des
48. Arteil vom 26. Mai 1911 in Sachen
Freuler und Genossen, Kamm und Streiff, Kl. u. Ber.=Kl.,
gegen Kraftwerke Bezuau-Lönisch A.-G.,
Bekl. u. Ber.=Bekl.
Ungenügender Streitwert (Art. 59 0G); Mangel der Anwendung
und Anwendbarkeit eidgen. Rechts (Art. 56 0G). Die Zusammen¬
rechnung der Ansprüche von « Streitgenossen », nach Art. 60
Abs. 1 0G, setzt voraus, dass deren Streitgenossenschaft (gemein¬
same Prozessführung) schon vor der ersten Instanz bestanden hat.
Der Schadenersatzanspruch von Privaten wegen Verletzung des
ihnen nach der kantonalen (glarnerischen) Gesetzgebung zustehenden
Rechts auf Eisgewinnung aus einem öffentlichen Gewässer, durch
den Inhaber eines vom Kanton konzessionierten Wasserwerkes am
betreffenden Gewässer, untersteht dem kantonalen Recht.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
- — Laut dem § 1 des glarnerischen Gesetzes vom 3. Mai
1874 betr. die Eisgewinnung von öffentlichen Gewässern ist jedem
Bürger und Einwohner des Kantons Glarus die Eisgewinnung
aus solchen Gewässern innerhalb der Schranken bestehender Gesetze
und Verordnungen freigegeben. Am 27. Dezember 1906 hat der
Regierungsrat des Kantons Glarus der A.=G. „Motor“ in Baden
Rechtsvorfahrin der heutigen Beklagten, der A.=G. Kraftwerke
Beznau=Löntsch — die Bewilligung zur Erstellung eines Elektri¬
zitätswerkes am Löntsch beim Ausfluß des Klöntalersees erteilt.
Unter Ziffer f der allgemeinen Bedingungen dieser Baubewilligung
wurde bestimmt: „Der „Motor“ ist den Geschädigten gegenüber
„für allen direkten und indirekten Schaden haftbar, welcher
„denselben durch die Erstellung des Löntschwerkes und durch dessen
Betrieb entstehen sollte.“ In den speziellen Bedingungen bezieht
sich dann ein besonderer Abschnitt auf die Eisgewinnung. Darin
wird zunächst erklärt, daß die Eisgewinnung auf dem See im
Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 1874 durch die Anlage des
Motor“ in keiner Weise erschwert werden dürfe. Dann folgen
Vorschriften über die Verlegung bestehender Eismagazine und die
Verpflichtung des „Motor“, den Besitzern dieser Magazine deren
Wert zu vergüten. Endlich wird bestimmt, daß der „Motor“ auf
seine Kosten die allfällig nötig werdenden zweckentsprechenden Ein¬
fahrten für die Eisgewinnung auf dem See nach den Weisungen
der kantonalen Baudirektion zu erstellen habe, zu welchem Behufe
ihm das Recht der Expropriation im Sinne des mehrerwähnten
Gesetzes über die Eisgewinnung zuerkannt werde.
B. — Die heutigen Kläger haben im Winter 1909/10 aus
dem Klöntalersee Eis bezogen, haben dies aber nicht den ganzen
Winter, sondern nur bis Ende Februar und zum Teil auch bis
Ende März tun können. Sie geben zu, daß die Erschwerung der
Eisausbeutung zunächst den damaligen Witterungsverhältnissen
zugeschrieben werden müsse, behaupten aber, daß eine weitere Aus¬
beutung doch möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte den ihr
obliegenden Verpflichtungen zur Anlage von genügend Eisausfuhren
aus dem See nachgekommen wäre. Gestützt hierauf und auf die
oben erwähnten Bedingungen der Baubewilligung und die Art. 50
und 112 OR haben sie die Beklagte auf Schadenersatz belangt,
und zwar haben die Kläger Freuler, Elber=Reber und Worni ge¬
meinsam auf Bezahlung eines Gesamtbetrages von 1733 Fr. samt
Zins zu 5 % seit dem ersten Mai 1910 geklagt, während der
Kläger Kamm durch besondere Klage 2048 Fr. und der Kläger
Streiff durch besondere Klage 980 Fr., beide mit Zins zu 5 %
vom 1. September 1910 an, eingefordert haben.
