Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 OG; Streitwert bei wiederkehrender Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung einer Leistungspflicht: Kapitalisierung mit dem zwanzigfachen Jahresbetrag. Statuten einer Käsereigenossenschaft sind nach ihrem Zweck auszulegen; die Pflicht zur Ablieferung des verfügbaren Milchertrags erfasst jede anderweitige, nicht ausnahmsweise bewilligte Verwendung der Milch. Der Genossenschafter darf seinen Wirtschaftsbetrieb nicht eigenmächtig so ändern, dass die Milch wesentlich dem eigenen Betrieb statt der Genossenschaft zufällt; eine stillschweigende Duldung in einer Periode begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung für spätere Perioden (consid. 2-4). Schadensberechnung nach den statutarischen Abgaben und dem kausal entstehenden Ausfall; ein allfälliger Überlappungsverdacht rechtfertigt ohne klare Aktenwidrigkeit keine Abänderung.
Ausgenommen ist die für den Bedarf des Lieferanten und seiner Mietsbewohner erforderliche Milch. Der Austritt aus der Genossenschaft kann, nach 4 der Sta tuten, auf Ende eines Geschäftshalbjahres (1. Mai oder 1. No vember) nach mindestens dreimonatlicher Kündigung erfolgen. Der Austretende verzichtet auf seinen Stammanteil und ist verpflichtet, den auf seine Rechte betreffenden Betrag der Baukosten der Genossenschaftskäserei zu entrichten. Endlich bestimmt 11 unter dem Abschnitt vom Gesellschaftskapital, daß zur jährlichen Amorti sation des Käsereigebäudes, sowie zur Bestreitung der Zinsen und sonstigen Auslagen, jedem Mitglied per 100 kg das erforderliche Betreffnis abgezogen werde. Der Beklagte Röösli, der damals die Liegenschaften Than und Bränd in Entlebuch besaß, trat der Genossenschaft bei ihrer Grün dung unter Übernahme von drei Stammanteilen bei und lieferte die Milch der Liegenschaft Than in die von der Genossenschaft ei gens gegründete Käserei bis zu Beginn des Winterhalbjahres 906/07. Mit rechtlicher Kundgebung vom 8. April 1907 zeigte der Aktuar der Klägerin im Auftrage des Vorstandes dem Beklagten an, daß die Genossenschaft die Sommermilch an den bisherigen Sennen verkauft habe, und forderte ihn auf, den Milchertrag seiner Liegenschaft nach Vorschrift der Statuten und des Regulatives in die Genossenschaftskäserei zu liefern, mit dem Bemerken, daß er im Weigerungsfalle für alle Folgen verantwortlich gemacht und zu Schadenersatz verpflichtet würde. Der Beklagte erwiderte jedoch, daß er seine Liegenschaft im Sommer wieder gleich bewirtschaften werde, wie im Winter, d. h. mit Kälbermast, was ja die Genossenschaft im Winter stillschweigend anerkannt habe und was übrigens nach 8 der Statuten gestattet sei, da er damit keiner andern Milch gesellschaft Milch verkaufe. Entgegen dieser Auffassung des Beklagten erblickt die Klägerin in dessen Verhalten eine Verletzung seiner Milchlieferungspflicht als Genossenschaftsmitglied und verlangt im vorliegenden Prozesse die Feststellung dieser Pflicht (ursprünglich für die beiden Liegen schaften Than und Bränd), nebst Schadenersatz für die Zeit der Pflichtverletzung (ursprünglich 550 Fr. per Jahr). 2. Die Kompetenz der Berufungsinstanz zur Beurteilung der Streitsache, die eine persönliche Verpflichtung des Beklagten als Mitglieds der klägerischen Genossenschaft zum Gegenstande hat, steht außer Zweifel. Und es war speziell das mündliche Beru fungsverfahren durchzuführen, da der Wert des grundsätzlichen ersten Klagebegehrens gemäß Art. 54 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 OG auf den zwanzigfachen Betrag des mit dem zweiten Klagebegehren ursprünglich geforderten jährlichen Schadenersatzes von 550 Fr. zu bemessen ist und demnach den Betrag von 4000 Fr. erheblich übersteigt. 3. Der Streit dreht sich in grundsätzlicher Hinsicht um die Frage, ob der Beklagte als Mitglied der Klägerin gemäß den Ge nossenschaftsstatuten berechtigt sei, die Milch seiner Liegenschaft Than (die nach der vorinstanzlichen Beschränkung des Klagezu spruchs heute allein noch in Betracht fällt) zur Kälbermast zu verwenden, statt sie in die Genossenschaftskäserei zu liefern. Diese Frage ist mit dem kantonalen Richter unbedenklich im Sinne des Standpunktes der Klägerin zu entscheiden. Im ersten Satze des 8 der Statuten ist allerdings den Genossenschaftsmitgliedern aus drücklich nur verboten, ihren Milchertrag ohne Einwilligung der Genossenschaft an eine andere Käserei zu verkaufen. Allein der anschließende Satz, welcher die für