- Arteil vom 30. Juni 1911 in Sachen
Hülfskasse in Großwaugen, A.-G., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Rützi, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 755 OR. Begriff der zur Legitimation des Wechselinhabers als
Eigentümers erforderlichen zusammenhängenden Reihe von Indos
samenten . Der Zusammenhang muss derart sein, dass die
formelte Identität eines Indossanten mit dem voranstehenden
Indossatar (bezw. dem Remittenten) abgeschen vom Falle eines
Rechtsübergangs mit Aenderung der Person des letzteren aus
der Wechselurkunde selbst unzweifelhaft hervorgeht. (Es
genügt daher nicht die Bezeichnung Geschwister X als Indossanten.
wenn als voraufgehende Indossatare mehrere, mit Vornamen be
zeichnete Einzelpersonen X sigurieren.) Bei mangelnder Legitimation
kann der klagende Wechselinhaber dem seine Schuldpflicht bestrei
tenden Beklagten die Einrede der Arglist. gestützt auf die ma
terielle Grundlage der Wechselforderung, nicht entgegenhalten.
Der Bereicherungsanspruch aus Art. 813 Abs. 2 OR steht nur
dem nach Art, 755 OR legitimierten Wechselinhaber zu. Be
reicherungsanspruch gemäss Art. 70 ff. OR? Mangelnder Nach
weis der Bereicherung des Beklagten. Bedeutung der Wechselurkunde
als Beweismittel. Für den Berufungsrickter verbindliche Beweis
würdigung (Art. 81 06).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Am 29. Oktober 1908 stellte der Beklagte Nützi, Spengler
meister in Bern, einen Eigenwechsel mit folgender Verpflichtung
aus: Ende Januar 1909 zahle ich gegen diesen Eigenwechsel
an die Ordre der Geschwister Feller und H. Loosli, Bern, die
Summe von 2350 Fr. (in Worten), den Wert erhalten durch
den Heuverkauf vom Salengut in Hergiswyl, nach der heutigen
Übereinkunft.
Der Wechsel gelangte mit Blankoindossament von Gottlieb Feller
Albert Feller, H. Loosli und Marg. Feller an Fürsprech V. Krell
in Triengen und wurde von diesem an die Ordre der heutigen
Klägerin, der Hülfskasse in Großwangen, Bankgeschäft, weiter
indossiert. Mit deren Inkassoindossament wurde der Wechsel so
dann nach Verfall, am 3. Februar 1909, dem Beklagten von der
Schweiz. Volksbank in Bern zur Einlösung vorgewiesen und, auf
die Zahlungsverweigerung des Beklagten, protestiert. In der Folge
ließ die Klägerin (nach einer ersten, durch Rechtsvorschlag, gegen
den ihr die nachgesuchte Rechtsöffnung nicht bewilligt wurde, ge
hemmten Betreibung des Beklagten für den Wechselbetrag nebst
Zinsen und Kosten) das erwähnte Blankoindossament noch durch die
Unterschrift der Frieda Feller ergänzen und sich von Frieda Feller
zugleich eine Bescheinigung des Inhalts ausstellen, daß ihre Ge
schwister Gottlieb, Albert und Marg. Feller und H. Loosli den
Wechsel mit ihrem Einverständnis und auch in ihrem Namen an
Fürsprech Krell indossiert hätten und daß sie dieses Indossament
als für sich verbindlich anerkenne. Auf Grund des so ergänzten
Wechsels leitete die Klägerin sodann eine zweite Betreibung ein
und verlangte gegenüber dem neuerdings erhobenen Rechtsvorschlage
des Beklagten wiederum Rechtsöffnung. Diese wurde ihr aber durch
Endentscheid der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes
vom 4. November 1909 wiederum versagt, wesentlich mit der
Begründung: Die nachträgliche Ergänzung des fraglichen Indossa
mentes zwecks Herstellung der Legitimation der Wechselinhaberin
sei zwar gemäß Art. 755 OR unzweifelhaft zulässig, allein auch
das ergänzte Indossament vermöge die Klägerin nicht zu legi
timieren, weil aus dem Wechsel selbst immer noch nicht her
vorgehe, daß die einzelnen Unterzeichner des Blankoindossamentes
wirklich die als Geschwister Feller und H. Loosli bezeichneten
Remittenten des Wechsels seien, und weil daher das Erfordernis
der zusammenhängenden, bis auf die Klägerin heruntergehenden
Reihe von Indossamenten (Art. 755 Abs. 1 OR) nicht erfüllt sei.
Hierauf hat die Klägerin vorliegend im ordentlichen Verfahren
das Begehren ans Recht gesetzt, der Beklagte sei zu verurteilen,
ihr die Wechselsumme von 2350 Fr. nebst Zins zu 6%
- Februar 1909, sowie Protestkosten, Wechselspesen und Pro
vision im Betrage von 34 Fr. 25 Cts. und die Kosten des Zah
lungsbefehls mit 1 Fr. 50 Ets. zu bezahlen.
