Art. 308 OR; scope of the lessee’s entitlement to a proportional reduction of rent; the provision is an exceptional rule confined to leases of agricultural land in the strict sense, namely land used for crop farming or livestock breeding. It does not constitute a general principle of lease law and cannot be extended by analogy to properties devoted to economically different uses, even where production depends on natural forces or resembles agricultural yield (consid. 2). In such cases the ordinary risk rule applies: absent a contractual stipulation, the lessee bears the yield risk.
Berufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. No 30. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten diese Berufungsanträge erneuert und der Vertreter des Klägers auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tieren habe, nicht aber auch für einen wirklichen Ertrag einstehen müsse und daß daher bei der Fruchtziehung der Zufall in vollem Umfange auf dem Pächter lastet. Als eine solche Sonderbestimmung ist aber der Artikel nur auf die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke im eigentlichen Sinne anwendbar, also wesentlich auf Grundstücke, die für den Ackerbau und die Viehzucht bestimmt sind (vergl. Hafner, Kommentar zum OR, Note 1 zu Art. 308); und sie darf nicht auf Grundstücke mit ökonomisch anderer Aus nützung ausgedehnt werden; das auch dann nicht, wenn bei solchen die Benützbarkeit mit der landwirtschaftlichen gewisse Analogieen auf weist, wenn etwa, wie heute für die hier in Frage stehende Eis gewinnung geltend gemacht wurde, das auf dem Grundstück ge wonnene Produkt sich durch das Wirken von Naturkräften nach und nach bildet. Die Klage ist hienach mit den Vorinstanzen zu schützen und die Berufung abzuweisen, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob dem Beklagten überhaupt ein Schaden erwachsen und ob dieser die Folge eines außerordentlichen Unglücksfalles nach Art. 308 sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Ap pellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 28. Januar 1911 in allen Teilen bestätigt.