- Arteil vom 9. Juni 1911
in Sachen Elekkra, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Therma, A.-G., Kl. u. Ber. Bekl.
Patentnichtigkeitsklage. Kompetenz der Berufungsinstanz zur Ueber
prüfung eines kantonalen Rechtsbotes , das die Verhütung einer
Verletzung des als nichtig angefochtenen Patentes bezweckt. Ob
ein Privatgutachten als Beweismittel zu berücksichtigen sei, ist
eine kantonal-prozessuale Beweisrechtsfrage. Nichtigkeit des Pa
tentes wegen Mangels eines neuen schöpferischen Gedankens.
(Elektrische Gebäude-Heizanlage nach bereils bekanntem System mit
blosser Neuheit der Verwendung desselben für die Heizung grösserer
Lokale .)
A. Durch Urteil vom 20. Januar 1911 hat das Zivil
gericht des Kantons Glarus in vorliegender Rechtsstreitsache er
kannt
- Es sei das eidgen. Patent Nr. 30,846 nichtig erklärt.
- Es sei das beklagtische Rechtbot vom 10. August 1910
gerichtlich geöffnet.
- Sei die Klägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren dagegen
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. das ange
fochtene Urteil aufzuheben und damit die Klage abzuweisen und
das Rechtsbot vom 10. August 1910 zu bestätigen; 2. eventuell
den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Akten bezüglich
der vom Gerichte den amtlichen Experten vorgelegten Frage zu
vervollständigen, ob a) dem unter Nr. 30,846 bestehenden eidgen.
Patent der Charakter einer Erfindung beigelegt werden könne,
b) dieselbe eine Neuheit darstelle oder nicht. Die Berufungsklägerin
hat ferner erklärt, das Dispositiv 3 des Urteils nicht anzufechten.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
C.
klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der
Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die beklagte Gesellschaft Elektra, Fabrik elektrischer Heiz
und Kochapparate, in Wädenswil, ist Inhaberin des am 13. Mai
1904 angemeldeten schweizerischen Patentes Nr. 30,846, dessen
Patentanspruch wie folgt formuliert ist: Eine elektrische Heizungs
anlage für Kirchen und sonstige große Lokale, dadurch gekennzeichnet,
daß unter Sitzbänken niedrige, langgestreckte elektrische Heizkörper
untergebracht sind, welche sowohl ein Wärmen der Füße, als auch
ine gleichmäßige Erwärmung des zu heizenden Lokales ermöglichen.
Am 10. August 1910 hat die Beklagte gegen die Klägerin, die
A. G. Therma in Schwanden, ein Rechtsbot erwirkt, wodurch dieser
die Erstellung einer Kirchenheizungsanlage in Schwanden unter
sagt wurde, weil damit das genannte Patent verletzt werde. Dem
gegenüber hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Begehren
ans Recht gestellt, es sei dieses Rechtsbot gerichtlich zu öffnen
und das Patent Nr. 30,846 nichtig zu erklären unter Kostenfolge,
Schadenersatz und Vorbehalt weiterer Rechte. Die Vorinstanz hat,
gestützt auf ein von ihr eingeholtes Expertengutachten, dessen tech
nischer Teil von Ingenieur Dr. Denzler und dessen rechtlicher von
Advokat Dr. A. Curti verfaßt ist, in der oben wiedergegebenen
Weise erkannt.
2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist gegeben. Dies
namentlich auch hinsichtlich des Begehrens um gerichtliche Bestätigung
des Rechtsbotes. Diese Bestätigung wäre die notwendige Folge der
Abweisung der Patentnichtigkeitsklage und der damit ausgesprochenen
Aufrechterhaltung des Patentes, indem alsdann die Erstellung der
Heizungsanlage, die das Rechtsbot untersagt, das Patentrecht der
Beklagten verletzen würde und der Anspruch auf Unterlassung einer
solchen Patentverletzung sich unmittelbar als ein materiellrechtlicher
Anspruch aus dem gerichtlichen Schutze des Patentes ergäbe. Ob
im übrigen das streitige Rechtsbot als ein dem kautonalen Prozeß
recht unterstehender, unter amtlicher Mitwirkung erlassener Befehl
zu einem bestimmten Verhalten (ähnlich dem Zahlungsbefehl des
eidgen. Betreibungsrechtes) formell gültig sei oder nicht, steht außer
Frage und wäre auch vom Bundesgericht nicht zu prüfen.
3.
In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz, soweit es
sich um die tatsächlich technische Seite des Streites handelt, auf
das amtliche Gutachten des Experten Denzler abzustellen. Das
Gutachten Hottinger, das die Beklagte zur Entkräftigung der Ex
pertise Denzler von sich aus eingeholt hat, wird von der Vor
instanz nicht berücksichtigt, weil Privaterperten in der Regel an
bestimmte Weisungen der Parteien sich zu halten hätten und sich
nicht unabhängig von diesen bewegen könnten. Man hat es in
diesem Punkte mit der Würdigung der Beweiskraft eines bestimmten
Beweismittels, also mit der Lösung einer dem kantonalen Prozeß
recht unterstehenden und daher vom Bundesgericht nicht nachzu
prüfenden Beweisrechtsfrage zu tun.
4.
