Art. 283 Abs. 2 OR; contractual misuse of leased premises by non-use or by diversion of the contractual use; the tenant’s duty to use the leased object may arise from the nature of the lease and the parties’ implied agreement, assessed according to good faith (consid. 1–2). Where the leased premises constitute the principal object of the lease and were let for a specific business use that gave the premises their contractual value, the tenant may not, during the term, withdraw that business and transfer it to a competing location while retaining the leased shop merely as storage. Such conduct impairs the landlord’s legitimate contractual interest and, after ineffective warning, justifies termination of the entire lease. The amount of additional compensation based on equitable discretion will not be disturbed absent manifest error (consid. 3).
das Geschäft schräg gegenüber, neben Hotel Ochsen ; auch erschien damals in den Aarauer Tageszeitungen eine Ankündigung der Geschäftsverlegung, die unterzeichnet war: A. W. Fischer, Tabak und Zigarrenimport, bisher Laurenzentorgasse 114 . Auf diese Vorgänge hin ließ der Kläger mit Schreiben seines Anwaltes vom 8. Juni 1910 der Beklagten eröffnen, daß sie nicht berechtigt sei, das gemietete Ladenlokal bis zum Ablauf des Miet vertrages (den sie am 1. Januar 1911 auf 6 Monate kündigen könne) geschlossen zu halten, da der Kläger dadurch geschädigt würde; dagegen sei der Kläger bereit und schlage ihr vor, den Vertrag betreffend Wohnung und Laden auf 1. Juli 1910 aufzu heben, wenn sie ihm einen halben Jahreszins von 850 Fr. als Entschädigung bezahle. Die Beklagte wollte sich jedoch zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages auf jeden Fall nur unter der Bedingung herbeilassen, daß der Kläger sich verpflichte, das Ladenlokal bis zum 1. Juni 1911 nicht für den Betrieb eines Konkurrenzgeschäftes zu vermieten. Hierauf aber ging der Kläger seinerseits nicht ein, sondern ließ die Beklagte am 18. Juni recht lich auffordern, vom vertragswidrigen Gebrauch des Ladens abzu sehen, denselben in der früher gewohnten Weise wieder offen zu mithalten und darin den frühern Geschäfsbetrieb fortzusetzen der Androhung: Falls sie dieser Aufforderung nicht innert 8 Tagen Folge leiste, so erkläre er den ganzen Mietvertrag als aufgehoben und werde nachher über die Mietlokale verfügen und Schadenersatz verlangen. Und als die Beklagte diese Aufforderung mit Rechts vorschlag bestritt und sich ihre Ansprüche aus dem Mietvertrage ausdrücklich wahrte, erklärte der Kläger mit Zuschrift seines An waltes an die Beklagte vom 27. Juni 1910 den Vertrag mit dem Juli 1910 als aufgehoben, unter Wahrung aller Schadenersatz ansprüche aus der durch die Beklagte verschuldeten Auflösung, er neuerte jedoch gleichzeitig nochmals im wesentlichen seinen früheren Vergleichsvorschlag allein wiederum ohne Erfolg. Nun leitete der Kläger, im Juli 1910, beim aargauischen Handelsgericht den vorliegenden Prozeß ein mit dem heute allein noch in Betracht fallenden prinzipalen Klagebegehren:
425 Fr. zu verrechnen sind, nebst Zins zu 5 % vom jeweiligen Verfalltage an. b) Eine weitere Entschädigung von 100 Fr. pro Monat, zahlbar je Ende Monats, nebst Zins zu 5% vom jeweiligen Verfalle bis zur Zahlung." C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Abänderungsanträgen:
Vertragsabschlusses bereits bestand, während der ganzen Vertragszeit fortzusetzen. Auch Art. 5 des Vertrages, auf den sich der Kläger in dieser Hinsicht beruft, statuiert eine solche Verpflichtung des Mieters nicht, sondern räumt diesem, d. h. jetzt der Beklagten, nur das Recht ein, das Mietverhältnis mit Einschluß des Geschäfts betriebes während der Vertragsdauer, wenigstens für die Zeit von 3 Jahren, auf einen Dritten zu übertragen; er hat also offenbar die Wahrung der Interessen des Mieters, und nicht derjenigen des Vermieters, im Auge. Ferner hat die Vorinstanz unangefochten festgestellt, daß hier abweichend von den zitierten beiden Prä judizialfällen eine vom Kläger als Vermieter zur Verfügung gestellte besondere Einrichtung des fraglichen Ladenlokales für den Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht besteht. Allein trotzdem ist mit dem Handelsgericht anzunehmen, daß die Beklagte zu ihrer vor zeitigen Einstellung des Geschäftsbetriebes in dem gemieteten Laden nach loyaler Auslegung des Vertrages nicht berechtigt war. Es ist nämlich zu beachten, daß dem Laden zur Zeit des Vertragsabschlusses vom Jahre 1904 zufolge der Tatsache, daß darin damals schon seit mehr als 40 Jahren ununterbrochen eine, wie nicht bestritten, stets gut geführte Tabak und Zigarrenhandlung betrieben wurde, eine gewisse vorzügliche Eignung gerade für diesen