Art. 486 OR; hotelkeeper’s liability for guests’ brought-in property; exculpation and guest fault. The innkeeper remains liable for theft of guests’ belongings when the statutory conditions are met and no legally relevant causal fault of the guests is proven. Objects of modest value need not be handed over for safekeeping merely because they are jewelry or cash; the duty under Art. 486(2) OR depends on the significance of the items in the circumstances. Guest negligence only relieves the hotelkeeper if it is shown to be a legally adequate cause of the loss. Mere carelessness, such as leaving a room key accessible, is insufficient if the theft could equally have occurred through other channels. Non-pecuniary sentimental value and unproven consequential losses are not recoverable (consid. 2–6).
406 Fr. Alle Kläger machen endlich gemeinsam noch eine Forde rung von 1006 Fr. 10 Cts. geltend, wovon 6 Fr. 10 Cts. für Reparatur der Köfferchen und 1000 Fr. als Genugtuungssumme, weil der Unfall nachteilige Folgen für die Gesundheit der beiden Frauen (Nervenzerrüttung) nach sich gezogen habe und außerdem Erinnerungsstücke abhanden gekommen seien, deren Wert nicht ersetzt werden könne. Der Beklagte bestreitet die Klagforderung grundsätzlich und der Höhe nach, indem er geltend macht, daß die Klägerinnen den Schaden durch ihr Verschulden verursacht hätten und daß über Zahl und Wert der entwendeten Gegenstände nichts feststehe. 2. Daß den beiden Klägerinnen tatsächlich Gegenstände aus ihrem Hotelzimmer entwendet worden sind, gibt der Beklagte zu. Über die bestrittene Frage, welches diese Vermögensstücke und von welchem Wert sie seien, spricht sich die Vorinstanz dahin aus: Der hiefür beigebrachte Beweis lasse sich freilich bemängeln; immer hin möge angesichts des in der Strafuntersuchung von den Kläge rinnen geleisteteten Handgelübdes die Klagegrundlage in dieser Hinsicht als feststehend angenommen werden. Entgegen der Auf fassung des Beklagten ist hierin eine das Bundesgericht bindende tatsächliche Feststellung zu erblicken. Wenn auch die Vorinstanz zunächst Zweifel darüber äußert, ob das Beweismaterial genügend sei, so kommt sie dann doch dazu, die zu beweisende Tatsache auf Grund des geleisteten Handgelübdes als feststehend zu erklären. Ob sie das hat tun können, ist eine vom kantonalen Rechte be herrschte Frage der Beweiswürdigung. Es muß somit als erstellt gelten, daß der Klägerin Frau Geith Bargeld und Schmucksachen im Wert von zusammen 464 Fr. und der Klägerin Frau Schnell Sachen im Werte von 406 Fr. entwendet worden sind. Die Ver pflichtung des Beklagten, den Klägerinnen in der Höhe dieser Be träge Ersatz zu leisten, sowie ihnen die zusammen 6 Fr. 10 Cts. betragenden Kosten der Reparatur ihrer geschädigten Reiseköfferchen zu vergüten, ist, da alle Voraussetzungen des Art. 486 OR vor liegen, an sich gegeben und es fragt sich allein, ob der Beklagte den ihm durch diesen Artikel eingeräumten Entlastungsbeweis er bracht habe. 3. In dieser Beziehung macht der Beklagte zunächst mit Unrecht geltend, daß ihm die Klägerinnen die entwendeten Ver mögensstücke laut dem Abs. 2 des Art. 486 hätten zur Aufbe wahrung übergeben sollen. Ein Betrag von 310 Fr. kann nicht als größere Geldsumme und Preziosen im Werte von zusammen 560 Fr. können nicht als Sachen von bedeutendem Werte gelten, in Hinsicht auf die bei ihrer Einbringung in ein sog. gut bürger liches Hotel, wie das vorliegende, die in jener Bestimmung vor gesehene Pflicht zur Übergabe an den Wirt bestände. Diese Ansicht liegt für das Bundesgericht um so näher, als ihr auch die Vor instanz zuneigt, der eine richtige Würdigung der in Betracht kommenden Verhältnisse im Hotelwesen, im besondern auf dem Platze Luzern, leichter fällt. 4. Im weitern vermag sich der Beklagte auch nicht darauf zu berufen, daß die Klägerinnen die abhanden gekommenen Ver mögensstücke in ihren Handköfferchen aufbewahrten, statt sie in die Reisekoffern oder in die Kasten oder Kommoden des Zimmers einzuschließen. Denn jene Handköfferchen waren verschlossen und sind vom Diebe aufgebrochen und zurückgelassen worden, und nichts läßt annehmen, daß es für ihn, falls sich die Gegenstände in andern Behältnissen befunden hätten, schwieriger gewesen wäre, diese zu erbrechen und sich die Gegenstände anzueignen. In der Art und Weise ihrer Aufbewahrung kann daher kein für den Schaden ursächliches Verschulden der Klägerinnen liegen. 