In der Sache selbst ist auf Grund der Expertise Denzler
folgendes zu bemerken: Das technische Mittel, womit der durch die
Erfindung verfolgte Zweck, größere Lokale unter Wärmung der Füße
der in ihnen sitzenden Personen gleichmäßig zu erwärmen, erreicht
werden will, besteht nach dem Patentanspruch darin, daß unter den
Sitzbänken niedrige, langgestreckte elektrische Heizkörper unterge
bracht werden. Laut den Angaben des Experten ist nun die Verwen
dung des elektrischen Stroms zu Heizzwecken fast so alt, wie seine Ver
wendung zur Beleuchtung und zum Motorenbetrieb, und gehen ferner
die ersten Versuche mit elektrischer Heizung von Tram und Eisen
bahnwagen (mit ganz ähnlicher Anordnung der Heizkörper unter den
Bänken, wie die im klägerischen Patent beschriebene) weit über den
Zeitpunkt der Anmeldung dieses Patents (13. Mai 1904) zurück.
Der Experte verweist hiefür auf Messungen, die im Jahre 1894
in Brooklyn, im Jahre 1895 in Albany und im Jahre 1902 in
Berlin gemacht worden sind zur Ermittelung des Bedarfes an
Heizstrom, der erforderlich ist, um durch Radiatoren die Luft im
Innern eines Tramwagens auf einer bestimmten Übertemperatur
gegenüber der äußern Luft zu erhalten; und ferner auf eine im
Jahre 1903 (in der Nr. 23 d. J. der Revue d Electricité)
beschriebene elektrische Zugsheizung der französischen Westbahn,
bei der als Fußwärmer ausgebildete Heizkörper zwischen den Sitzen
und Waggonboden liegen. Hienach kann also darauf allein, daß
die Beklagte als Mittel zur Erreichung der von ihr bezweckten
technischen Wirkung elektrische Heizkörper verwendet, noch kein
Patentanspruch gestützt werden, da es an dem gesetzlichen Erforder
nis der Neuheit fehlt. Vielmehr wäre hiezu nötig, daß das ge
wählte Mittel, um die gewollte Wirkung überhaupt oder doch besser
erzielen zu können, eine neue, der Besonderheit des Zweckes an
gepaßte Ausgestaltung erfahren hätte, daß also die Heizkörper der
Beklagten von den bisher üblichen konstruktiv Unterschiede aufweisen
würden, die sie für die Heizung von Kirchen und sonstigen größeren
Lokalen geeigneter machen. Solches ist aber nach Patentanspruch
und Patentbeschreibung nicht der Fall: Der Patentanspruch hebt
als Merkmale der zu verwendenden elektrischen Heizkörper lediglich
hervor, daß sie niedrig und langgestreckt seien, und in der
Patentbeschreibung wird bloß noch beigefügt, es sei die eine Klemme
mit der Stromzuleitung und die andere mit der Stromrückleitung
verbunden. Darin kann aber nach der Auffassung des gerichtlichen
Gutachtens eine verbesserte, für das gestellte Heizungsproblem taug
lichere Konstruktion nicht erblickt werden, wie denn auch das von
der Beklagten angerufene Privatgutachten Hottinger weder die in
der Patentschrift erwähnten, noch sonst irgend welche andere be
timmte Merkmale als technische Besonderheiten namhaft macht,
vermöge deren die von der Beklagten verwendeten Heizkörper für
die Heizung von Kirchen und sonstigen größern Lokalen brauchbarer
wären. Übrigens erklärt die Beklagte in der Patentbeschreibung
selbst, daß als Heizkörper vorteilhaft die durch das schweizerische
Patent Nr. 15,795 geschützten verwendbar seien, womit zugegeben
wird, daß der durch das nunmehrige streitige Patent bewirkte
Erfolg schon mit einer bereits bekannten Erfindung bewirkt werden
kann.
Damit läßt sich als neues Moment im streitigen Patentanspruch
allein noch geltend machen, die Beklagte sei zum ersten Male auf
den Gedanken gekommen, auch größere Lokale mit elektrischen
Heizkörpern zu wärmen, wobei es sich gezeigt habe, daß eine
rationelle Erwärmung auch solcher Lokale mit bereits bekannten
Arten von Heizkörpern möglich sei. Wenn nun aber auch eine
derartige weitergehende Ausnützung bestehender Heizkörpertypen der
Initiative der Beklagten zu verdanken wäre, so hätte diese damit
doch noch keine patentfähige Erfindung im gesetzlichen Sinne ge
schaffen. Denn eine solche setzt stets voraus, daß kraft ihrer tech
nischen Schwierigkeiten, die sich bisher der Lösung oder einer zweck
mäßigern Lösung eines bestimmten Problems entgegengestellt haben,
durch ein neues Mittel oder Verfahren, das der schöpferischen
Tätigkeit des Erfinders entsprungen ist, überwunden wurden. Hier
aber vermöchte sich die Beklagte nur darauf zu berufen, eine be
sondere Verwendbarkeit eines bereits erfundenen Mittels entdeckt
und zuerst ausgenützt zu haben (vergl. auch AS 26 II S. 232
Erw. 2).
5. Die Frage, ob der Fall nach dem geltenden Patentgesetze
vom 21. Juni 1907 oder, wie es die Vorinstanz getan hat, nach
dem frühern Gesetze vom 29. Juni 1888 zu beurteilen sei, kann
unerörtert bleiben, da die für die Schutzfähigkeit des streitigen
Patents maßgebenden Normen die gleichen geblieben sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Zivil
gerichts des Kantons Glarus vom 20. Januar 1911 in allen
Teilen bestätigt.