Geschäftsbetrieb zukam, da die Fortsetzung eines bestimmten Geschäftes in einem hiefür bereits günstig bekannten Lokal sich nach allgemeiner Er fahrung leichter und vorteilhafter gestaltet, als die Neueinführung einer andern Geschäftsart im gleichen Lokale. Dieses Umstandes aber waren sich im Jahre 1904, bei der damaligen Erneuerung des Mietvertragsverhältnisses der Beklagten, zweifellos beide Par teien wohl bewußt, und die Vermutung spricht schlechterdings nicht dafür, daß der Kläger mit dem Abschlusse des neuen Vertrages auf die Wahrung dieses, dem vermieteten Laden als Tabak und Zigarrenverkaufsstelle innewohnenden tatsächlichen Vorteils (der offenbar, wenigstens teilweise, in dem von 1300 Fr., vor dem Jahre 1904, bis auf 1700 Fr., im Jahre 1908, gesteigerten Gesamtmietzinse zum Ausdruck kam) für die Zukunft habe ver zichten wollen, indem er das im bisherigen Vertrage enthaltene ausdrückliche Verbot der Geschäftsänderung während der Vertrags zeit nicht mehr aufnehmen ließ. Vielmehr darf bei den gegebenen Verhältnissen unbedenklich angenommen werden, daß beide Parteien es als selbstverständlich betrachteten und in diesem Sinne still schweigend als Vertragsinhalt anerkennen wollten, daß der Mieter, d. h. die Beklagte, den bisher innegehabten Laden während der weiteren Vertragszeit auch in gleicher Weise, wie bisher, fortbetreibe. Daß bei der Vertragserneuerung von 1904 keine der Parteien, auch der Mieter nicht, an eine zukünftige Anderung des bisherigen Ladenbetriebes dachte, erhellt zur Evidenz aus der Vereinbarung der ziemlich langen Vertragsdauer, durch die der Vermieter die Kontinuität der ihm günstigen Situation für möglichst lange zu sichern bestrebt war, in Verbindung mit der Bestimmung des Art. 5, worin anderseits der Mieter mit Rücksicht auf diese lange Ver tragszeit sich nicht etwa die vorzeitige Geschäftsaufgabe mit dem Recht zu beliebiger Untervermietung speziell des Ladenlokals, sondern lediglich die Übertragung des bestehenden Ge schäftsbetriebes auf einen Dritten vorbehielt. Und es kann vernünftigerweise nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger beim Ver tragsabschlusse in den weitergehenden Vorbehalt einer Betriebs änderung, wie die Beklagte sie mit der streitigen Geschäftsverlegung nun tatsächlich vorgenommen hat, jedenfalls ohne Vereinbarung einer entsprechenden Abfindung für diesen Fall nicht eingewilligt hätte. Gewiß stand es der Beklagten frei, während der Vertrags dauer auch im Hause ihres Sohnes und mit diesem zusammen ein Tabak und Zigarrenverkaufsgeschäft zu eröffnen. Allein durfte das bestehende Mietvertragsverhältnis mit dem Kläger in guten Treuen nicht dazu benutzen, um jenes Geschäft an Stelle desjenigen in dem vom Kläger gemieteten Lokale bei der Kundschaft einzuführen, wie ihre Einstellung des dortigen Geschäftsbetriebes unter gleichzeitiger Ablehnung der ihr angebotenen sofortigen Auf lösung des Mietvertrages, sofern der Kläger sich nicht verpflichte, in seinem Lokale vor Ablauf der vertragsgemäßen Mietzeit kein Konkurrenzgeschäft für ihr neues Unternehmen betreiben zu lassen, unverkennbar bezweckte. Denn durch dieses Verhalten suchte sie dem Kläger den seinem vermieteten Ladenlokal zur Zeit innewohnenden Vorzugswert zu entfremden, während ihm dieser Wert nach der entwickelten Willensmeinung des Mietvertrages eben gewahrt bleiben sollte. Es liegt somit in der streitigen Geschäftsverlegung der Be AS 37 II 1911
klagten in der Tat ein vertragswidriger Gebrauch des vom Kläger auf Grund des gemieteten Ladenlokals, demzufolge der Kläger - Art. 283 Abs. 2 OR, dessen weitere Voraussetzung, die fruchtlose Abmahnung der Beklagten, ebenfalls gegeben ist mit der Vor instanz als berechtigt erklärt werden muß, den Vertrag entsprechend seiner Kundgebung vom 27. Juni 1910 auf den 1. Juli 1910 aufzuheben. 3. Was die Höhe des dem Kläger demnach gebührenden Schadenersatzes betrifft, hat die Beklagte eventuell nur noch den vorinstanzlichen Zuspruch der 100 Fr. per Monat über den ver tragsgemäßen Mietzins hinaus, für die Zeit von der Vertrags auflösung bis zur Rückgabe der Mietlokalitäten (Dispositiv 2 lit. b des handelsgerichtlichen Urteils), als übersetzt angefochten. Es liegen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte vor, um diese naturgemäß wesentlich auf dem billigen Ermessen des Richters beruhende Ent schädigungsbestimmung zu beanstanden, und es besteht unter diesen Umständen auch keine Aussicht dafür, daß ein weiteres Beweis verfahren hierüber zu einem andern Ergebnis führen könnte. Der Entscheid des Handelsgerichts ist daher auch in diesem Punkte ohne weiteres zu bestätigen; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 27. Oktober 1910 in allen Teilen bestätigt.