Die Klage stützt sich einerseits auf den Wechselanspruch als
solchen (Art. 755 OR) und anderseits auf den Rechtstitel der
ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 813 Abs. 2, sowie Art. 70 ff.
OR).
B. Durch Urteil vom 24. Januar 1911 hat die 1. Zivil
kammer des Appellationshofes des Kantons Bern die Klage ge
mäß dem Begehren des Beklagten abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
C.
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Abänderungsantrage, die Klage sei gutzuheißen.
D. Der Beklagte hat in seiner Antwortschrift auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils antragen
lassen;
in Erwägung:
Das Recht der Klägerin zur Geltendmachung der Wech
selforderung als solcher setzt nach Art. 755 Abs. 1 OR voraus,
daß sie durch eine zusammenhängende, bis auf sie hinunter
gehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer des Wechsels
legitimiert sei. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen dieser Vor
aussetzung, wie schon im Rechtsöffnungsprozesse, mit der Be
hauptung, es fehle am erforderlichen Zusammenhang zwischen den
Geschwister Feller und H. Loosli , als Remittenten, und den
vier einzelnen Feller nebst H. Loosli, als ersten Indossanten des
Wechsels; denn die letzterwähnten vier Einzelpersonen seien mit den
Geschwistern Feller nicht identisch, da außer ihnen tatsächlich
noch weitere, am Wechsel ebenfalls beteiligte Geschwister vorhanden
seien. Demgegenüber wendet die Klägerin ein und beruft sich auf
anderweitige Beweismittel (Urkunden und Zeugen) dafür, daß der
Wechsel nur zu Gunsten der vier als Blankoindossanten darauf
figurierenden Geschwister ausgestellt worden sei.
Bei Beurteilung dieses Streitpunktes ist davon auszugehen, daß
der in Art. 755 OR geforderte Zusammenhang der Indossamente,
gemäß der Natur des Wechsels als eines Formalaktes, ein formelles
Erfordernis in dem Sinne darstellt, daß er grundsätzlich aus der
Wechselurkunde selbst ohne weiteres ersichtlich sein muß. Und
das Wesen dieses Zusammenhangs besteht darin, daß die vom
Wechselnehmer bis zu dem als wechselberechtigt auftretenden In
dossatar hinführende Reihe von Namen lückenlos geschlossen
ist, indem, wie Abs. 2 des Art. 755 erläuternd vorschreibt, das
erste Indossament mit dem Namen des Wechselsnehmers und jedes
folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet
sein muß, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als
Indossatar benennt. Erforderlich ist, m. a. W., daß in der er
wähnten Namenreihe die Person jedes Indossanten mit derjenigen
des ihm voranstehenden Indossatars oder Remittenten dem
Namen nach als identisch erscheint. Nun ist allerdings die
deutsche Rechtsprechung und mit ihr überwiegend auch die Doktrin
in Anwendung des mit Art. 755 OR wörtlich gleichlautenden
Art. 36 der deutschen Wechselordnung von diesem Erfordernis der
formell geschlossenen Indossamentenreihe insofern abgewichen, als
sie in den Fällen der sogenannten bürgerlichen Rechtsnachfolge
(sowohl bei Universal , als auch bei Singular Sukzession) das
Indossament des Rechtsnachfolgers im Anschlusse an die den
Rechtsvorgänger als Wechseleigentümer legitimierende Beur
kundung als rechtsgültig erachtet, auch wenn dabei das Rechts
nachfolgeverhältnis auf dem Wechsel selbst nicht zum Ausdruck
gebracht ist, sondern blos anderweitig nachgewiesen werden kann.