den Bedarf des Lieferauten und seiner Mietsbewohner erforderliche Milch ausnimmt, ist logisch schlechterdings nur vereinbar mit der Annahme, daß nach Sinn und Zweck der voraufgehenden Bestimmung überhaupt die anderweitige Verwendung der Milch der Genossen, d. h. ihre Nichtablieferung an die Genossenschaft, von der Bewilligung dieser letzteren abhängig sein soll. Dieser Vorbehalt des 8 erläutert den Begriff der verfügbaren Milch, die nach 1 zur Verwer tung durch die Genossenschaft bestimmt ist, in dem Sinne, daß jeder Genosse seine Milch als verfügbar an die Genossenschaft abzuliefern hat, sobald er sie nicht für häusliche Bedürfnisse, im angegebenen Umfange, braucht. Aus diesen speziellen Vorschriften in Verbindung mit dem allgemeinen Zwecke der Klägerin, die von ihren Mitgliedern produzierte Milch zur Gewinnung von Mol kereiprodukten gemeinsam zu verwerten, schließt dle Vorinstanz mit Recht, daß die Zugehörigkeit zur Genossenschaft dem einzelnen Genossen die selbstverständliche Pflicht auferlege, Milchproduktion
zum Zwecke der Milchlieferung an die Genossenschaft zu betreiben, und ihm eine Anderung seines Wirtschaftsbetriebes, welche die ausschließliche oder doch wesentliche Verwendung Milch im Betriebe selbst zur Folge hätte, wie die hier streitige Ein führung der Kälbermast als selbständiges Produktionsziel (im Ge gensatz zur Aufzucht von Jungvieh bloß für die normalen Bedürf nisse des eigenen Viehstandes), nicht gestatte. Nun behauptet der Beklagte freilich, daß die Klägerin ihm die Betriebsänderung durch stillschweigendes Gewährenlassen während des Winters 1906/07 bewilligt habe. Diesem Argumente ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Beklagte aus der stillschweigenden Duldung seiner eigenmäch tigen Milchverwendung während jenes Winters (für deren Aus legung als konkludenten Verzicht der Klägerin auf seine Milch übrigens die Akten keine genügenden Anhaltspunkte bieten) jeden falls keinen Anspruch darauf ableiten kann, seine Milch auch in den folgenden Geschäftsperioden in gleicher Weise verwenden zu dürfen; er hatte als nichtausgetretener Genosse vielmehr der ausdrücklichen Aufforderung des Vorstandes vom 8. April 1907, seine Sommermilch statutengemäß in die Genossenschaftskäserei zu liefern, einfach nachzukommen. Daß aber seine Antwort auf jene Aufforderung nicht als Austrittserklärung aufgefaßt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Demnach ist der Beklagte in der Tat wegen Nichterfüllung seiner Milchlieferungspflicht seit dem Winterhalbjahr 1906/07 der Klägerin im Grundsatze schadenersatz pflichtig. 4. Als Faktoren für die Entschädigungsbemessung hat die Vorinstanz zunächst in Betracht gezogen: einerseits die auf das lieferungspflichtige Milchquantum des Beklagten entfallenden Be treffnisse laut 11 der Statuten, die sie auf Grund der nicht aktenwidrig festgestellten durchschnittlichen Milchlieferungen jenes während den vier vorausgegangenen Jahren auf insgesamt 55 Fr. per Jahr berechnet hat, und anderseits den durch den Nichteingang der Milch des Beklagten bedingten Ausfall am Hüttenzins von jährlich 30 Fr. Bezüglich dieser beiden Schadensfaktoren kann einfach auf die zutreffende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ver wiesen werden. Sodann hat das Obergericht noch einen Posten von 35 Fr. per Jahr in Rechnung gebracht dafür, daß der Beklagte die Klägerin durch seinen Beitritt mit einem erheblichen Milch quantum zur Erstellung eines größeren Käsereigebäudes veranlaßt habe, als sie andernfalls erstellt hätte, und daß er deshalb für die Zeit der vertragswidrigen Nichtabgabe seiner Milch die Verzinsung der betreffenden, auf zirka 1000 Fr. geschätzten Mehrauslagen zu tragen habe. Bei diesem Schadenersatzfaktor könnte es sich aller dings fragen, ob er nicht bereits in den andern Posten berücksich tigt sei, so daß seine besondere Einstellung noch neben jenen als unzulässiger double emploi erscheine. Allein hierüber sind immer hin Zweifel möglich, und es rechtfertigt sich daher augesichts des Umstandes, daß doch die ganze Schadensbemessung auf mehr oder weniger approximativen Werten beruht, eine Abänderung des kan tonalen Entscheides auch in diesem Punkte nicht, um so weniger, als der Beklagte diesen Posten speziell gar nicht beanstandet hat. Der vorinstanzliche Entschädigungszuspruch ist somit ebenfalls zu bestätigen; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 5. Januar 1911 in allen Teilen bestätigt.