5. Somit fragt es sich noch, ob ein solches Verschulden, wie der Beklagte endlich noch behauptet, darin zu finden sei, daß die Klägerinnen vor ihrem Ausgange den Zimmerschlüssel am Kleiderhaken vor der Türe aufgehängt haben. In dieser Vorkehr liegt nun in der Tat eine gewisse Unvorsichtigkeit, da der dadurch geschaffene Zustand, wie die Klägerinnen leicht hätten ersehen können, geeignet war, in die Nähe des Zimmers kommende Per sonen darauf aufmerksam zu machen, daß sich niemand darin be finde. Hieran ändert auch die Behauptung der Klägerinnen nichts, sie hätten den Schlüssel beim Zimmer zurücklassen müssen, um dem Personal die sofortige Ausführung des erteilten Auftrages, ein Kinderbett hineinzustellen, zu ermöglichen: Auch in diesem Falle hätte der Schlüssel entweder dem Wirte oder unmittelbar dem mit der Einstellung des Bettes betrauten Angestellten übergeben oder dann mindestens im Schlosse stecken gelassen werden sollen. Die Vorinstanz hält nun dieses Verschulden der Klägerinnen
lediglich deshalb auch für die Schadensursache und daher den Ent lastungsbeweis als vom Beklagten geleistet, weil der Dieb nach der Sachlage nur durch die Türe, und nicht von außen her ein gedrungen sein könne. Damit wird aber die kausale Bedeutung jenes Verschuldens der Klägerinnen in rechtsirrtümlicher Weise über schätzt: Es wird übersehen, daß das Aufhängen des Schlüssels zwar wohl jedermann das Leerstehen des Zimmers erkennen lassen konnte, doch nicht für jedermann erforderlich war, um ihm diese Kenntnis zu verschaffen. Vielmehr war letzteres nur für die dem Hotel fremden und mit dessen Verhältnissen nicht vertrauten Personen der Fall. Sofern dagegen der Dieb unter dem Hotel personal oder den Gästen zu suchen ist, hätte er sich, wenn der Schlüssel nicht aufgehängt gewesen wäre, sehr wohl auf andere Weise, namentlich durch vorherige Beobachtung der Klägerinnen und des mit der Besorgung des Zimmers betrauten Personals, davon vergewissern können, daß sich niemand im Zimmer aufhalte. Und auch so wie die Sache lag, brauchte nicht notwendig das Aufhängen des Schlüssels, sondern konnten ebensogut andere Um stände ihn vom Leerstehen des Zimmers unterrichten und zwar bevor er nur des Schlüssels ansichtig wurde. Aus diesem Grunde läßt sich auch daraus, daß nur in diesem einzigen Zimmer ge stohlen worden ist, nichts für eine kausale Wirkung des Aufhängens des Schlüssels ableiten. Nach all' dem hat somit dieses Vorgehen der Klägerinnen, wenn es ihnen auch zum Verschulden anzurechnen in mag, doch den eingetretenen Schaden nicht im gesetzlichen Sinne verursacht , und es muß daher der Entlastungsbeweis des Beklagten auch insoweit als gescheitert gelten. 6. Hienach ist die Klage hinsichtlich der genannten Beträge von 464 Fr., 406 Fr. und 6 Fr. 10 Cts. zuzusprechen. Zum vornherein unbegründet sind dagegen die Forderungen von 167 Fr. für Reiseauslagen des Ehemannes Geith und von 1000 Fr. wegen angeblicher Gesundheitsschädigung der beiden Klägerinnen. Es läßt sich nicht ersehen, wieso die Anwesenheit des Ehemannes Geith in Luzern zur Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände erforder lich gewesen wäre. Und von einer Ersatzpflicht des Beklagten wegen Gesundheitsschädigung könnte höchstens dann die Rede sein, wenn er oder seine Leute durch Nachlässigkeit die Ausführung des Dieb stahls ermöglicht hätten, wofür es an jedem Nachweise fehlt. Endlich können die Klägerinnen auch nicht die Berücksichtigung des Affek tionswertes der gestohlenen Gegenstände verlangen, wie sie dies zur Begründung der Forderung von 1000 Fr. noch geltend machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dahin gutgeheißen, daß der Beklagte den klägerischen Eheleuten Geith 464 Fr. und der Klägerin Witwe Schnell 406 Fr., sowie den beiden Klagparteien zusammen 6 Fr. 10 Cts. für Reparatur der Köfferchen zu bezahlen hat.