Art. 6 and 7 ExprG; standing of a municipality in expropriation proceedings; compensation for abolition of a railway crossing. The Federal Court may not, in expropriation appeal proceedings, order a modification of railway plans already approved by the Federal Council and executed. A municipality may invoke only public interests in existing traffic connections, not fiscal interests as a tax beneficiary nor private interests of adjacent landowners. Where the public pedestrian use of a crossing is replaced by an adequate and safer underpass, no compensable injury exists. The impairment of vehicular access affecting only neighboring villa owners gives rise, if at all, to claims of those private owners alone, not of the municipality.
trächtigung ihres Interesses als Steuerfiskus durch die fraglich, Aenderung der Verkehrsverhältnisse auf dem Gemeindegebiet. Legiti mation der Gemeinde zur Geltendmachung blos der allgemeinen Interessen des Publikums an den bestehenden Wegverbindungen ge mäss den Art. 6 u. 7 ExprG (abgesehen von ihren besonderen Inte ressen als Privateigentümerin rechtlich benachteiligten Grund besitzes). Mangelnde Verletzung allgemeiner Interessen im hier gegebenen Falle. A. Im August 1873 war, anläßlich der Erstellung der Linie Basel Delsberg, zwischen den Regierungen von Baselland und Solothurn, sowie den Gemeinden Arlesheim und Dornach, einerseits, und der Direktion der Jurabahn anderseits, ein Vertrag abgeschlossen worden, wonach unmittelbar neben der Station Dornach Arlesheim, am Kreuzungspunkt der Bahnlinie und des etwas nach Süden zu verlegenden Kapuziner oder Bruggweges (eines damals auf Ge meindeland angelegten, öffentlichen Fußweges zwischen Dornachbrugg und Arlesheim) ein auch für den Fahrverkehr bestimmter Ni veauübergang erstellt werden sollte. Am 20. Februar 1902 war ferner anläßlich eines, einen an dern Gegenstand beschlagenden Vertragsabschlusses zwischen der Jura Simplon Bahn einerseits, und der Birseckbahn Gesellschaft sowie der Gemeinde Arlesheim anderseits, auf Verlangen dieser letztern bestimmt worden: Des weitern sorgt die Jura Simplon Bahn für die Verbesse rung des Straßenüberganges auf Schienenhöhe bei km 115,416 und zwar in der Weise, daß sie die Schranke rechts der Bahn, d. h. auf der Seite der Wirtschaft Rüttimann, um etwa einen Meter verlängert, bezw. durch eine längere Stange ersetzt." Da der Bruggweg von der Bahnlinie bis nach Arlesheim ver hältnismäßig schmal ist und ziemlich steil ansteigt, anderseits aber Dornachbrugg und Arlesheim von Anfang an durch eine, mehr nördlich über die Bahn führende, gute Fahrstraße mit der Station Dornach Arlesheim verbunden waren, pflegte der Bruggweg auch nach seiner Erweiterung zu einem Fahrsträßchen, und trotzdem sein Unterhalt aus Gemeindemitteln bestritten wurde, für den Fahrver kehr doch fast nur von den Bewohnern der anstoßenden Liegen schaften benutzt zu werden. Aus den von der Rekurrentin produ zierten Abschriften des Gemeindeversammlungsprotokolls von Arles heim ist ferner ersichtlich, daß am 2. Mai 1880 die Gemeindever sammlung beschloß Der Gemeinderat sei beauftragt, ein gerichtliches Verbot anzu legen betreffend Befahren des Bruggweges mit Fuhrwerken (aus genommen die durch Landanstößer berechtigt sind) mit einer Strafe von 5 Fr., zur Hälfte dem Verleider, zur Hälfte der Staats kasse. Eine entsprechende Verbottafel befand sich noch im Jahre 1910 sowohl am untern als am obern Endpunkt des Bruggweges. Als es sich im Jahre 1899 um eine Neuanlegung und Ver breiterung des Bruggweges handelte und ein Anstößer (Fürsprech M. Feigenwinter) an die Gemeindebehörde folgende Frage richtete: Wird die Landabtretung verlangt zum Zwecke der Erweiterung des Fußweges oder des Kulturweges, oder soll eine Verbindungs straße an die Station Dornach angelegt werden? erteilte die Gemeindeversammlung am 28. Juni folgende Antwort: Der Weg soll angelegt werden als Konventionalweg, wie derselbe seit Er stellung der Jurabahn angelegt worden ist. Für den Fußgängerverkehr ist der Bruggweg von jeher und bis heute stets jedermann zur Verfügung gestanden und auch tat sächlich als Verbindungsweg zwischen Arlesheim und der Station Dornach Arlesheim, sowie (in seiner untern Hälfte) als Verbin dung zwischen dieser Station und dem Gempener Hochplateau, in tensiv benutzt worden. In den 90er Jahren des vorigen, wie auch in den ersten Jah ren dieses Jahrhunderts sind rechts und links des Bruggweges zahlreiche Villen errichtet worden, welche meist von besser situierten Familien aus der Stadt Basel bewohnt werden. B. Im Jahre 1910 ist anläßlich der Erstellung eines zweiten Geleises von Basel nach Delsberg der Bruggweg Niveauübergang aufgehoben und, soweit der Fußgänger verkehr in Betracht kommt, durch eine treppenförmige Unterführung an derselben Stelle ersetzt worden. Der Fahrverkehr wird in Zukunft vom untern Endpunkt des Bruggweges einerseits zirka 300 m weiter südlich über die Bahnlinie geführt, anderseits durch Verbesserung eines der Bahn linie entlang führenden Fahrweges in die zirka 400 m weiter nördlich befindliche Stollenrainüberführung geleitet.
