Art. 5 EHG; reduced liability where the victim's fault concurs with the specific danger of railway construction: the statutory mitigation mechanism applies not only to railway operation but also to construction works, if the accident is caused by a concurrence of victim fault and an inherent work-related hazard. Art. 81 OG: factual findings of the cantonal court, in particular as to the prescribed waiting time and the victim's conduct, bind the Federal Court absent federal-law error. Art. 2 EHG: dependent status is not limited to persons under a legal duty of support, but extends to persons actually supported or, according to the ordinary course of events, likely to have been supported, including a fiancée shortly before marriage. Hypothetical later separation or divorce is too speculative to justify a reduction in compensation.
als Haftpflichtklägerinnen auf, letztere für sich und das am 15. September 1909 geborene Mädchen Angela Silvia, das nach ihrer Behauptung das Kind des Verunfallten ist. Sie forderte von der Beklagten eine Gesamtentschädigung von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Unfallstag. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, die obere wegen Selbstverschuldens des Ge töteten, weil er vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist von 10 Minuten nach Abgang des letzten Schusses nach dem Sprengort aufgebrochen sei. Die Klägerinnen ergriffen gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht. Dieses erklärte mit Urteil vom 24. Mai 1911 die Berufung dahin begründet, daß es das kantonsgerichtliche Urteil aufhob und die Sache zur weiteren Ab klärung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückwies, wobei die ganze Verschuldensfrage frisch zu untersuchen und namentlich auch zu prüfen sei, ob Selbst oder bloßes Mitverschulden Antinis vorliege, und eventuell, wie hoch dieses Mitverschulden einzuschätzen sei. Das Kantonsgericht hat nach nochmaliger Einvernahme des bauleitenden Ingenieurs Hüner wadel und erfolgter Abhörung der neuen Zeugen Varesco und Rocchi, das sub A hievor wiedergegebene Urteil gefällt. 2. Die Vorinstanz stellt nunmehr auf Grund der Aussagen des Oberaufsehers Varesco fest, daß die Vorarbeiter und die Mineure mündlich angewiesen wurden, eine Wartezeit von 15 Minuten am Schutzort einzuhalten, wenn nicht alle Schüsse abge gangen seien. Ferner dürfe es als erwiesen betrachtet werden, daß die bei den Akten liegende Anleitung des eidg. Fabrikinspektorats zur Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten an der Baracke beim Tunneleingang in deutscher und in italienischer Sprache an geschlagen war. Diese Anleitung schreibt ebenfalls vor, daß die Deckung nicht vor Ablauf von 15 Minuten verlassen werden dürfe, wenn ein Schuß versagt habe. Wenn nun Antini, entgegen diesen mündlichen und schriftlichen Weisungen, den Schutzort schon nach Verfluß von zirka 5 Minuten oder von einigen Minuten verließ, so handelte er nach der Auffassung der Vorinstanz schuld haft. Als schuldhaft so fährt die Vorinstanz weiter müsse aber sein Verhalten auch dann bezeichnet werden, wenn es auf In der AS nicht publiziert. (Anm. d. Red. f. Publ.) Grund der Aussagen des Zeugen Hünerwadel beurteilt werde, wonach die vorgeschriebene Wartezeit nur mindestens 10 Minuten betragen hätte, einschließlich des Rückweges an den Sprengort. Da sich herausgestellt habe, daß der Schutzort vom Sprengort nur 50 60 m entfernt gewesen sei, so würde die Wartefrist durch die für den Rückweg erforderliche Zeit nicht wesentlich gekürzt. Demnach ist in Wirklichkeit von einer Wartefrist von 15 Mi nuten auszugehen. Diese Feststellung der Vorinstanz ist weder akten noch bundesrechtswidrig und daher laut Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Sie läßt sich insbesondere nicht unter Hinweis auf das Zeugnis des bauleitenden Ingenieurs Hüner wadel anfechten. Einmal ergibt sich die Wartefrist von 15 Minuten übereinstimmend aus den kategorischen Aussagen Varescos und aus der Anleitung des eidg. Fabrikinspektorats. Ferner fällt in Betracht, daß der Oberaufseher Varesco naturgemäß in direkterer und beständigerer Fühlung mit den Vorarbeitern war als der bau leitende