(Vergl. das Urteil des deutschen Reichsgerichts vom Jahre 1884
in E. 12 Nr. 29 S. 132/133, und gl. M. z. B. Grünhut,
Wechselrecht, II 85 Aum. 5 S. 112;6
ub, Kommentar zur
Wechselordnung, 4. Auflage, 14 zu Art. 36, S. 107, und
wohl auch Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechselrechts, S. 533,
der es als zulässig erklärt, den aus einem Rechtsnachfolgeverhältnis
resultierenden formellen Mangel der Girofolge durch anderweitig
erbrachten Beweis" zu heben,
a. M. dagegen Bernstein,
Deutsche und österreichische Wechselordnung, wo auf S. 179 1,
Ziffer 1, lit. b 88 zu Art. 36 verlangt wird, daß bei der rein
formal gestalteten Wechsellegitimation die gemeinbürgerliche Rechts
nachfolge oder Vertreterschaft als solche wechselurkundlich hervor
gehoben sein müsse). Allein selbst wenn dieser in Deutschland
erschenden Auffassung auch für das schweizerische Recht beizu
was hier dahingestellt bleiben kann
pflichten sein sollte
liegt doch jedenfalls kein genügender Grund vor, eine entsprechende
Abweichung von der formellen Strenge des Gesetzes auch zuzulassen,
soweit kein Rechtsübergang mit Personenänderung in Frage
steht. Es ist dabei vielmehr einfach an dem gesetzlich unzweideutig
statuierten Grundsatze festzuhalten, daß der Name jedes Indossanten
mit demjenigen des ihm voranstehenden Indossatars oder Wechsel
nehmers derart übereinstimmen muß, daß über die formelle Indenti
tät der beiden Personen kein ernstlicher Zweifel möglich ist. Dies
trifft nun aber bei der hier streitigen Indossierung ganz offenbar
nicht zu; denn der vorliegende Wechsel läßt in der Tat nicht er
kennen, daß die in seinem ersten (Blanko ) Indossament enthaltenen
vier Einzelnamen Feller mit den als Remittenten des Wechsels
(neben J. Loosli) bezeichneten Geschwistern Feller identisch sind.
Es ist daher mit der Vorinstanz, die sich im wesentlichen der
Begründung des ihrem Urteil vorausgegangenen Rechtsöffnungs
entscheides der kantonalen Oberinstanz angeschlossen hat, lediglich
ganz
auf Grund jener formellen Angaben der Wechselurkunde
abgesehen von der Frage, worüber sich die Parteien streiten;
die vier Einzelnamen Feller des Indossaments materiell die
Remittenten Geschwister Feller erschöpfend bezeichnen oder nicht
der Wechselanspruch der Klägerin wegen des Mangels ihrer
wechselrechtlichen Legitimation als unbegründet abzuweisen. Die
Klägerin kann sich über diesen Mangel nicht dadurch hinwegsetzen,
daß sie dem die Wechselschuld bestreitenden Beklagten in der Be
rufungsbegründung die Einrede der Arglist entgegenhält; denn da
die Forderungsberechtigung aus dem Wechsel nach dem Gesagten
ausschließlich vom formellen Inhalte der Wechselurkunde selbst
abhängt, so kann bei ihrer Prüfung jene Einrede, die sich lediglich
auf die der Wechselverpflichtung zu Grunde liegenden materiellen
Tatumstände stützt, überhaupt nicht in Betracht fallen.
Der wechselrechtlich im Sinne des Art. 755 OR nicht
2.
legitimierten Klägerin kann, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt
auch der weiterhin geltend gemachte Bereicherungsanspruch, soweit
er aus der wechselrechtlichen Bestimmung des Art. 813 Abs.
OR abgeleitet wird, nicht zustehen, da auch diese letztere Bestim
mung ausdrücklich den Wechseleigentümer als anspruchsberechtigt
bezeichnet. Zur Begründung dieses weiteren Anspruchs kann sich
die Klägerin aber auch nicht auf die allgemeinrechtlichen Vor
schriften der Art. 70 ff. OR über die ungerechtfertigte Bereicherung
stützen, weil sie nach Feststellung des kantonalen Richters den ihr
bei Anrufung dieses Rechtstitels auffallenden Beweis dafür, daß
der Beklagte den Gegenwert der Wechselsumme das von ihm
tatsächlich erhalten
laut Angabe des Wechsels gekaufte Heu
habe, nicht erbracht hat. Diese Feststellung wird von der Klägerin
zu Unrecht unter Hinweis auf die ausdrückliche Anerkennung des
Empfangs des Gegenwertes seitens des Beklagten, in der Wechsel
urkunde selbst, als aktenwidrig angefochten; deun wenn die Vor
instanz dieser wechselmäßigen Erklärung keinen entscheidenden ma
teriellen Beweiswert beigemessen hat, so ist dieser Entscheid schon
aus der allgemeinen Erwägung nicht zu beanstanden, daß die
Wechselausstellung erfahrungsgemäß nicht selten vor dem tatsäch
lichen Vollzuge des ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes er
folgt. Dazu kommt, daß sich aus dem übrigen Inhalte der Akten
(insbesondere aus der vom Betreibungsamt Bern Stadt eingeholten
Bescheinigung über die Pfändung und Verwertung des Heues des
Salengutes im Betreibungsverfahren gegen die Geschwister Fellr
und H. Loosli) zum mindesten erhebliche Zweifel darüber ergeben,
ob der Beklagte wirklich jemals in den Besitz des gekauften Heues
gelangt ist. Auch aus diesem Grunde verdient die streitige Be
weiswürdigung jedenfalls nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
Urteil der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kautous
Bern vom 24. Januar 1911 in allen Teilen bestätigt.