C. Auf die Planauflage hin erfolgten Naturalersatz und Ent schädigungsansprüche sowohl seitens der Gemeinde Arlesheim als auch seitens der privaten Anstößer des Bruggweges. Die Ansprüche der Gemeinde wurden von den Schweizerischen Bundesbahnen bestritten, die Ansprüche der privaten Anwänder dagegen zumeist insofern an erkannt, als die Bahnverwaltung sich bereit erklärte, diesen Anwän dern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Aufhebung des Niveauüberganges entstehe, sodaß die eidg. Schätzungskommission (und eventuell das Bundesgericht) nur noch die Höhe dieses Schadens festzusetzen habe. Die Schätzungskommission untersuchte dann zwar dennoch auch die grundsätzliche Frage, ob die privaten Anwänder zur Geltend machung des ihnen entstehenden Schadens legitimiert seien, bejahte sie aber und verurteilte infolgedessen die Schweiz. Bundesbahnen zur Bezahlung ziffermäßig bestimmter Entschädigungen an jene An wänder. Dagegen wies sie, mit Entscheid vom 3. Januar 1911, die bezüglichen Begehren der Einwohnergemeinde Arlesheim ab, mit wesentlich folgender Motivierung: Der Entschädigungsanspruch werde nicht auf die Rechte der Gemeinde am Bruggweg gestützt, da ja dieser von den Bahnbauten unberührt gelassen werde und nach wie vor benützt werden könne, sondern speziell auf die Rechte an der Beibehaltung eines fahrbaren Übergangs bei der Station. Nun besitze aber die Gemeinde an diesem Übergang kein Eigentum, noch ein sonstiges dingliches Recht. Sie trete auch nicht auf als Besitzerin von Land, das durch die Beseitigung des Übergangs ent wertet werden könnte. Dazu komme, daß von einzelnen Grundbe sitzern spezielle Ansprüche wegen der Veränderungen am Übergang angemeldet worden seien. Es sei ausgeschlossen, daß diese Ansprüche nochmals von der Gemeinde geltend gemacht werden könnten, wie denn auch die Gemeinde tatsächlich nicht etwa namens einzelner, bestimmter Landeigentümer und für bestimmte Liegenschaften auftrete. Sie sei allerdings legitimiert, die Interessen der Gemeinde an den öffentlichen Wegen und Straßen zu vertreten; indessen werde, wie schon bemerkt, der Bruggweg intakt gelassen, und soweit er dem Fußgängerverkehr diene, sei die Berechtigung dazu beschränkt auf den Kreis der Landanstößer. Auf das Begehren der Gemeinde Arlesheim könne daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden. D. Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Arles heim rechtzeitig und formrichtig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Entscheides der Schätzungskommission die Bundesbahnen zu verhalten, den bisherigen Niveauübergang zur Station Dornach bei Kilometer 115,4 zu belassen oder durch eine gleichwertige Unterführung für den Fußgänger und Fahrverkehr zu ersetzen, eventuell zu einer Entschädigung von 35,000 Fr. samt Zins seit 1. Dezember 1910 zu verurteilen. Zur Begründung der eventuellen Entschädigungsforderung von 35,000 Fr. wurde ausgeführt, die Gemeinde werde im öffentlichen Verkehrsinteresse, und nicht nur im Interesse der anstoßenden Privaten, genötigt sein, den Bruggweg mit dem Stollenrain in eine fahr bare Verbindung zu bringen, um auf diese Weise wenigstens für das Villenquartier in der Au eine fahrbare Verbindung mit dem Bahnhof und Dornach Brugg und dem bei der Fabrik gelegenen Quartiere herzustellen . Die Kosten dieser Straßenerstellung inkl. Landerwerb seien auf mindestens 35,000 Fr. anzuschlagen. Im übrigen hat die Rekurrentin sowohl vor der Instruktions kommission, als auch vor dem Plenum des Bundesgerichts nament lich betont, daß sie als Steuerfiskus ein großes Interesse an der Weiterentwicklung des Villenquartiers am Bruggweg besitze. Außerdem hat sie anläßlich des von der Instruktionskommission eingenommenen