C. — Das Zivilgericht hat die drei Klagen durch Urteile vom
8./9. September und 28. November 1910 teilweise geschützt,
wogegen die Beklagte an das Obergericht des Kantons Glarus
appellierte. Dieses hat im Einverständnisse der Parteien für das
Verfahren vor ihm gemeinsame Behandlung der drei Fälle verfügt
und sie am 10./19. April 1911 durch ein einheitliches Urteil
erledigt, wonach sämtliche „Klägerschaften“ mit ihren Entschädi¬
gungsbegehren abgewiesen wurden.
In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: Die Beklagte sei
den Klägern für den behaupteten Schaden nicht haftbar. Ein
Privatrecht auf Gewinnung des Eises aus dem Klöntalersee stehe
ihnen nach dem Gesetze vom 3. Mai 1874 nicht zu, sondern nur
eine aus dem öffentlichen Rechte herfließende Befugnis, das Eis
innert den Schranken der betreffenden Gesetze und Verordnungen
zu gewinnen und abzuführen. Als bei der Erstellung des Löntsch¬
Werkes neue Zustände am Klöntalersee geschaffen worden seien,
sei es Sache des Staates gewesen, den Kraftwerken die geeigneten
Verpflichtungen aufzuerlegen, um die Eisgewinnung aus dem See
in einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Weise sicher
zu stellen, und es sei denn auch in den Konzessionsbedingungen
ein besonderer Abschnitt der Eisgewinnung gewidmet worden. (Hier¬
auf folgt die Aufzählung der betreffenden, oben bereits wieder¬
gegebenen Vorschriften.) Die kantonale Baudirektion habe die daselbst
vorgeschriebenen Weisungen hinsichtlich der zu erstellenden Einfahrten
für die Eisgewinnung erteilt und später erneuert, und zwar letzteres
in dem Sinne, daß es sich für den Winter 1909/10 wiederum
nur um provisorische Maßnahmen zur Ermöglichung der Eis¬
gewinnung= und Abfuhr handeln könne und daß die endgültigen
Anordnungen nach der regierungsrätlichen Baubewilligung, Titel
Eisgewinnung, ausdrücklich vorbehalten werden. Den ihr von der
kantonalen Baudirektion auferlegten Verpflichtungen habe aber die
Beklagte, wie aktenmäßig feststehe und übrigens nicht bestritten
werde, in jeder Hinsicht Genüge geleistet.
D.
Gegen diesen Entscheid haben nunmehr die Kläger ge¬
meinsam die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
lIntrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die gestellten
Klageforderungen voll zuzusprechen. Eventuell, wenn die Streit¬
genossenschaft der Kläger bei Bemessung des Streitwertes nicht
anerkannt und demnach nur für die Klage Kamm's der erforder¬
liche Streitwert gegeben sein sollte, gelte diese Berufung als für
Kamm eingelegt. Für diesen Eventualfall hat Kamm der Beru¬
fung eine schriftliche Begründung beigegeben.
Die Beklagte hat mit Eingabe vom 1. Mai 1911 beantragt
es sei auf die Berufung nicht einzutreten; eventuell sei sie als
unbegründet abzuweisen.
in Erwägung:
- — Laut Art. 60 OG werden bei der Bestimmung des für
die Berufungsfähigkeit erforderlichen Streitwertes „mehrere in einer
Klage..... von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche.....
zusammengerechnet“. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt
aber voraus, daß die Streitgenossenschaft, von der sie spricht,
und damit der einheitliche Gesamtstreitwert bereits vor erster Instanz
bestehe und sich nicht, wie hier, erst in zweiter Instanz durch Ver¬
einigung mehrerer getrennt geführter Prozesse zu einem einheitlichen
Verfahren bilde. Diese Auslegung des Art. 60 ergibt sich nicht
nur aus den Worten „in einer Klage“, sondern auch daraus, daß
das OG laut seinem Art. 59 für die Bemessung des Streitwertes
im Grundsatze auf die prozessualische Lage abgestellt wissen will,
wie sie im Verfahren vor der ersten Instanz bestanden hat.
Von den drei Klagen, die hier vor erster Instanz Gegenstand
besonderer Prozesse und richterlicher Entscheidungen gebildet haben,
erreicht nur eine, nämlich die auf Bezahlung von 2048 Fr. ge¬
richtete des Melchior Kamm, den gesetzlichen Minimalstreitwert von
2000 Fr., und es kann also auf die beiden andern schon wegen
mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden.
