BGE 37 II 323
BGE 37 II 323Bge26.05.1848Originalquelle öffnen →
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
für den über diese Deckung hinaus nach der klägerischen Behaup¬ tung vorhandenen Mehrwert nicht mehr von den Gläubigern könnten in Anspruch genommen werden. Demgegenüber hat die Ehefrau darauf verwiesen, daß nach dem bernischen Gesetze vom 26. Mai 1848 über die Erläuterung einiger Bestimmungen des Personenrechtes dieser Mehrwert, sofern ein solcher überhaupt vorhanden sei, den Gläubigern nach wie vor, trotz dem Weibergutsherausgabeakt, zur Verfügung stehe, da die Gläubiger ja die Möglichkeit hätten, diese Gegenstände pfänden und versteigern zu lassen und jenen Erlös, der nach Deckung der privilegierten Hälfte der Frauengutsforderung noch übrig bleibe, für sich beanspruchen zu können. Wenn dem so ist, so können natürlich, solange dieses Verfahren nicht stattgefunden hat, die Kläger zur Anstellung einer Anfech¬ tungsklage aus dem Titel der Überlassung der Gegenstände an die Ehefrau zu einem zu niedrigen Preise nicht berechtigt sein. Die Anfechtungsklage geht ja auch nur auf Rückgewähr der übergebenen Sachen zu dem Zwecke, damit sie in die Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Kläger einbezogen, also für sie versteigert werden können. Hindert das angefochtene Rechtsgeschäft eine solche Zwangs¬ vollstreckung nicht, so fehlt für die Anfechtungsklage die wesent¬ lichste Voraussetzung, nämlich die schädigende Wirkung der ange¬ fochtenen Rechtshandlung auf die Exekutionsrechte der Kläger. Wo diese Exekutionsrechte vor wie nach der angefochtenen Hand¬ lung sich gleich geblieben sind, kann ein Anfechtungsanspruch überhaupt nicht entstehen, und eine solche Klage ist daher ohne weiteres abzuweisen. Und dies auch ohne Rücksicht darauf, ob die Anfechtungskläger im Besitze eines Verlustscheines sind oder nicht; denn der Ver¬ lustschein gibt nur eine formelle Klagelegitimation und entscheidet nicht endgültig und ohne Möglichkeit des Gegenbeweises die Frage, ob die angefochtene Rechtshandlung diese schädigende Wirkung ge¬ habt habe. Gegenüber einer Erklärung des Anfechtungsbeklagten, von dem durch die Anfechtungsklage verlangt wird, daß er in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Zwangsvollstreckung zu Gunsten des betriebenen Schuldners ausliefere, daß er hiezu bereit sei, kann sich der Anfechtungskläger daher selbstverständlich nicht auf die im konkreten Falle im Verlustschein allein verurkundete Tatsache berufen, daß der Schuldner diese Gegenstände nicht schon im Betreibungsverfahren zur Verfügung gestellt hat. Nur dann, wenn der Anfechtungsbeklagte selbst schon im Betrei¬ bungsverfahren die Herausgabe zu diesem Zwecke verweigert haben sollte, könnte offenbar die durch den Verlustschein allein beurkundete Tatsache, daß kein anderes Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger vorhanden war, die Be¬ rechtigung zur Anfechtungsklage geben. 4.- Fragt es sich somit, ob die Bestimmungen des zitierten bernischen Gesetzes von 1848 gegenüber den Vorschriften des BG über Schuldbetreibung und Konkurs zu Recht bestehen können, so ist das unbedenklich zu bejahen. Denn es handelt sich dabei ja lediglich um die Art und Weise der Sicherstellung der Ehefrau. Das kantonale eheliche Güterrecht kann natürlich eine solche Sicherstellung, sowie den Zeitpunkt, in welchem sie verlangt werden kann, vorschreiben und im Rahmen der ihm zur Zeit noch ge¬ lassenen sachenrechtlichen Kompetenzen auch die Art