Augenscheins darauf hingewiesen, daß sie auch als Eigentümerin zweier am oberen Bruggweg gelegener Grundstücke ein Interesse an der Aufrechterhaltung des fahrbaren Niveauüber ganges gehabt hätte. E. Die Schweiz. Bundesbahnen haben auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des Schätzungsentscheides angetragen. F. Die bundesgerichtlichen Experten haben in ihrem Gutachten u. a. folgendes ausgeführt: Soweit die Gemeinde Arlesheim in ihrer Eigenschaft als Lie genschaftsbesitzerin auftritt, ist sie allerdings gleich zu behandeln wie die übrigen Eigentümer von Grundstücken am Bruggweg, denen im Einverständnis mit den Bundesbahnen eine Entschädigung zugesprochen werden soll. Ein Blick auf den beiliegenden Plan, in welchem die der Gemeinde gehörenden Liegenschaften mit den
Nr. 35 und 36 bezeichnet sind, zeigt nun aber ohne weiteres, daß der Verkehr zwischen der Station und diesen Liegenschaften jeden falls viel vorteilhafter über die stets und gefahrlos benutzbare Straßenüberführung beim Stollenrain und die nach dem Dorfe führende gute Landstraße bewerkstelligt wird, als über den schmalen, teilweise beträchtlich steigenden und nicht mit Steinbett versehenen Bruggweg und den häufig gesperrten Niveauübergang, daß also durch die Aufhebung des letzteren für die Liegenschaften der Ge meinde kein Nachteil entsteht. G. Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat am 5. Juli 1911 folgenden Urteilsantrag erlassen: Der Rekurs wird abgewiesen und der Entscheid der Schätzungs kommission bestätigt. Dieser Urteilsantrag ist von den Schweiz. Bundesbahnen, nicht aber von der Einwohnergemeinde Arlesheim, angenommen worden. H. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge wiederholt und begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ist demnach die entscheidende Rechtsfrage weder durch das bisherige Verhalten der Schweiz. Bundesbahnen, noch auch durch die in Sachen der privaten Anwänder ergangenen Schätzungsent scheide präjudiziert, so kann dagegen das Bundesgericht auch auf Grund eigener Prüfung der Sachlage zu keinem andern Resultate gelangen, als die eidg. Schätzungskommission in den angeführten Entscheiden. Wie die Rekurrentin selber ausgeführt hat, diente der Brugg weg, wenn er auch nach ihrer Behauptung für leichtere Fuhr
werke, Chaisen, Karren, Kinderwagen, Milchfuhrwerke, Bäcker und Bierfuhrwerke allgemein und öffentlich benutzt wurde, doch in erster Linie den Bedürfnissen der anstoßenden Villenbesitzer, sowie ihrer Lieferanten und überhaupt der mit ihnen im Verkehr stehenden Personen. Nur weil nach der Auffassung der Re kurrentin unter der Aufhebung des Niveauüberganges die An nehmlichkeit und Bequemlichkeit des Wohnens in den betreffenden Villen leidet, wird gegenüber den Schweiz. Bundesbahnen der Anspruch auf Erstellung einer andern Zufahrt bezw. auf Entschädi gung geltend gemacht, was damit begründet wird, daß im Falle der Nichterhaltung einer gleichwertigen Zufahrt das Villenquartier aufhören werde, sich in bisheriger Weise weiterzuentwickeln, dies aber für die Gemeinde eine Einbuße an Steuerkraft zur Folge habe. Nach der eigenen Darstellung der Rekurrentin handelt es sich hier nicht sowohl um die Aufhebung oder Schmälerung eines publizistischen Rechts am Gemeingebrauch einer öffentlichen Ver kehrseinrichtung, als vielmehr um die Aufhebung oder Beeinträch tigung eines servitutartigen, privaten Fahrwegrechtes. Damit stimmt denn auch überein: einerseits die Tatsache (vergl. Fakt. A oben), daß seit 1880 das Befahren des Bruggweges nur den An stößern und den mit ihnen im Verkehr stehenden Personen gestattet war wie denn auch der Bruggweg ausdrücklich als Konven tionalweg bezeichnet wurde , und anderseits die Erklärung