- Arteil vom 30. September 1911 in Sachen
Eheleute Müller-Wehrli, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Berner-Deppeler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 62 OR. Begriff der Verursachung des Schadens durch den
Angestellten. Der Entlastungsbeweis ist auch insoweit erbracht, als
der behauptete Mangel an Sorgfalt zwar vorliegt, für den Schadens
eintritt aber nicht kausal gewirkt hat. (Verwendung eines dreizehn
jährigen Knaben zu Fuhrmannsdiensten.)
A. Durch Urteil vom 17. Juni 1911 hat das Obergericht
des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage ist abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und
begründet:
- Es sei in vollständiger Aufhebung des angefochtenen
Urteils und in Gutheißung der Klage der Beklagte zur Bezahlung
vom 2984 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 1910
an die Klagpartei zu verurteilen, richterliches Ermessen vorbehalten.
- Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzu
weisen zur Durchführung der von der Klagpartei beantragten Be
weise darüber:
a) daß Julius Berner, Gottliebs, Adolf Hoffmann und Jakob
Deubelbeiß, Metzger, alle in Kulm, sich darüber aufhielten, daß
der Beklagte für sein mit zwei Pferden bespanntes Lastfuhrwerk
einen Knaben als Fuhrmann verwendete;
b. daß es unrichtig sei, daß die Klagpartei sich um die Erziehung
und Beaufsichtigung des getöteten Knaben nicht bekümmert hätte
und daß der Knabe etwas verwildert und ungezogen gewesen sei.
C. Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 28. Mai 1910 ist der achtjährige Sohn Albert
der Kläger, Eheleute Gottlieb und Maria Müller Wehrli, von
einem mit Kies beladenen, mit zwei Pferden bespannten und von
dem dreizehnjährigen Emil Spirgi geleiteten Wagen des Beklagten
Julius Berner überfahren und sofort getötet worden.
Mit der vorliegenden Klage, die erstinstanzlich im Betrage von
500 Fr. gutgeheißen, vorinstanzlich aber gänzlich abgewiesen wor
den ist, machen nunmehr die Kläger gegen den Beklagten gestützt
auf die Art. 52, 54 und 62 OR eine Ersatzforderung von insgesamt
2984 Fr. geltend.
- Der Kläger und mit ihm die Vorinstanzen gehen ohne
weiteres von der Annahme aus, daß Spirgi als Angestellter des
Beklagten den Unfall nach Art. 62 OR in Ausführung seiner
geschäftlichen Verrichtungen verursacht habe, daß also die recht
lich relevante Ursache des eingetretenen Schadens in seinem Ver
halten (und nicht im Verhalten Dritter, oder in zufälligen äußern
Umständen) zu suchen sei. Ob sich diese Auffassung rechtfertige,
kann dahingestellt bleiben (vergl. übrigens AS 34 II S. 518
Erw. 2) Jedenfalls kommt man nämlich auch dann zur Bestäti
gung des die Klage verwerfenden Vorentscheides, wenn man die
von den Klägern nachzuweisenden Voraussetzungen der Haft
barkeit aus Art. 62 OR als gegeben annimmt und damit den
Beklagten in die Notwendigkeit versetzt zur Befreiung von seiner
an sich begründeten Haftung den Entlastungsbeweis zu erbringen,
also darzutun, daß er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe,
um einen solchen Schaden zu verhüten. Dieser Beweis ist insoweit
erbracht, als die Kläger, und zwar mit Fug niemals bestritten
haben, daß der Beklagte hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Pferde
und der richtigen Beschaffenheit des Wagens das ihm Obliegende
getan hat. Hienach bleibt für den Entlastungsbeweis nur noch die
Frage, ob der Beklagte bei der Auswahl und der Instruktion seines
Angestellten die erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Die
Kläger haben letzteres ausdrücklich bestritten und
zur Erbrin
gung des Gegenbeweises darzutun versucht, daß in der An
stellung und Verwendung des erst dreizehnjährigen Spirgi eine
grob fahrlässige Handlung liege. Demgegenüber frägt es sich aber
vor allem, ob überhaupt dieser dem Beklagten zur Last gelegte
Mangel an Sorgfalt, soweit es damit seine Richtigkeit haben
sollte, unter den gegebenen Umständen für den Eintritt des Unfalls
von ursächlicher Bedeutung sei. Muß letzteres verneint werden,
hätte sich der Unfall auch dann ereignet, wenn der Wagen von
einem erwachsenen, und zwar sachkundigen und zuverlässigen Fuhr
mann bedient worden wäre, so wird auch hiermit der Beklagte
von seiner Haftbarkeit entlastet. Denn der Art. 62 OR verlangt
vom Geschäftsherrn die Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt
nicht schlechthin und für sich selbst, sondern zu einem bestimmten
Zweck, nämlich um einen solchen Schaden (wie den eingetretenen)
zu verhüten . Im vorliegenden Falle nun hat sich der Unfall laut
den vorinstanzlichen Feststellungen ereignet, als der Wagen in
langsamem Tempo auf offener Straße fuhr und während Spirgi
Pferde und Fuhrwerk vollständig in seiner Gewalt hatte. Ferner
hat sich Spirgi im kritischen Zeitpunkte ordnungsgemäß links bei
den Pferden befunden, um diese richtig leiten zu können. Wenn
er von da aus den Knaben Müller auf der rechten Seite nicht
sehen und es nicht bemerken konnte, als dieser sich dem Vorder
rade näherte, so wäre das bei einem erwachsenen Fuhrmann ebenso
gewesen, ganz abgesehen davon, ob das Unglück bei Wahrnehmung
dessen, was der Knabe in jenem Momente tat, noch hätte ver
hütet werden können. Damit fragt es sich allein noch, ob der Um
stand, daß Spirgi die Begleitung des Knaben geduldet hat oder,
wie die Kläger behaupten, ihn sogar zum Mitkommen aufgefordert
hatte, als eine jugendliche Unvorsichtigkeit anzusehen sei, die sich
ein zuverlässiger und erfahrener Fuhrmann nicht hätte zu schulden
kommen lassen. Auch dies ist aber zu verneinen: Der Sohn der
Kläger, der sich bereits im achten Altersjahre befand und schon
etwelche Zeit schulpflichtig war, bedurfte nicht mehr bei allen seinen
Schritten einer unmittelbaren ständigen Obhut und Aufsicht, son
dern war gewiß fähig, sich selbständig auch außerhalb des Hauses
und namentlich auch im Straßenverkehr zu bewegen, zumal wenn
dieser Verkehr sich so einfach und ruhig abspielt, wie in den hier
in Betracht kommenden ländlichen Verhältnissen. Wenn also auch
der Verunglückte mit Wissen und Willen des Fuhrmanns Spirgi
dem im Schritt dahinfahrenden Wagen gefolgt ist, so konnte dies
Spirgi und auch einen älteren, erfahreneren Knecht zu keinen Be
denken veranlassen. Die Gefahren, denen der Fuhrmann seinen
Begleiter ausgesetzt sah, waren die nämlichen, von denen dieser und
allgemein Kinder seines Alters tagtäglich bei ihren Schulgängen,
Spielen und Besorgungen im Haushalt und in der Landwirtschaft
umgeben sind und denen solche Kinder bereits ausweichen können
und müssen. Insbesondere ist es ja auch durchaus üblich und liegt
kein spezieller Gefahrszustand darin, daß Knaben, die zu Feldar
beiten beigezogen werden, den älteren Personen sich anschließen, die
Fuhrwerke nach oder von der betreffenden Arbeitsstelle verbringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 1911 in allen
Teilen bestätigt.