- Arteil vom 18. Juli 1911 in Sachen
Fiegler, Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen Schumacher,
Bekl., Widerkl. u. Ber. Bekl.
Von einem Apotheker, der in einem Kanton mit freier ärztlicher
Praxis ein Medizin- und Naturheilinstitut betreibt, mit einem
patentierten Arzte abgeschlossener Vertrag, der nach seinem Wort
laute die Leistung von ärztlichen Diensten bezweckt, durch den aber
im Grunde der Arzt seinen beruflichen Titel hergeben soll, um
das Institut nach aussen als ein von Fachmannern nach wissenschaft
lichen Grundsätzen betriebenes erscheinen zu lassen. Ungültigkeit
dieses Vertrages nach dem (von Amtes wegen anzuwendenden) Art. 17
OR wegen Unsittlichkeit und Widerrechtlichkeit (Täuschung des
Publikums und Missbrauch des ärztlichen Titels). Die Fernbehand
lung als ungültige Vertragsleistung.
A. Durch Urteil vom 8. 27. März 1911 hat das Ober
gericht des Kantons Glarus in vorliegender Streitsache erkannt:
l. Der zwischen den Parteien am 16. Oktober 1905 abge
schlossene Vertrag ist aufgehoben.
II. Die beidseitigen Entschädigungsforderungen sind abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger hat den Antrag gestellt, es sei in Abänderung des
Dispositivs II des obergerichtlichen Urteils die Entschädigungs
forderung des Berufungsklägers Dr. Ziegler im Betrage von
5000 Fr. gutzuheißen.
Der Beklagte hat beantragt:
- Es sei das Begehren des Klägers Dr. Ziegler vollständig
abzuweisen.
- Es sei in Abänderung von Dispositiv II des obergerichtlichen
Urteils der Kläger pflichtig zu erklären, eine Entschädigung von
5000 Fr. zu bezahlen unter Vertragsaufhebung.
C.
In der heutigen Verhandlung haben die Parteien die
gestellten Berufungsanträge erneuert und auf Abweisung der geg
nerischen Begehren geschlossen. Der klägerische Vertreter hat daneben
eventnell noch auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Aktenvervollständigung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte und Widerkläger Schumacher ist Apotheter
und betreibt schon seit Jahren, gestützt auf die Freigebung der
ärztlichen Praxis im Kanton Glarus, in Niederurnen ein Medi
zin und Naturheilinstitut . Am 16. Oktober 1905 schloß er mit
dem Kläger und Widerbeklagten Dr. med. Ziegler, der vorher in
Urnäsch als Inhaber einer Kuranstalt in Konkurs geraten war
und sich dann in Niederurnen etabliert hatte, einen Vertrag fol
genden Inhalts ab:
- Herr Dr. Ziegler erhält für die Behandlung ausländischer
Patienten vom 1. Januar 1906 an monatlich 100 Fr., d. h.
Herr Dr. Ziegler kommt jeden Tag in Dr. Schumachers Woh
nung, notiert für die einzelnen Patieuten Diagnose, ärztliche An
ordnungen und Rezepte. Die Ausführung der Briefe, Zuberei
tung und Versandt der Arzueien besorgt Dr. Schumacher.
Ziffer 2 sieht höhere Salärbeträge, als den genannten von
monatlich 100 Fr., mit steigendem monatlichen Umsatz vor, und
zwar, in verschiedenen Abstufungen, Beträge von 150 Fr. (bei einer
Umsatzziffer von 1500 Fr.) bis zu 500 Fr. (bei einer solchen
von 4000 Fr.).
- Alleiniger Juhaber und Geschäftsführer ist Dr. Schu
macher.
- Die Firma für das Ausland und die Schweiz lautet in
Broschüren und Dankschreiben: Medizin und Naturheilinstitut:
Dr. Schumacher, hydropath. Arzt und diplom. Apotheker; Dr.
Ziegler, eidgenöss. patent. prakt. Arzt.
Die Ziffern 5 und 6 verbieten dem Kläger bis 1916 die Er
öffnung eines Konkurrenzgeschäftes im Ausland und im Kanton
Glarus und die Betätigung in einem solchen.
Die Ziffer 7 verbietet dem Kläger, ihm zugewiesene Patienten,
mit Ausnahme der im Kanton wohnenden, für eigene Rechnung
zu behandeln, und räumt ihm anderseits das Recht ein, im Kan
ton Glarus für eigene Rechnung die Privatpraxis auszuüben. Die
Kranken der übrigen Kantone sollen vom Kläger nach den Be
dingungen des Vertrages für Rechnung des Medizin und Na
turheilinstitutes behandelt werden.