der bundesgerichtlichen Experten, daß der Verkehr zwischen den am obern Bruggweg befindlichen Liegenschaften und der Station viel vorteilhafter über die stets und gefahrlos benutzbare Straßenüber führung beim Stollenrain und die nach dem Dorfe führende gute Landstraße bewerkstelligt wird, als über den schmalen, teilweise be trächtlich steigenden und nicht mit Steinbett versehenen Bruggweg und den häufig gesperrten Niveauübergang . Hatten darnach schon die obern Anstößer des Bruggweges kein Interesse daran, diesen als Fahrweg zur Station zu benutzen, so gilt dies selbstverständ lich in noch viel höherem Maße von allen denjenigen Personen, die am Bruggweg überhaupt keine Liegenschaften besaßen. Es konnte sich also in der Tat von vornherein nur um ein privates Fahrwegrecht handeln, bei dessen Aufhebung oder Beeinträchtigung naturgemäß auch nur den betreffenden Anstößern ein Ersatzan spruch zustand. 5. Allerdings hat nun die Einwohnergemeinde Arlesheim in durchaus glaubhafter Weise dargetan, daß auch sie, als Ge meinde bezw. als Steuerfiskus, ein Interesse an der Auf rechterhaltung guter Fahrverbindungen für die Anstößer des Brugg weges besitzt. Allein es ist klar, daß die Gemeinde aus diesem indirekten Interesse ein Recht zur Stellung von Entschädigungs oder Naturalersatzansprüchen ebensowenig ableiten kann, als irgend ein Privater, der z. B. als Baumeister oder Landschaftsgärtner oder als Lieferant gebräuchlicher Konsumartikel mehr oder weniger an der Entwicklung des in Betracht kommenden Villenquartiers und infolgedessen an dem ungeschmälerten Fortbestand jenes, nicht ihm, sondern den Villenbesitzern zustehenden, privaten Fahrwegrechtes interessiert sein mochte. Anders verhält es sich freilich mit der Legitimation zur 6. Geltendmachung rein publizistischer Rechte an öffentlichen Verkehrs anstalten, also z. B. gerade des Rechts auf Benutzung eines Bahn überganges, sofern dieses Recht jedermann zusteht und kein Privater einen Ersatzanspruch besitzt: in diesem Falle hat allerdings das Gemeinwesen die Interessen des Publikums, aber eben nur des Publikums, und nicht irgendwelche private oder siskalische Sonderinteressen, zu wahren, und es wird dieses Recht denn auch durch Art. 6 und 7 ExprG, allerdings ohne Bezeichnung der zu dessen Geltendmachung legitimierten Personen, ausdrücklich anerkennt. Im vorliegenden Falle bestand indessen ein solches Recht der Gemeinde gleichwie ein Interesse des Publikums als solchen, nur hinsichtlich der Benützung des Bahnüberganges für den Fußgängerverkehr. Für diesen aber ist, wie die bundesgerichtlichen Experten konstatieren, durch die an Stelle des bisherigen Niveauüberganges erstellte Unter führung ein Ersatz geschaffen worden, der jenem Niveauübergang an Bequemlichkeit keineswegs nachsteht und ihn an Sicherheit so gar übertrifft. In Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen und in Gutheißung des Instruktionsantrages ist demnach zu sagen, daß einerseits, soweit der Fußgängerverkehr in Betracht kommt, alles dasjenige, was nach Art. 6 und 7 ExprG von den Schweiz. Bundesbahnen verlangt werden konnte, nämlich eine sichere und bequeme Unterführung, erstellt worden ist, von irgendwelcher Schä
digung also keine Rede sein kann; anderseits, daß wegen der Be einträchtigung des Fahrverkehrs von und zu den am untern Bruggweg befindlichen Villen nicht der Rekurrentin, sondern einzig den betreffenden Villenbesitzern ein Ersatzanspruch zusteht, weil es sich dabei nicht um eine Behinderung des öffentlichen Ver kehrs, sondern einzig um die Erschwerung der Ausübung eines Privatrechtes handelt. Aus diefen Gründen hat das Bundesgericht erkannt: Der Instruktionsantrag wird zum Urteil erhoben und in Rechts kraft erklärt.