Art. 67 Abs. 2 OG; Inhalt der Berufungserklärung: Die Berufungserklärung ist nur rechtsgültig, wenn sie neben der Bezeichnung des angefochtenen Umfangs auch ein materielles Abänderungsbegehren enthält. Ein bloßes Aufhebungs- und Rückweisungsbegehren genügt nicht; das Fehlen eines Antrags auf Abweisung der Klage oder Herabsetzung des zugesprochenen Betrages führt nach ständiger Praxis zur Rechtsunwirksamkeit der Berufungserklärung und damit zum Nichteintreten.