Ingenieur. Die Vorinstanz konnte daher hinsichtlich der Frage, wie die dem Antini bekannt gegebene Vorschrift lautete, sehr wohl den Aussagen des Varesco höhere Glaubwürdigkeit bei messen. Betrug somit die vorschriftsmäßige Wartezeit tatsächlich 15 Minuten, so folgt daraus ohne weiteres, daß Antini zu früh vom Schutzort aufgebrochen ist. Und es ist angesichts der erheb lichen Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der eingehaltenen Frist kaum denkbar, daß Antini lediglich einen Irrtum in der ihm obliegenden Abschätzung der Wartefrist begangen habe. Jeder Mineur kennt die hohe Gefahr, die in der Möglichkeit der nachträglichen Explosion nicht abgegangener Minen liegt. Es gehört denn auch zu seinen elementarsten Pflichten und noch in erhöhtem Maße zu denjenigen des Vorarbeiters , am Schutzorte so lange zu warten, bis die Gefahr aller Voraussicht nach vorüber ist. Ander seits fällt in Betracht, daß Antini von den Zeugen übereinstim mend als ein fleißiger und erfahrener Arbeiter geschildert wird. Er war nur zu fleißig, sagt Varesco, und auch Ingenieur Hünerwadel nimmt nicht an, daß er sich wissentlich in die Gefahr begeben habe. Hieraus folgt, daß Antini offenbar aus Übereifer, in der irrtüm lichen Meinung, daß die 4 Minen nicht mehr abgehen würden, vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist an den Sprengort
zurückgekehrt ist. Trotzdem ist in diesem Verhalten mit der Vorin stanz ein für den Unfall kausales Verschulden zu erblicken, das auch dadurch nicht ausgeschaltet wird, daß Cantoni und Cavassi widerspruchslos mit Antini aufgebrochen sind. 3. Nicht beizustimmen ist der Auffassung der Vorinstanz daß die Beklagte den Unfall mitverschuldet habe. Die Vorinstanz erblickt ein solches, für den Unfall kausales Mitverschulden in der angeblich unzureichenden schriftlichen Instruierung der Arbeiter über die bei den Sprengarbeiten zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln. Die wichtige Vorschrift über die Wartefrist trete in der umfang reichen und eng geschriebenen Anleitung zu wenig hervor. Bei der vorhandenen großen Gefahr hätte die Beklagte die zahlreichen Tunnelarbeiter durch kurze, auffällige Warnungen auf die einzu haltende Wartefrist aufmerksam machen sollen. Nun steht aber fest Erw. 2 hievor), daß die Vorschrift über die Wartefrist von 15 Minuten dem Antini bekannt war. Ob die andern Arbeiter darüber im Klaren waren und ob die Gefahren einer vorzeitigen Rückkehr an den Sprengort ihnen von der Beklagten prägnant genug vor Augen geführt wurden, ist irrelevant. Die Vorinstanz rechnet der Beklagten ferner den Mangel an einer regelmäßigen, praktisch gehandhabten Kontrolle über die Einhaltung der Warte rist zum Verschulden an. Doch geht auch dieser Vorwurf fehl. Von einem Vorarbeiter kann und muß verlangt werden, daß er eine solche Vorschrift unkontrolliert innehalte. 4. Wohl aber konkurriert das Verschulden des Antini mit der Eigenart des vorliegenden Baubetriebes und der spezifischen Unfallgefahr, die sich daraus für die damit in Berührung kom menden Personen ergibt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1907 i. S. Hüser gegen Birsigtalbahn (AS 33 II S. 21 ff.) einläßlich auseinandergesetzt, daß das neue EHG durch eine besondere Bestimmung (Art. 5) den Gedanken zur Geltung gebracht habe, daß bei Ursachenkonkurrenz von Verschulden des Be troffenen und Betriebsgefahr eine ermäßigte Haftpflicht Platz greife, im Gegensatz zum Fall, wo ein eigentliches und ausschließ liches Selbstverschulden des Verunfallten vorliegt, d. h. ein durchaus regelwidriges, nach der Lebenserfahrung in keiner Weise voraussehbares, grob schuldhaftes Verhalten. An dieser Praxis hat das Bundesgericht seither konstant festgehalten (vergl. AS 33 II S. 501, 34 II S. 453 f., 35 II S. 21 f.). Da aber das neue EHG die Kausalhaft auf die Bauunfälle ausgedehnt hat (vergl. Art. 1) und angesichts der allgemeinen Fassung des Art. 5, der nicht auf die Bahnbetriebsgefahr und die Bahnbetriebsunfälle ein geschränkt ist, hat in gleicher Weise bei Konkurrenz eines Verschul dens des Verunfallten mit der dem Eisenbahnbau inhärenten, spe zifischen Unfallgefahr eine reduzierte Haftung der Bahn einzutreten, wobei