Art. 52 in fine OR; Art. 62 OR; Art. 67 OR; conditions of liability for fatal automobile accidents and loss-of-support claims: a claim for loss of support requires, besides the death of the provider, that the claimant be actually dependent or normally foreseeable as dependent on the deceased's support; economically capable adult children lack standing absent such need. Employer liability under Art. 62 OR is excluded when the employer proves all due care in selecting, instructing, and supervising a reliable employee; the employee's unforeseeable culpable conduct does not, by itself, engage the employer's liability. Art. 67 OR presupposes damage caused by a defect inherent in a work; it does not apply where the object serves merely as an instrument under human operation, and it is not enough to show a mere defect without a relevant work defect.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 14. März 1911 hat das Appella tionsgericht des Kantons Basel Stadt den die Klage abweisenden Entscheid der ersten Instanz bestätigt. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und ihr Klagebegehren erneuert, welches lautet: Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin in solidum, eventuell an Frau Witwe Bertha Holzkamp Heller allein, 10,434 Fr. a Cts., subeventuell an die Kinder Holzkamp 4200 Fr. und an die Witwe 6234 Fr. a Cts., nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juni 1910 zu bezahlen, eventuell was der Richter als angemessen erachte. C. (Armenrecht.) D. Während der Streithängigkeit vor Bundesgericht ist die beklagte Firma Helfenberger Cie. in Konkurs gefallen, und es hat ihre Konkursmasse gemäß Beschluß des Gläubigerausschusses vom 6. Juni 1911 den Prozeß aufgenommen. E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger das schriftlich gestellte Berufungsbegehren wiederholt; der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des kantonalen Urteils angetragen; in Erwägung:
der Trauerfamilie ausgestellt und offenbar von den Klägern ge meinsam bezahlt worden sind. In der Sache selbst erweist sich zunächst die Berufung3. der Klage auf Art. 67 OR schon deswegen als haltlos, weil diese Bestimmung, wie ihr Zusammenhang mit Art. 68 OR deutlich zeigt, einen Schaden im Auge hat, der zufolge Auslösung einer dem Gebäude oder andern Werk in seinem Bestand an sich inhärenten, ohne weiteres Zutun eines Menschen wirksam werdenden Gefahr eingetreten ist, während der hier streitige Unfall durch das angebliche Werk (Lastautomobil) nicht als selbständiges Agens, sondern lediglich als passives Instrument in der Hand seines Lenkers, herbeigeführt worden ist. Es mag deshalb die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob ein Automobil überhaupt als Verk im Sinne des Art. 67 angesehen werden kann. Mit Bezug auf den weiteren Klagetitel des Art. 62 OR sodann entfällt die Haftbarkeit der Beklagten, sofern diese den Nachweis zu erbringen vermag, daß sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um den schadenbegründenden Unfall zu verhüten. Dieser Nachweis aber ist mit den kantonalen Instanzen als erbracht zu erachten. Der kantonale Richter hat einerseits auf Grund der akten gemäßen Feststellungen, daß der Führer des Lastautomobils bei der verhängnisvollen Fahrt ein durchaus zuverlässiger, schon seit 12 fahren klaglos in ihrem Dienste stehender Angestellter der ur sprünglich beklagten Firma war, der insbesondere, ohne bisher jemals zu einer Rüge Anlaß zu geben, zur Zeit des streitigen Unfalls bereits seit fünf Jahren, wenn auch nicht ständig, so doch regelmäßig als Aushülfsführer, die Führung des Lastautomobils besorgt, nachdem er im Auftrage seiner Dienstherrin einen Fahr kurs bestanden und die in Basel für Automobilführer polizeilich vorgeschriebene Fahrprüfung abgelegt hatte mit Recht ange nommen, daß die Beklagte es weder bei der Auswahl noch bei der Instruktion und Beaufsichtigung dieses Angestellten an der erfor derlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Im letzteren Punkte ist namentlich zu betonen, daß die Dienstherrin sich bezüglich der In struktion des Angestellten als Automobilführers auf den von ihm erworbenen staatlichen Fähigkeitsausweis zunächst verlassen durfte und bei der dann klaglosen Dienstverrichtung des Angestellten zur Erteilung weiterer eigener Weisungen oder Ermahnungen keine Veranlassung hatte. Bei dieser Sachlage erscheint es als für die Haftbarkeit der Dienstherrin unerheblich, ob der Angestellte bei der kritischen Fahrt das auf ihn gesetzte Vertrauen tatsächlich gerecht fertigt oder aber, wie die Kläger behaupten, sich in schuldhafter Weise einer mehrfachen Verletzung der Fahrvorschriften des maß gebenden interkantonalen Konkordats (Vorfahren ohne Signal, zu nahe am Trottoir und mit verbotener Geschwindigkeit) schuldig gemacht habe. Zudem handelt es sich bei diesen Behauptungen nicht um Tatbestände des eidgenössischen Rechts, mit dessen Ausle gung und Anwendung sich der Berufungsrichter allein zu befassen hat (vergl. AS 34 II Nr. 3 Erw. 4 S. 18). Anderseits kann der Beklagten auch mit Bezug auf das Material ihres Lastautomo bils nach Lage der Akten ein relevanter Mangel an Sorgfalt nicht zur Last gelegt werden. Die Kläger haben in dieser Hinsicht zwei Momente gerügt, nämlich einen Mangel der Steuerung (zu viel toter Weg ) und einen Defekt der Fußbremse (abgeschliffener Zu stand der obern Kante ihres Pedals). Allein der kantonale Richter hat in Würdigung der Beweisergebnisse, insbesondere der eingeholten Expertise und der Aussagen einzelner Zeugen, für das Bundes gericht verbindlich festgestellt, daß der erstere Mangel für den Ein tritt des Unfalls sachlich nicht kausal gewesen sei und daß der letzterwähnte Defekt auf einem technisch zur Zeit überhaupt noch nicht vermeidbaren Konstruktionsmangel beruhe, für den die Be klagte daher schlechterdings nicht verantwortlich gemacht werden könne. Demnach erweist sich die Klage in der Tat auch aus dem Gesichtspunkte des Art. 62 OR als unbegründet; erkannt: Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 14. März 1911 bestätigt.