- Der Kläger hat jederzeit in seiner Wohnung auf Wunsch
es Beklagten die ihm von diesem zugewiesenen Kranken gründ
lich zu untersuchen.
Die Ziffer 9 setzt für die Bemühungen, die dem Kläger nach
Ziffer 7 und 8 obliegen, ein Monatssalär von 100 Fr. fest und
sieht wiederum einen Zuschlag vor, und zwar für den Fall, daß
die Anzahl der Untersuchungen 50 monatlich übersteigt, von 2 Fr.
für jede weitere Untersuchung, und falls das Honorar eines Pa
tienten im Laufe der Zeit 100 Fr. übersteigt, 25 % von dem,
was über die 100 Fr. an reinem Verdienst verbleibt.
Die Ziffer 10 stellt die Verbote der Ziffer 5 und 6 unter
Konventionalstrafe.
Die Ziffern 11 und 12 regeln die Fälle der Krankenbesuche
und Reisen zu Patienten; 13 regelt die Eventualität einer Er
krankung oder des Todes des Beklagten; 14 und 15 setzen die
Vertragsdauer auf 10 Jahre fest und legen dem einseitig vom
Vertrage Zurücktretenden eine Barzahlung von 5000 Fr. an den
Vertragsgegner auf.
Im August 1909 kam es zwischen den Parteien zu Auseinan
dersetzungen, die in der Folge zum nunmehrigen Prozesse führten.
In diesem hat der Kläger das Begehren ans Recht gestellt, der
Beklagte habe ihn wegen Vertragsbruchs (weil er den Vertrag am
- August 1909 ohne stichhaltigen Grund einseitig aufgelöst
habe) mit 5000 Fr. zu entschädigen. Der Beklagte hat unter Be
streitung der Klage widerklageweise darauf angetragen, der Vertrag
sei wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gerichtlich auf
zuheben und der Kläger zur Bezahlung einer Entschädigung von
5000 Fr. an den Beklagten zu verhalten, alles unter Vorbehalt
weiterer Rechte.
2. Die Vorinstanz ist zu der Auffassung gekommen, daß
der Vertrag, weil unsittlicher Natur, unter Art. 17 OR falle, und
sie hat daher sowohl die Klage als die Widerklage abgewiesen. Vor
allem ist die Richtigkeit dieses Standpunktes nachzuprüfen, wenn
auch keine Partei ihn geltend gemacht hat, sondern beide den Ver
trag als für sich verbindlich erachten. Denn die gesetzliche Vorschrift
über die Ungültigkeit widerrechtlicher und unsittlicher Verträge will
öffentliche Interessen schützen, und der Richter hat sie daher von
Amteswegen anzuwenden (vergl. z. B. AS 30 S. 416).
Soweit der Vertrag den Kläger zu bestimmten ärztlichen Dien
sten, also namentlich zu ärztlichen Untersuchungen und Anord
nungen und zur Dispensierung von Arzueien, verpflichtet, enthält
er das später über die Fernbehandlung noch zu Bemerkende
vorbehalten an sich nichts unsittliches oder widerrechtliches.
Dagegen fragt es sich, ob man es hiebei mit dem wirklichen und
wesentlichen Inhalt der vom Kläger zu erfüllenden Vertragspflichten
zu tun habe. Die Vorinstanz verneint dies, indem sie annimmt,
die dem Kläger vertraglich obliegende Aufgabe habe im Grunde
nicht in wissenschaftlich medizinischen Funktionen, sondern darin be
standen, daß er dem Heilinstitut des Beklagten seinen Namen
und die wissenschaftliche Qualifikation habe geben müssen, um es
nach außen zu decken; und hiefür seien in Wirklichkeit die ver
traglichen Honoraransätze ausbedungen worden. Dieser Auffassung
liegt eine richtige und jedenfalls nicht aktenwidrige Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde: Die Vorinstanz beruft
sich hauptsächlich auf die eigenen Ausführungen des Klägers in
seiner schriftlichen Rechtserörterung und in seinem mündlichen Vor
trag, welche Ausführungen der Beklagte stillschweigend anerkannt
habe. Sie stützt sich im weitern auf die ebenfalls dem Akteninhalt
entsprechende Feststellung, daß für das Hauptgeschäft , nämlich
die Fernbehandlung der Patienten, in weitaus den meisten Fällen
der Beklagte selbst die Diagnose und Rezeptierung besorgt habe.