die Baubetriebsgefahr an die Stelle der Bahnbetriebsge fahr tritt. Im vorliegenden Fall war eine solche spezifische Bau gefahr", wie die Vorinstanz selber zugibt, in eminentem Maße vorhanden und sie hat den Unfall zweifellos erheblich begünstigt, zumal ja das Verhalten des Antini, der aus Übereifer unvorsichtig war, ein solches war, womit nach den Erfahrungen des Lebens und dem regelmäßigen Lauf der Dinge je und je gerechnet werden muß. In Anwendung von Art. 5 EHG ist daher auf eine er mäßigte Haftung der Beklagten zu erkennen. Die Reduktion um 60%, wie sie von der Vorinstanz unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens der Beklagten getroffen wurde, erweist sich auch bei Annahme einer Konkurrenz zwischen dem Verschulden des Ver unfallten und der von der Beklagten zu vertretenden Baubetriebs gefahr als angemssenen, da dem Verschulden Antinis doch über zukommt. Es ist daher an diesem wiegende ursächliche Bedeutung festzuhalten. Maßstab der Schadensverteilung 5. Streitig ist unter den Parteien weiter die Aktivlegitima sowie ihrer Tochter Angelo Sil tion der Klägerin Enrica Reffo via. Was zunächst die Reffo betrifft, so führt die Vorinstanz aus, daß der Verunglückte tatsächlich ihr Versorger war. Er habe mit ihr zusammengelebt, sie unterstützt und es seien die Vorbereitungen zum Eheabschluß kurz vor dem Unfall getroffen worden. Die Reffo sei also die Braut des Antini gewesen und es dürfe nach dem normalen Gang der Dinge auch angenommen werden, daß er sie geheiratet hätte, wenn der Unfall unterblieben wäre. Sie sei daher zur Stellung einer Schadenersatzforderung legitimiert. In der Tat hat das Bundesgericht längst festgestellt, daß als Versorger im Siun des Art. 52 OR und des dieser Bestimmung nachgebildeten Art. 2 des neuen EHG (siehe AS 34 II S. 455 Erw. 12)
nicht nur derjenige zu betrachten ist, der eine andere Person kraft gesetzlicher Alimentationspflicht unterstützt, sondern daß darauf ab zustellen ist, ob der Verstorbene eine andere Person tatsächlich unterstütze oder wenigstens nach dem natürlichen Lauf der Dinge in Zukunft unterstützt hätte (vergl. AS 34 II S. 9 Erw. 4, 103, 455 Erw. 12, 620 Erw. 4 und die dortigen Zitate). In dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil vom 21. Dezember 1907 i. S. Souvairan gegen Bise sodann (Schweiz. Jur Zei tung 4 S. 298 f.) hat das Bundesgericht in einem dem vorlie genden durchaus analogen Fall ausgeführt, daß die Braut, die unmittelbar vor der Heirat steht, nach dem normalen Gang der Dinge berechtigt sei, auf die Unterstützung durch ihren zukünftigen Ehemann zu rechnen, und daß dieser kraft Sitte und moralischer Pflicht als ihr Versorger im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Umsomehr trifft das für den verunglückten Antini im Verhältnis zur Reffo, die ja unbestrittenermaßen von ihm bereits unterstützt wurde, zu. Abzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch der Ein wand der Beklagten, daß Antini mit der Reffo im Konkubinat gelebt habe, daß dieses Verhältnis nach st. gallischem Recht straf bar sei und deshalb keinen Haftpflichtanspruch zu begründen ver möge. Die Beklagte übersieht dabei das maßgebende Faktum des Eheversprechens und der Eheverkündung. Es steht fest, daß Antini und die Reffo vom Willen beseelt waren, ihre wilde Ehe in eine gesetzliche umzuwandeln, und hiefür bereits die nötigen Anstalten getroffen hatten. Hierauf gründet sich die moralische Pflicht Antinis und das Gebot der Sitte, das ihm, auch ohne rechtliche Verpflich tung, als den Versorger der Reffo erscheinen läßt. Die Frage, ob die bloße Tatsache des Zusammenlebens mit Antini die Reffo zur Anhebung einer Schadenersatzklage auf Grund des Art. 2 EHG legitimiert hätte, braucht also nicht gelöst zu werden und soll grundsätzlich durchaus offen bleiben. Verneint hat die Vorinstanz dagegen die Aktivlegitimation des ein halbes Jahr nach dem Unfall geborenen Kindes Angela Sil via, weil kein Beweis dafür vorliege, daß Antini der Vater dieses Kindes gewesen sei. Diese tatsächliche Feststellung schließt an sich den Zuspruch des von der Reffo namens ihres Kindes ange hobenen Anspruchs aus. Es kann sich nur fragen, ob entsprechend dem