Art. 17 OR; contract void for immorality and unlawfulness where the true purpose is title lending and public deception. A contract is unenforceable not only when its immediate object is immoral, but also where the essential performance consists in placing one party’s professional designation at the disposal of the other so as to create a false appearance of qualified scientific practice. Misuse of a state-granted medical title to mislead patients violates legal duties attached to the title and offends public morals (consid. 2). Likewise, a clause compelling a physician to render remote treatment without preserving the right to refuse or to demand personal examination, where medically required, impermissibly curtails professional autonomy and may not form the object of a valid contractual obligation (consid. 2).
Dispositivs II des obergerichtlichen Urteils die Entschädigungs forderung des Berufungsklägers Dr. Ziegler im Betrage von 5000 Fr. gutzuheißen. Der Beklagte hat beantragt:
streitung der Klage widerklageweise darauf angetragen, der Vertrag sei wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gerichtlich auf zuheben und der Kläger zur Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. an den Beklagten zu verhalten, alles unter Vorbehalt weiterer Rechte. 2. Die Vorinstanz ist zu der Auffassung gekommen, daß der Vertrag, weil unsittlicher Natur, unter Art. 17 OR falle, und sie hat daher sowohl die Klage als die Widerklage abgewiesen. Vor allem ist die Richtigkeit dieses Standpunktes nachzuprüfen, wenn auch keine Partei ihn geltend gemacht hat, sondern beide den Ver trag als für sich verbindlich erachten. Denn die gesetzliche Vorschrift über die Ungültigkeit widerrechtlicher und unsittlicher Verträge will öffentliche Interessen schützen, und der Richter hat sie daher von Amteswegen anzuwenden (vergl. z. B. AS 30 S. 416). Soweit der Vertrag den Kläger zu bestimmten ärztlichen Dien sten, also namentlich zu ärztlichen Untersuchungen und Anord nungen und zur Dispensierung von Arzueien, verpflichtet, enthält er das später über die Fernbehandlung noch zu Bemerkende vorbehalten an sich nichts unsittliches oder widerrechtliches. Dagegen fragt es sich, ob man es hiebei mit dem wirklichen und wesentlichen Inhalt der vom Kläger zu erfüllenden Vertragspflichten zu tun habe. Die Vorinstanz verneint dies, indem sie annimmt, die dem Kläger vertraglich obliegende Aufgabe habe im Grunde nicht in wissenschaftlich medizinischen Funktionen, sondern darin be standen, daß er dem Heilinstitut des Beklagten seinen Namen und die wissenschaftliche Qualifikation habe geben müssen, um es nach außen zu decken; und hiefür seien in Wirklichkeit die ver traglichen Honoraransätze ausbedungen worden. Dieser Auffassung liegt eine richtige und jedenfalls nicht aktenwidrige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde: Die Vorinstanz beruft sich hauptsächlich auf die eigenen Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen Rechtserörterung und in seinem mündlichen Vor trag, welche Ausführungen der Beklagte stillschweigend anerkannt habe. Sie stützt sich im weitern auf die ebenfalls dem Akteninhalt entsprechende Feststellung, daß für das Hauptgeschäft , nämlich die Fernbehandlung der Patienten, in weitaus den meisten Fällen der Beklagte selbst die Diagnose und Rezeptierung besorgt habe. Und endlich weist sie darauf hin, daß die zahlreichen, in auswär tigen Blättern und Zeitschriften erschienenen Reklameannoncen den Beklagten ebenfalls fälschlicherweise als Dr. bezeichnen und als Leiter des Institutes Dr. med. Ziegler, prakt. Arzt nennen. Hieraus und übrigens noch aus andern Momenten, namentlich aus den versandten Broschüren mit ihren anatomischen Darstellungen und ihren Abbildungen wissenschaftlicher Apparate tritt in der Tat mit Deutlichkeit das Bestreben zu Tage, das Heilinstitut des Beklagten nach außen als ein von Fachmännern nach wissenschaftlichen Grundsätzen betriebenes erscheinen zu lassen, Besteht nun aber nach all' dem die eigentliche Vertragsleistung des Klägers, der gegenüber die ihm aufgetragenen ärztlichen Funktionen in ihrer wirklichen Bedeutung ganz in den Hintergrund treten, darin, seinen Namen und den Titel eines patentierten Arztes dem Beklagten zur Verfügung zu stellen, um im Publikum jene irr tümliche Meinung zu erwecken, so ist auch in rechtlicher Bezie hung mit der Vorinstanz anzunehmen, daß der Vertrag nach Art. 17 OR nicht geschützt werden darf. Eine solche Täuschung des Publikums, und zwar in Angelegenheiten, bei denen es sich um so wichtige Interessen des Getäuschten handelt, verstößt offen sichtlich gegen das sittliche Gefühl, und ein Vertrag, bei dem die eine Partei darauf ausgeht, sich die für dieses unsittliche Verhalten notwendige Mithülfe der Gegenpartei zu sichern, ist nicht nur mittelbar, nach seinem Zwecke und seinem ganzen Charakter, son dern nach dem Gegenstande der ausbedungenen und versprochenen Leistung selbst, unsittlich. Zudem ist diese Leistung auch eine wider rechtliche und der Vertrag also auch insofern nach Art. 17 OR des Rechtsschutzes unfähig: Denn indem der Kläger den ihm behördlich verliehenen Titel eines staatlich diplomierten Arztes zu einer Irreführung der ärztliche Hülfe suchenden Personen hergibt, mißbraucht er ihn und verletzt die mit dessen Führung verbundenen Rechtspflichten; der Titel wird nun nicht mehr seiner Bestimmung gemäß dazu benützt, den Patienten erkennen zu lassen, daß der Arzt, an den er sich wendet und der ihn behandelt, wirkliche medi zinische Studien gemacht und eine Prüfung bestanden hat und daher sein Vertrauen verdient, sondern im Gegenteil dazu, ihm dies bloß vorzutäuschen. Der Kläger ist sich denn auch des geschil
derten Charakters seiner Handlungsweise bewußt gewesen, wie aus seiner im Prozesse gemachten Erklärung hervorgeht, er habe sich nur durch seine finanzielle Bedrängnis zur Übernahme der ernie drigenden Rolle herbeigelassen, die er nach dem Vertrage habe spielen müssen und durch die er die Achtung seiner Berufskollegen eingebüßt habe. Daß im Kanton Glarus die Ausübung des ärzt lichen Berufes freigegeben ist, also nicht nur diplomierte Arzte praktizieren können, ändert selbstverständlich an dem Gesagten nichts. Der Vertrag hält auch insofern vor dem Art. 17 nicht stand als er die sogen. Fernbehandlung