Und endlich weist sie darauf hin, daß die zahlreichen, in auswär
tigen Blättern und Zeitschriften erschienenen Reklameannoncen den
Beklagten ebenfalls fälschlicherweise als Dr. bezeichnen
und als Leiter des Institutes Dr. med. Ziegler, prakt. Arzt
nennen. Hieraus und übrigens noch aus andern Momenten,
namentlich aus den versandten Broschüren mit ihren anatomischen
Darstellungen und ihren Abbildungen wissenschaftlicher Apparate
tritt in der Tat mit Deutlichkeit das Bestreben zu Tage, das
Heilinstitut des Beklagten nach außen als ein von Fachmännern
nach wissenschaftlichen Grundsätzen betriebenes erscheinen zu lassen,
Besteht nun aber nach all' dem die eigentliche Vertragsleistung des
Klägers, der gegenüber die ihm aufgetragenen ärztlichen Funktionen
in ihrer wirklichen Bedeutung ganz in den Hintergrund treten,
darin, seinen Namen und den Titel eines patentierten Arztes dem
Beklagten zur Verfügung zu stellen, um im Publikum jene irr
tümliche Meinung zu erwecken, so ist auch in rechtlicher Bezie
hung mit der Vorinstanz anzunehmen, daß der Vertrag nach
Art. 17 OR nicht geschützt werden darf. Eine solche Täuschung
des Publikums, und zwar in Angelegenheiten, bei denen es sich
um so wichtige Interessen des Getäuschten handelt, verstößt offen
sichtlich gegen das sittliche Gefühl, und ein Vertrag, bei dem die
eine Partei darauf ausgeht, sich die für dieses unsittliche Verhalten
notwendige Mithülfe der Gegenpartei zu sichern, ist nicht nur
mittelbar, nach seinem Zwecke und seinem ganzen Charakter, son
dern nach dem Gegenstande der ausbedungenen und versprochenen
Leistung selbst, unsittlich. Zudem ist diese Leistung auch eine wider
rechtliche und der Vertrag also auch insofern nach Art. 17 OR
des Rechtsschutzes unfähig: Denn indem der Kläger den ihm
behördlich verliehenen Titel eines staatlich diplomierten Arztes zu
einer Irreführung der ärztliche Hülfe suchenden Personen hergibt,
mißbraucht er ihn und verletzt die mit dessen Führung verbundenen
Rechtspflichten; der Titel wird nun nicht mehr seiner Bestimmung
gemäß dazu benützt, den Patienten erkennen zu lassen, daß der
Arzt, an den er sich wendet und der ihn behandelt, wirkliche medi
zinische Studien gemacht und eine Prüfung bestanden hat und
daher sein Vertrauen verdient, sondern im Gegenteil dazu, ihm
dies bloß vorzutäuschen. Der Kläger ist sich denn auch des geschil
derten Charakters seiner Handlungsweise bewußt gewesen, wie aus
seiner im Prozesse gemachten Erklärung hervorgeht, er habe sich
nur durch seine finanzielle Bedrängnis zur Übernahme der ernie
drigenden Rolle herbeigelassen, die er nach dem Vertrage habe
spielen müssen und durch die er die Achtung seiner Berufskollegen
eingebüßt habe. Daß im Kanton Glarus die Ausübung des ärzt
lichen Berufes freigegeben ist, also nicht nur diplomierte Arzte
praktizieren können, ändert selbstverständlich an dem Gesagten nichts.
Der Vertrag hält auch insofern vor dem Art. 17 nicht stand
als er die sogen. Fernbehandlung
- also das Hauptgeschäft
und damit den wichtigsten Teil der im Vertrage normierten Be
ziehungen regelt. Der Kläger wird ganz allgemein verpflichtet,
auf die brieflichen Mitteilungen der Patienten hin seine Diagnose
zu stellen, seine ärztlichen Anordnungen zu treffen und die Rezepte
zu verschreiben, ohne daß ihm die Möglichkeit gewahrt bliebe, dies
nach Gutfinden abzulehnen und eine persönliche Untersuchung des
Patienten zu verlangen, wenn er eine solche und es muß dies
doch sicherlich bei einem fachmännisch gebildeten Arzte vielfach der
Fall sein nach seiner Überzeugung für geboten erachtet. In
dieser weitgehenden Einschränkung seiner Selbständigkeit und eigenen
Entschließung bei der Berufsausübung, die den Verpflichteten häufig
in Gewissenskonflikte führen muß, liegt ein entwürdigender Ein
griff in die persönliche Freiheit, dessen Duldung nicht Gegenstand
einer gültigen Vertragsleistung bilden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien sind abgewiesen, und damit
wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom
8./27. März 1911 in allen Teilen bestätigt.