Eventualbegehren der Reffo die Sache nochmals an die Vor instanz zurückzuweisen sei, damit die von der Reffo angetragenen Beweise für die Vaterschaft Antinis (drei Zeugen und ihr eigener Eidesantrag) abgenommen werden. Es fällt auf, daß die Vorin stanz ihre Weigerung zur Abnahme dieser Beweise nicht begründet hat, ja daß nicht einmal die Beweisanträge im angefochtenen Urteil erwähnt sind. Die Vorinstanz beschränkt sich auf die Bemerkung, daß, da die Reffo keine unbescholtene, seriöse Person sei, ununter sucht bleiben könne, ob die Vaterschaft des Antini nicht aus den Umständen zu folgern sei. Dieses Argument ist jedenfalls unzu reichend, da gegen die Reffo erst in Laufenburg, wohin sie nach dem Tod des Antini zog, Klagen über leichtfertigen Lebenswandel erhoben wurden. Und es ist zuzugeben, daß sich aus den Umständen und namentlich aus dem abgegebenen Eheversprechen Indizien für die Vaterschaft des Antini ergeben. Dennoch kann eine nochmalige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Frage kommen. Der Nachweis der Vaterschaft Antinis könnte durch die angeru fenen Zeugen unmöglich in rechtsgenüglicher Weise erbracht werden, indem diese Zeugen nicht über eigene Wahrnehmungen, sondern über angebliche Außerungen Antinis auszusagen hätten. Auf Zeng nisse über bloßes Hörensagen darf aber nicht abgestellt werden. Anderseits könnte das Bundesgericht der Vorinstanz nicht vor schreiben, daß die Reffo zum Ergänzungseid zugelassen werde. 6. Bleibt somit nur noch die Höhe der Entschädigungen an Enrica Reffo und an Mutter Antini (deren Aktivlegitimation keinem Zweifel unterliegt) zu bestimmen, so ist darüber folgendes zu sagen. Von einem Jahreseinkommen des Verunfallten von 1600 Fr. ausgehend, hat die Vorinstanz angenommen, daß Antini seine Mutter, die zur Zeit des Unfalles im Alter von 50 Jahren stand, noch während 10 Jahren mit je 100 Fr. unterstützt hätte, und den entsprechenden Kapitalbetrag von 831 Fr. 60 Cts. wegen Mitverschuldens Antinis (60 %) und in Anbetracht des Vorteils der sofortigen Kapitalabfindung auf 250 Fr. herabgesetzt. Dieser Betrag erscheint als angemessen. Der Hinweis der Klägerschaft darauf, daß wie die Vorinstanz selber feststellt die voraus sichtliche Lebensdauer der Mutter Antinis noch 20 und nicht bloß 10 Jahre betrage, genügt an sich nicht, um bei der Familienlast
Antinis, die mit der Zeit voraussichtlich zugenommen hätte, eine höhere Entschädigung an die Mutter zu rechtfertigen. Anders ver hält es sich mit der Entschädigung, die der Reffo zugesprochen wurde. Zwar ist der Vorinstanz in der Annahme beizupflichten, daß Antini jährlich 400 Fr. für die Reffo verwendet hätte, was bei seinem Alter zur Zeit des Unfalls (25 Jahre) einem Kapital von 7769 Fr. 20 Cts. entspricht. Hievon hat aber die Vorinstanz aus vier verschiedenen Gründen einen Pauschalabzug auf 2200 Fr. vorgenommen. Neben dem Verschulden Antinis am Unfall führt ste als Reduktionsgrund auf: die Möglichkeit oder Wahrscheinlich keit der Verheiratung der Klägerin, die Möglichkeit, daß der fleißige und solide Antini angesichts des sehr leichtfertigen Lebenswandels der Reffo seine Verbindung mit ihr nach kürzerer oder längerer Zeit gelöst haben würde, und endlich den Umstand, daß er gleich zeitig seine Mutter zu unterstützen gehabt hätte. Anfechtbar ist nun jedenfalls das zweite Motiv. Die Scheidungsmöglichkeit ist ein allzu hypothetischer Faktor, als daß bei der Bestimmung der Ent schädigung an die Reffo darauf Rücksicht genommen werden dürfte. Sodann ist auch hier wieder zu betonen, daß das Betragen der Reffo erst nach dem Unfall zu Klagen Anlaß gab, und es ist wohl möglich, daß die Ursache ihrer vorübergehenden Entsittlichung gerade im Elend zu suchen ist, das infolge des tötlichen Unfalles des Antini über sie hereinbrach, wie denn auch die Behörden ihres gegenwärtigen Wohnortes bezeugen, daß sie einen unbescholtenen Leumund genieße. Endlich ist zu sagen, daß auch die in Laufenburg gegen die Reffo erhobenen Anschuldigungen sich zum Teil als un begründet erwiesen haben, so namentlich die Anklage wegen Abtrei bung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung an die Reffo von 2200 Fr. auf 2500 Fr. zu erhöhen; erkannt: