- Arteil vom 23. Juni 1911 in Sachen
Konkursmasse Franceschetti Pfister, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Meyer Franceschetti, Kl. u. Ber. Bekl.
Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidg. Rechts (Art. 56
06). Das Retentionsrecht an grundversicherten Forderungen be
urteilt sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
- Durch das Urteil vom 4. Februar 1911 hat die
- Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegen
der Streitsache erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger mit einer Forderung
von 59,652 Fr. 50 Cts. Wert 1. Oktober 1908 nebst Zinsen
zu 5½ %, hievon ab 1. Oktober 1907 zu kollozieren, und es
steht dem Kläger für diese Forderung ein Retentionsrecht zu an
dem Schuldbriefe von 15,000 Fr. datiert 19. November 1907
auf K. Sonntag.
Der genannte Titel ist ein nach Schaffhauser Recht errichteter
grundversicherter Schuldbrief.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei
dem Kläger ein Retentionsrecht am genannten Schuldbrief nicht
zuzuerkennen.
C. Anderseits hat der Kläger das obergerichtliche Urteil
durch Beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an
gefochten mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzu
heben und zu erkennen, daß dem Kläger für seine Forderung ein
Pfandrecht an dem Schuldbriefe Sonntag zustehe. Dieses Begehren
entspricht einem gestellten Hauptantrage der Klage, wogegen der
Antrag auf Zuerkennung eines Retentionsrechtes in der Klage nur
eventuell gestellt worden war.
Das Kassationsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom
13. April 1911 abgewiesen;
in Erwägung:
Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtssprechung (vergl.
z. B. AS 35 II S. 709 Erw. 2 und die dortigen Zitate) unter
steht die Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht den
Vorschriften des Art. 210 ff. OR, sondern dem kantonalen Sachen
rechte, das freilich durch kantonalen Rechtssatz jene Vorschriften als
anwendbar erklären kann. Wie sich sodann namentlich aus dem
diese Rechtssprechung eröffnenden grundsätzlichen Entscheide i. S.
Volksbank Luzern gegen Stirnemann (AS 19 Nr. 91 S. 550
Erw. 4) ergibt, ist das Bundesgericht zu dieser Lösung der Frage
im wesentlichen von der Erwägung aus gelangt, daß das kan
tonale Recht die grundversicherten Forderungen und den Inhalt
der in ihnen enthaltenen Befugnisse normiere und daß für die
Form und die Wirkung der Verpfändung die rechtliche Natur des
Pfandobjektes mitbestimmend sei. Diese Erwägung muß aber folge
richtig fürdas Retentionsrecht an einer grundversicherten Forderung
ebenfalls gelten. Denn wenn auch Pfand und Retentionsrecht in ihrer
rechtlichen Gestaltung vielfach von einander abweichen, so haben sie
doch den Charakter von Sicherungsrechten an bestimmten Ver
mögensstücken gemein, und diese Ähnlichkeit kommt bei der Reali
sterung des Rechtes, wenn es sich darum handelt, dessen wirtschaft
lichen Wert zu erschöpfen, so entschieden zur praktischen Geltung,
daß dem Retentionsberechtigten schlechthin die Stellung eines
Pfandgläubigers eingeräumt wird (vergl. Art. 228 OR und Art. 38
SchKG). Anderseits erhebt sich, ganz gleich wie beim Pfandrecht
auch beim Retentionsrecht an grundversicherten Forderungen die
Frage, welche Bedeutung für die Anwendbarkeit der bundesrecht
lichen Normen hier der Art. 224 228 OR dem Umstand
beizumessen sei, daß das den Retentionsgegenstand bildende For
derungsrecht der kantonalen Gesetzgebung untersteht; und es liegt
kein Grund vor, die Bedeutung dieses Umstandes hier geringer
einzuschätzen als dort. Berücksichtigt man vielmehr, daß die Voraus
setzungen und Wirkungen des Retentionsrechtes wesentlich durch die
so ist nicht an
Natur des Retentionsgegenstandes bestimmt sind,
zunehmen, daß der eidgenössische Gesetzgeber beabsichtigt habe, die
Art. 224 228 OR hinsichtlich grundversicherter Forderungen
soweit solche überhaupt als mögliche Retentionsgegenstände nach
Art. 224 in Betracht fallen anwendbar zu erklären, trotzdem
doch für die Begründung und den Inhalt dieser Forderungen der
kantonale Gesetzgeber die maßgebenden Vorschriften aufstellt.
2. Der hier fragliche schaffhauserische Schuldbrief ist zweifellos
eine grundversicherte Forderung und damit fehlt dem Bundesgericht
die Zuständigkeit zur Beurteilung des klägerischen Begehrens, der
Beklagten ein Retentionsrecht an diesem Titel abzuerkennen.
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.