Art. 224-228 OR; retention right over a mortgaged claim governed by cantonal law; federal jurisdiction excluded where the nature and content of the claim itself are determined by cantonal property law. The analogy between pledge and retention right does not justify federal application of the OR provisions to claims secured by real property. Since the object of retention is a claim whose legal organization falls under cantonal law, the Federal Court cannot decide the substantive request to deny or grant such retention (consid. 1-2).
dem Kläger ein Retentionsrecht am genannten Schuldbrief nicht zuzuerkennen. C. Anderseits hat der Kläger das obergerichtliche Urteil durch Beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an gefochten mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzu heben und zu erkennen, daß dem Kläger für seine Forderung ein Pfandrecht an dem Schuldbriefe Sonntag zustehe. Dieses Begehren entspricht einem gestellten Hauptantrage der Klage, wogegen der Antrag auf Zuerkennung eines Retentionsrechtes in der Klage nur eventuell gestellt worden war. Das Kassationsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 1911 abgewiesen; in Erwägung: Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 35 II S. 709 Erw. 2 und die dortigen Zitate) unter steht die Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht den Vorschriften des Art. 210 ff. OR, sondern dem kantonalen Sachen rechte, das freilich durch kantonalen Rechtssatz jene Vorschriften als anwendbar erklären kann. Wie sich sodann namentlich aus dem diese Rechtssprechung eröffnenden grundsätzlichen Entscheide i. S. Volksbank Luzern gegen Stirnemann (AS 19 Nr. 91 S. 550 Erw. 4) ergibt, ist das Bundesgericht zu dieser Lösung der Frage im wesentlichen von der Erwägung aus gelangt, daß das kan tonale Recht die grundversicherten Forderungen und den Inhalt der in ihnen enthaltenen Befugnisse normiere und daß für die Form und die Wirkung der Verpfändung die rechtliche Natur des Pfandobjektes mitbestimmend sei. Diese Erwägung muß aber folge richtig fürdas Retentionsrecht an einer grundversicherten Forderung ebenfalls gelten. Denn wenn auch Pfand und Retentionsrecht in ihrer rechtlichen Gestaltung vielfach von einander abweichen, so haben sie doch den Charakter von Sicherungsrechten an bestimmten Ver mögensstücken gemein, und diese Ähnlichkeit kommt bei der Reali sterung des Rechtes, wenn es sich darum handelt, dessen wirtschaft lichen Wert zu erschöpfen, so entschieden zur praktischen Geltung, daß dem Retentionsberechtigten schlechthin die Stellung eines Pfandgläubigers eingeräumt wird (vergl. Art. 228 OR und Art. 38 SchKG). Anderseits erhebt sich, ganz gleich wie beim Pfandrecht auch beim Retentionsrecht an grundversicherten Forderungen die Frage, welche Bedeutung für die Anwendbarkeit der bundesrecht lichen Normen hier der Art. 224 228 OR dem Umstand beizumessen sei, daß das den Retentionsgegenstand bildende For derungsrecht der kantonalen Gesetzgebung untersteht; und es liegt kein Grund vor, die Bedeutung dieses Umstandes hier geringer einzuschätzen als dort. Berücksichtigt man vielmehr, daß die Voraus setzungen und Wirkungen des Retentionsrechtes wesentlich durch die so ist nicht an Natur des Retentionsgegenstandes bestimmt sind, zunehmen, daß der eidgenössische Gesetzgeber beabsichtigt habe, die Art. 224 228 OR hinsichtlich grundversicherter Forderungen soweit solche überhaupt als mögliche Retentionsgegenstände nach Art. 224 in Betracht fallen anwendbar zu erklären, trotzdem doch für die Begründung und den Inhalt dieser Forderungen der kantonale Gesetzgeber die maßgebenden Vorschriften aufstellt. 2. Der hier fragliche schaffhauserische Schuldbrief ist zweifellos eine grundversicherte Forderung und damit fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Beurteilung des klägerischen Begehrens, der Beklagten ein Retentionsrecht an diesem Titel abzuerkennen. erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.