- — Aber auch hinsichtlich der Klage des Kamm ist die Be¬
rufung unzulässig, weil es sich hier, wie übrigens auch bei den
zwei andern Klagen, nicht um die Anwendung eidgenössischen
Rechtes handelt. Das steht zunächst außer Zweifel, soweit der
Kläger seine Schadenersatzforderung auf das kantonale Gesetz be¬
treffend die Eisgewinnung aus öffentlichen Gewässern vom 3. Mai
1874 gründet. Gleich verhält es sich indessen auch, soweit er sie
auf die Vorschriften der regierungsrätlichen Baubewilligung zur
Erstellung des Elektrizitätswerkes am Löntsch vom 27. Dezember
1906 stützt, und namentlich auf die Vorschrift, wonach der Inhaber
des Löntschwerkes für den aus dessen Erstellung oder Betrieb ent¬
stehenden Schaden gegenüber den Geschädigten als haftbar erklärt
wird. Sofern der Berufungskläger in diesen Bestimmungen Normen
des obfektiven Rechtes erblicken will, nach denen ein gewisser Tat¬
bestand — Beeinträchtigung der Eisabfuhr durch die Erstellung
oder den Betrieb des Elektrizitätswerkes — zu beurteilen wäre
kann es sich nur um Normen handeln, die einer kantonalen Rechts¬
quelle entstammen, nämlich der regierungsrätlichen Baubewilligung
als einem Akte öffentlich=rechtlicher Natur. Der Kläger hat sich
nun freilich noch daneben auf den Art. 50 OR berufen. Allein
die Anwendbarkeit dieses Artikels fällt außer Betracht, weil er ein
widerrechtliches Handeln des Schädigers voraussetzt, ein solches aber
bei der Beklagten ausgeschlossen ist: Nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Auslegung, die die Vorinstanz dem Gesetze vom
- Mai 1874 gibt, steht nämlich dem Kläger kein Privatrecht
auf Gewinnung von Eis aus dem Klöntalersee zu, sondern es han¬
delt sich hiebei nur um den Gemeingebrauch an einer öffentlichen
Sache, der zu Gunsten anderweitiger, der staatlichen Unterstützung
teilhafter Interessen beschränkt werden kann. Und mit einer solchen
Beschränkung des Gemeingebrauchs, die nicht als Verletzung eines
Privatrechtes anfechtbar ist, auch nicht gegenüber dem dadurch be¬
günstigten Inhaber des Werkes, hat man es hier zu tun, wenn
der Regierungsrat beschlossen hat, die Eisgewinnung und =Abfuhr
aus dem See vorläufig nur durch provisorische Maßnahmen zu
ermöglichen und wenn diese zu Gunsten der die Eisausbeutung Be¬
treibenden und zu Ungunsten des Werkinhabers vorgeschriebenen Ma߬
nahmen nicht so weit gehen, wie es die Bedingungen der Baubewilli¬
gung vorsehen, nach denen der fragliche Gemeingebrauch durch die
Anlage in keiner Weise sollten erschwert werden dürfen. Ob dabei der
Regierungsrat in Rücksicht auf jene Bedingungen ein solches Pro¬
visorium habe beschließen können, ist eine vom Bundesgericht als
Zivilgerichtshof nicht nachzuprüfende Frage des kantonalen Ver¬
waltungsrechts. Im übrigen mag noch bemerkt werden, daß der
Kläger vor Bundesgericht hauptsächlich darauf abstellt, daß die
Vorschrift in der Baubewilligung, wonach der Werkinhaber gegen¬
über Dritten für den ihnen zugefügten Schaden haftbar sei, eine
Kausal= und keine bloße Kulpahaftung aufstelle. Damit wird aber
von selbst die Anwendbarkeit des Art. 50 OR verneint.
3. —
Endlich ist ohne weiteres klar, daß der Kläger durch die
Baubewilligung auch nicht in ein privatrechtliches Vertragsverhält¬
nis zu der Beklagten getreten ist und daß deshalb auch von keiner
Verletzung der ebenfalls noch angerufenen Artikel 110 ff. OR die
Rede sein kann;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.