und Weise der Sicherstellung regeln. Vom betreibungsrechtlichen Standpunkte aus der sachenrechtliche kann für diesen Fall außer Erörterung bleiben, da es sich um die Bestellung der Sicherheit an Liegen¬ schaften handelt, und in dieser Beziehung das eidgenössische Recht zur Zeit noch keinerlei die kantonale Hoheit einengende Vorschrif¬ ten enthält — ist immer nur Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Bestimmungen, daß sie der Anfechtungsmöglichkeit des Sicherheitsbestellungsaktes wegen Benachteiligung der Gläubiger nicht hindernd in den Weg treten. Nur insoweit eine solche Kol¬ lision vorliegen würde, könnten sie auf Geltung nicht Anspruch machen. Doch ist hievon im vorliegenden Falle keine Rede. Gegen die Benachteiligung der Gläubiger, die in der Weibergutsherausgabe zu einem zu geringen Preise liegen könnte, stellt das kantonale Recht ja selbst die gleichen Vorschriften auf, welche auch den eid¬ genössischen Anfechtungsbestimmungen zu Grunde liegen; es erklärt die Eigentumsübertragung den Gläubigern gegenüber als nicht wirksam, bezeichnet die Gegenstände trotz des „Eigentumsüber¬ ganges“ für eine Betreibung gegen den Ehemann als pfändbar
und behält der Ehefrau nur das Recht vor, aus dem Steigerungs¬ erlös für ihre privilegierte Forderung vor den pfändenden Gläubigern sich befriedigt zu machen. Das heißt im Grunde nommen nichts anderes, als daß den Gläubigern gegenüber die Herausgabe der Gegenstände an die Ehefrau zur Deckung des Weibergutes nur in der Form einer Pfandbestellung diese Frauengutsforderung erfolge. Die Stellung einer Anfechtungs¬ klage ist also, soweit sie sich nur auf die Übertragung eines Mehr¬ wertes gründet, nicht nötig; soweit sie dagegen auf die privile¬ gierte Anweisung der Ehefrau auf den Erlös der herausgegebenen Objekte sich bezieht, ist sie in gleicher Weise möglich, wie gegen¬ über einer eigentlichen Pfandbestellung. 5. Aus dem Gesagten folgt nun aber im weitern, daß auch die Anfechtung im letzter Sinne, d. h. die Anfechtung der Sicherung eines Vorrechtes der Ehefrau für die privilegierte Hälfte auf den Erlös der übergebenen Objekte, trotz des ausgestellten Verlustscheines, so lange eben nicht möglich ist, als nicht durch die Durchführung des Betreibungsverfahrens in Bezug auf die über¬ gebenen Objekte festgestellt ist, ob überhaupt die Gläubiger durch dieses Privilegium der Ehefrau geschädigt worden seien oder nicht. Eine Pfandrechtsbestellung — und gleich einer solchen ist im Verhältnis der Gläubiger nach dem Gesagten vom betreibungs¬ rechtlichen Standpunkte aus die in dem Weibergutsherausgabeakt liegende Privilegierung der Ehefrau zu betrachten und zu behandeln ist nur dann paulianisch anfechtbar, wenn aus dem Pfand¬ rlös die betreibenden Gläubiger nicht neben dem Pfandgläubiger Befriedigung erhalten können. Gibt aber das Pfand Deckung für beide, so fehlt wieder für die Anfechtungsklage das Element der Schädigung der anfechtenden Gläubiger durch die angefochtene Handlung. Auch ist erst dann der Umfang der Schädigung und damit der Inhalt des Anfechtungsanspruches in einer ir die Ausspielung der Klage notwendigen Art und Weise ziffermäßig näher bestimmt, wenn entweder provisorisch: durch eine betreibungsamtliche Schätzung (Art. 115), oder definitiv: durch die Versteigerung (Art. 149), festgestellt ist, welchen Erlös die betreffenden Objekte abwerfen. Es kann somit, so lange nicht wenigstens die Pfändung und Schätzung statigefunden hat, auch auf die Anfechtung der Sicherstellung