Klage mit
Urteil vom 19. Mai/28. Juni 1911 (Fakt. A oben) gänzlich ab.
- Es handelt sich in casu um Tatsachenfeststellung. Das
Obergericht hat das Vorhandensein eines Leistenbruches beim Kläger
auf Grund des Gutachtens von Dr. Bircher verneint. Diese Fest
stellung ist nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich,
ofern sie nicht mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch steht
oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdi
gung des Beweisergebnisses beruht.
Eine Aktenwidrigkeit liegt, entgegen der Behauptung des Klä
gers, nicht vor. Freilich besteht zwischen dem Befund des gericht
lichen Experten und den Aussagen des Dr. Sciolli ein gewisser
Widerspruch. Die Vorinstanz hat aber die letzteren nicht unbeachtet
gelassen und nur die Ausführungen des bestellten Sachverständigen
ihrem Urteil zu Grunde gelegt, sondern sie hat die Aussage des
Dr. Sciolli einer eingehenden Würdigung unterzogen, ist aber
trotzdem dazu gelangt, dem Schlusse des Gutachtens Bircher beizu
treten. Nach feststehender Praxis ist nun eine Aktenwidrigkeit im
Sinne von Art. 81 OG nicht schon gegeben, wenn über die Rich
tigkeit einer Beweiswürdigung gestritten werden könnte, sondern
nur dann, wenn die Vorinstanz eine in den Akten liegende Tat
sache übersehen hat, die zu einer andern Tatbestandsfeststellung
führen kann oder muß, und der Unterschied als rechtlich erheblich
erscheint. Was endlich die vom Kläger im Berufungsverfahren ein
gelegte Erklärung des Dr. Sciolli vom 10. Juli 1911 betrifft,
so fällt sie schon als novum außer Betracht.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Würdigung des Be
weisergebnisses durch die Vorinstanz gegen bundesrechtliche Normen
verstoße. Eine allgemeine Vorschrift über die Beweiswürdigung,
wie diejenige des Art. 20 EHG, besteht im Gewerbehaftpflichtrechte
nicht. Einzig in Art. 6 FHG wird der Richter bei der Festsetzung
der Entschädigung auf die Berücksichtigung aller Umstände ver
wiesen, was als Hindeutung auf die freie Beweiswürdigung,
ebenso gut aber nur als Gegensatz zum Spezifikationsprinzip der
Schadensfeststellung aufgefaßt werden kann. Diese Bestimmung
fällt jedoch in casu außer Betracht, da ja die Klage durch das
Obergericht gänzlich abgewiesen wurde und es daher zu einer
Schadensfestsetzung durch die Vorinstanz gar nicht gekommen ist.
Dagegen enthält Art. 12 Abs. 2 FHG folgende Vorschrift: Den
Beteiligten steht das Recht zu, bei einem Unfalle oder einer Er
krankung, auch bevor eine Schadenersatzklage anhängig gemacht
wird, die auf den Unfall oder die Krankheit bezüglichen tatsächlichen
Verhältnisse gerichtlich konstatieren zu lassen. Auch wenn man
aber daraus für die Parteien nicht nur das Recht herleiten will,
der Einreichung der Klage vorgängig eine außerordentliche Beweis
führung anzuordnen (so Scherer, Haftpflicht des Unternehmers,
S. 213 f.), sondern einen allgemeinen, von Bundes wegen garan
tierten Anspruch auf gerichtliche Konstatierung der auf den Unfall
oder die Krankheit bezüglichen, tatsächlichen Verhältnisse, wozu
natürlich auch die Folgen des Unfalles gehören, könnte eine Ver
letzung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen
werden. Die vom Kläger in der Klageschrift zur Feststellung des
Unfalles und der Unfallsfolgen angetragenen Beweise wurden
sämtlich abgenommen. Nur die vom Kläger in der oberen kanto
nalen Instanz, nach Bekanntgabe des Gutachtens Bircher, verlangte
Oberexpertise wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Sache
spruchreif sei. Auch hierin liegt keine Verletzung der in Art. 12
Abs. 2 FHG enthaltenen Vorschrift. Es muß natürlich dem kan
tonalen Richter überlassen bleiben, darüber zu entscheiden, ob ein
ihm erstattetes Expertengutachten genügend schlüssig sei oder nicht.
Das Obergericht hat diese Frage hinsichtlich des Gutachtens von
Dr. Bircher dem jedenfalls ein höherer Wert und eine größere
Überzeugungskraft zukommen als den Aussagen des Zeugen Dr.
Sciolli bejaht und an Hand dieses Gutachtens die medizinische
Ansicht Sciollis, der bei anstrengender Arbeit des Klägers eine
Einklemmung befürchtet und aus diesem Grunde keine volle Hei
lung annimmt, zurückgewiesen. Mit andern Worten: das Ober
gericht hat angenommen, daß beide Arzte über den objektiven Tat
bestand einig seien, daß aber die Schlußfolgerungen Dr. Birchers,
der Kläger habe keinen Leistenbruch erlitten und die Einklemmungs
gefahr bestehe bei größeren Anstrengungen auch für Menschen mit
normalem Leistenkanal, die richtigen seien. Diese Beweiswürdigung
ist vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nicht anfechtbar.
3. Ist somit das Bundesgericht an die tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz gebunden, so ist in Übereinstimmung mit
ihr die Klage gänzlich abzuweisen. Die Anordnung einer Ober
expertise durch das Bundesgericht, wie sie vom Kläger eventuell
verlangt wird, wäre überhaupt unzulässig. Das angefochtene Urteil
hätte höchstens aufgehoben und zwecks Aktenvervollständigung und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
können.
Abzuweisen ist ferner das Begehren um Aufnahme eines Rekti
fikationsvorbehaltes im Sinne von Art. 8 JHG für den Fall
einer Verschlimmerung des Zustandes des Klägers. Der Vertreter
der Beklagten hat heute diesem Begehren gegenüber den formellen
Einwand erhoben, es handle sich um ein unzulässiges novum.
Dieser Einwand geht allerdings fehl. Der Rektifikationsvorbehalt
bildet einen Bestandteil des Urteilsdispositivs und kann vom Richter
auch ohne besonderes Parteibegehren aufgenommen werden, wenn
dieser dafür hält, daß die Voraussetzungen des Art. 8 FHG erfüllt
seien (vergl. Scherer, loc. cit. S. 200). Dagegen ist der Rekti
fikationsvorbehalt nur für den Fall zulässig, wo der Beklagte über
haupt dem Kläger gegenüber zu einer Leistung verurteilt wird.
Wird aber die Klage gänzlich abgewiesen, so ist damit die Sache
erledigt und jegliche Nachklage ausgeschlossen. Der Rektifikations
vorbehalt ist denn auch im Gesetz implicite nur für den Fall der
Verurteilung vorgesehen (vergl. den Wortlaut des Art. 8 FHG
der einen schlimmen Gesundheitszustand bezw. sichtbare Folgen einer
Körperverletzung oder Erkrankung voraussetzt);
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 19. Mai 1911 in allen Teilen be
stätigt.