der Ehefrau als solcher, unter Außerachtlassung des Mehrwertes, den sie erhalten haben soll, ebenfalls nicht eingetreten werden. Es ist demnach die Klage auch in diesem Punkte zur Zeit abzuweisen, in der Meinung also, daß die Kläger zunächst die Betreibung auf die im Streite liegenden Gegenstände auszudehnen haben und dann je nach dem Ergebnis dieser Betreibung zur An¬ stellung der Klage in beiden Nichtungen berechtigt sind. 6. An diesem Resultat kann der von der Vorinstanz er¬ wähnte Umstand nichts ändern, daß die Kläger den Verlustschein nicht angefochten haben. Sie taten das in der Meinung, daß die der Ehefrau übergebenen Gegenstände von ihr zu vollem Eigentum beansprucht werden. Es ist aber klar, daß sie dadurch keineswegs auf ihre Inanspruchnahme für ihre Forderungen verzichteten. Das beweist ja ohne weiteres die Anstellung der gegenwärtigen Klage, welche gerade diesen Zweck hat. Wenn daher die Beklagte selbst ohne weiteres die Gegenstände ihnen zur Pfändung zur Ver¬ fügung stellt, so ist nicht einzusehen, weshalb sie hiezu vorab noch ein gerichtliches Urteil sollten erwirken müssen. Eben¬ sowenig liegt natürlich auf Seite der Beklagten ein Verzicht darauf vor, diese Einrede zu erheben. Abgesehen davon, daß sie ja gegen die Ausstellung des Verlustscheines, weil sie nicht Partei war, gar nicht hätte Beschwerde erheben können, hatte sie natür¬ lich solange keine Veranlassung, eine bezügliche Erklärung über die von ihr an den Objekten geltend gemachten Rechte abzugeben, als die Kläger nicht darauf bestimmte Rechte behaupteten, also ein ausdrückliches Begehren um ihre Einbeziehung in die Betreibung stellten. Sie hat aber diese Erklärung abgegeben, sobald sie von diesem Begehren im Anfechtungsprozesse Kenntnis erhielt, und sie muß daher in diesem Stadium noch gehört und berücksichtigt werden. Endlich ist auch gleichgültig, daß nach Art. 83 Abs. 2 des bernischen Einführungsgesetzes durch die Ausstellung des Verlust¬ scheines gemäß den Feststellungen der Vorinstanz zwischen den Eheleuten Tschanz die Gütertrennung eingetreten ist. Nach der Satzung 107 bern. ZGB benimmt die Gütertrennung den Gläu¬ bigern des Ehemanns ihre sonst bestehenden Rechte nur hinsichtlich
des Vermögens, das der Ehefrau von da hinweg anfällt. Soweit diese Bestimmung überhaupt das hier in Frage stehende paulia¬ nische Anfechtungsrecht berührt und soweit sich überhaupt hinsicht¬ lich der herausgegebenen Gegenstände von „der Frau angefallenem“ Vermögen sprechen läßt, reicht dieser Vermögensanfall vor die Ausstellung des Verlustscheines zurück. Die Gütertrennung hat also unter keinen Umständen das Anfechtungsrecht der Gläubiger beeinträchtigen können, sondern höchstens durch eine allfällige Veränderung im Besitzstande der „herausgegebenen“ Gegenstände (dadurch, daß die Besitzesrechte der Ehefrau weitergehende geworden wären) eine Verschiebung der Parteirollen im künftigen An¬ fechtungsprozesse zu bewirken vermocht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin als begründet erklärt und das an¬ gefochtene Urteil des bernischen Appellationshofes in dem Sinne aufgehoben, daß die Klage zur Zeit abgewiesen wird. produite par Bollag avait déjà été écartée, puisque c’est la même qui avait déjà été produite par dame Bollag. B. — Le Tribunal de première instance a écarté l’excep¬ tion d'irrecevabilité soulevée par la défenderesse et a ordonné la jonction de la cause avec celle introduite par dame Bol
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