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23. Arteil vom 7. April 1911 in Sachen
Stumpf-Bechtel, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Singer, Kl. u. Ber. Bekl.
Beschränkung der Parteien in der Berufungsinstanz auf ihre in der
kantonalen Vorinstanz aufrechterhaltenen Ansprüche. Die kaufs
weise Abtretung einer grundversicherten Forderung stellt einen
eidgenössisch-rechtlichen Mobiliarkauf dar, sodass speziell auch die
Frage der Simulation des Kaufsaktes nach eidgen. Recht zu beurteilen
ist. Simuliertes Kaufgeschäft (Art. 16 OR). Die in Wirklichkeit
beabsichtigte Verpfändung der Forderung oder Abtretung derselben
zu blossem Sicherungszweck untersteht dem kant. Recht (Art. 198
OR). Ungültigkeit der Verfallsklausel auch nach eidgen. Recht (Art.
222 OR). Unzulässigkeit der Verrechnung bei mangelnder
Gegenseitigkeit der Ansprüche (Art. 131 OR).
AS 37 II 1911
- Durch Urteil vom 22. November 1910 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Rechts
streitsache erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gegen Bezahlung
von 5000 Fr. eine Hypothekarobligation von 11,000 Fr.,
ausgestellt am 24. September 1909 von Max Westberg, mit
Pfandrecht zweiten Ranges auf der Liegenschaft Sektion C
Parzelle 436 im Banne Reinach, und ferner zwei Wechsel von je
5000 Fr., ausgestellt der eine von Hermann Krum per 20. Ja
nuar 1910, der andere vom Kläger per 20. Februar 1910,
herauszugeben.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es
sei die Klage abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Beklagten diesen Antrag wiederholt. Der Vertreter des Klägers
hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Parteien haben am 20. Oktober 1909 folgenden,
als Kauf mit Rückkaufsrecht bezeichneten und vor einem Notar
vereinbarten Vertrag abgeschlossen:
Herr Singer verkauft Herrn Stumpf die von Herrn Max
Westberg in Binningen zu Gunsten des Herrn Albert Schandel
wein am 24. September 1909 vor der Bezirksschreiberei Arles
heim ausgestellte Hypothekarobligation von Elftausend Franken
mit II. Hypothek auf dem Grundstück Sektion C Parzelle 436
des Bannes Reinach, welche Obligation von Herrn Schandel
wein an Herrn Architekt Hermann Krum aus Haigerloch und
von diesem an Herrn Singer, obgenannt, zediert worden ist,
samt dem ausstehenden Zins. Die Obligation wird mit Zession
an den Käufer unter Garantie für die Einbringlichkeit ver
sehen.
Herr Stumpf erwirbt diese Forderung von 11,000 Fr. nebst
Zinsausstand und allen Nebenrechten um den Preis von 5000 Fr.,
welche heute bar bezahlt werden. Dieser Kaufpreis wird direkt
an Herrn Hermann Krum unter Abzug des Skonto als Dar
lehen ausbezahlt gegen dessen Eigenwechsel an Ordre des Herrn
Stumpf, verfallen den 20. Januar 1910.
Wenn Herr Krum diesen Eigenwechsel bei Verfall einlöst
hat Herr Singer das Recht, sich die verkaufte Obligation ohne
weitere Gegenleistung von Herrn Stumpf zurückzedieren zu lassen.
In Ausführung dieses Vertrages akzeptierte Krum einen von
Jakob Steurer auf ihn gezogenen Wechsel von 5000 Fr., fällig
am 20. Januar 1910. Krum erhielt jedoch diesen Betrag nicht
vollständig, sondern mit einem Abzug von 582 Fr. 50 Cts., den
die Parteien als Diskont bezeichneten. Nach der Angabe des
Beklagten ist Steurer sein Finanzmann, der ihm das Krum be
zahlte Geld geliefert und ihm dafür eine Vergütung von 500 Fr.
verlangt habe; 82 Fr. 50 Cts. habe der Bankzins betragen.
Am 20. Januar 1910 wurde der von Krum akzeptierte Wechsel
nicht eingelöst. Es unterzeichnete nun der Kläger als Akzeptant
einen an Jakob Steurer auf 5000 Fr. per 20. Februar 1910
gestellten Wechsel, den er aber dann am Verfalltage nicht ein
löste. Am 21. Februar schickte er dem Beklagten einen Erneuerungs
wechsel auf den 21. Mai 1910 und am 8. März einen Wechsel
von 100 Mark für die Erneuerungsspesen. Diese beiden Wechsel
gab der Beklagte dem Kläger am 7. März 1910 zurück mit dem
Bemerken, er habe sie nicht diskontieren können, und erklärte ihm
am 15. März, eine letzte Frist zur Einlösung bis zum 19. Mär
zu setzen. Der Kläger wendete ein, der Beklagte habe ihm münd
lich Frist bis zum 20. Mai versprochen. Am 11. Juni teilte er
dann dem Beklagten mit, die 5000 Fr. lägen bei Dr. Bieder
bereit gegen Rückgabe der beiden Wechsel von je 5000 Fr. Der
Kläger lehnte diese Offerte ab.
Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr der Kläger das
Begehren ans Recht gestellt: Es habe ihm der Beklagte gegen
Bezahlung von 5000 Fr. die fragliche Hypothekarobligation und
ferner den von Krum ausgestellten Wechsel per 20. Januar 1910
und den vom Kläger selbst ausgestellten per 20. Februar 1910,
jeder auf 5000 Fr. lautend, herzugeben. Die Klage stützt sich
zunächst auf die Behauptung, daß der Vertrag vom 21. Oktober
1909 kein Kaufvertrag mit Rückkaufsrecht sei, sondern ein Pfand
vertrag mit der rechtlich unzulässigen Verfallsklausel. Eventuell
macht der Kläger geltend, er sei rechtzeitig bereit gewesen und
jetzt noch bereit, die Hypothek zurückzukaufen.
2. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, soweit
mehr verlangt wurde, als die Herausgabe der zwei Wechsel. Vor
der Vorinstanz hat der Beklagte auf Bestätigung des erstinstanz
lichen Urteils angetragen. Sein nunmehriger Berufungsantrag
auf vollständige Abweisung der Klage ist daher soweit nicht mehr
zulässig, als damit wiederum auf Abweisung auch des Begehrens
um Herausgabe der Wechsel angetragen wird (vergl. Revue 24
Nr. 2). Für das Bundesgericht kann es sich vielmehr um eine
Abänderung des vorinstanzlichen Urteils nur noch insofern handeln,
als dieses auch das Begehren um Herausgabe der Hypothekar
obligation zugesprochen hat.
Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesgerichts ist zu
bemerken: Nach Art. 198 OR untersteht die Abtretung grund
versicherter Forderungen dem kantonalen Rechte. Allein wie das
Bundesgericht bereits im Falle Danuser gegen Schenk (AS 27 II
S. 402) entschieden hat, gilt diese Bestimmung nicht auch für
das Kaufgeschäft, kraft dessen die Abtretung erfolgen soll, sondern
dieses Geschäft als Mobiliarkauf wird durch das OR beherrscht.
st dem so, so kann das Bundesgericht im besondern auch die
hier zu entscheidende Streitfrage prüfen, ob der Kauf mit Rück
kaufsrecht vom 20. Oktober 1909 wirklich als solcher gemeint
und gewollt gewesen sei, oder ob nicht die Parteien diese Bezeich
nung nur gebraucht haben, um die wahre Beschaffenheit des Ver
trages als eines Sicherungsgeschäftes zu verbergen. Nach fest
stehender bundesgerichtlicher Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 25
II S. 838 und 35 II S. 111) ist nämlich das Recht, dem das
erklärte Geschäft untersteht, auch dafür maßgebend, ob es ein
Scheingeschäft und das, was erklärt wurde, nicht gewollt gewesen
sei. Diese Frage ist somit hier auf Grund von Art. 16 OR zu
untersuchen.
4. -
Hiebei hat man davon auszugehen, daß von einem
wirklichen Kauf nur die Rede sein kann, wenn die Parteien die
wesentlichen Rechtsfolgen des Kaufs als eines Austauschgeschäfts,
also hier die Übergabe der Obligation zu vollem Rechte und
Genusse gegen Bezahlung eines Kaufpreises, tatsächlich gewollt
haben. An dem letztern Erfordernis, der Ausbedingung eines
Kaufpreises, fehlt es nun aber nach den zutreffenden Ausführun
gen der Vorinstanz. Zwar ergibt sich das nicht schon daraus,
daß dem Kläger persönlich für die abzutretende Obligation keine
Barzahlung zugesichert wird. Der Preis könnte auch in der Zah
lung gefunden werden, die der Beklagte an Krum am Tage des
Kaufsschlusses zu leisten hatte. Allein das ist doch wiederum nur
dann möglich, wenn der Beklagte mit dieser Zahlung an Krum
zugleich dem Kläger als Verkäufer eine Leistung als Aquivalent
des Kaufpreises zu machen, etwa eine Schuld des Klägers an
Krum zu tilgen hatte. Daß nun aber der Zahlung an Krum
diese Bedeutung zukomme, ergibt sich aus dem Vertrage nicht,
trotzdem eine Angabe hierüber zur Verdeutlichung des Rechtsver
hältnisses nahe gelegen hätte; und es läßt sich das auch sonst
aus den Akten in keiner Weise entnehmen. Im besondern folgt
es nicht aus der vom Beklagten angerufenen Zeugenaussage des
Klägers im Prozesse, den Westberg und Schandelwein vor Be
zirksgericht Arlesheim führten. Wenn der Kläger damals erklärte,
er habe seinerseits die Obligation von Krum an zahlungsstatt
erhalten und sich dabei verpflichtet, diesem ein weiteres Darlehen
von 5000 Fr. zu verschaffen, so mag zwar der Kläger diese
Verpflichtung gegenüber Krum damit erfüllt haben, daß er durch
den vorliegenden Vertrag den Beklagten veranlaßte, Krum jene
Summe (unter Abzug des Skonto) als Darlehen auszubezahlen.
Aber in dieser Begründung eines Darlehensverhältnisses zwischen
dem Beklagten und Krum und der Bezahlung der Darlehens
summe kann doch die Ausbedingung und Bezahlung eines Kauf
preises, der irgendwie das Aquivalent der zedierten Obligation
von 11000 Fr. zu bilden vermöchte, nicht gefunden werden.
Denn zunächst geht diese Leistung des Beklagten gegenüber dem
Kläger, soweit sie überhaupt eine solche darstellt, nicht, wie beim
Kaufpreise, auf eine Geldzahlung. Und sodann hat der Beklagte
in seinem persönlichen Interesse die Darlehenssumme an Krum
ausbezahlt, indem er selbst Darlehensgläubiger wurde und als
solcher zur Sicherung des Rückforderungsanspruches sich (und
seinem Bankier Steurer) von Krum als Schuldner einen Wechsel
ausstellen ließ. Weit entfernt, daß aus dieser Darlehenszahlung
der Kläger rückforderungsberechtigt werden sollte, hat dieser viel
mehr, und zwar, wie nicht bestritten, im Sinne der begründeten
Vertragsbeziehungen, das Rückforderungsrecht des Beklagten nach
träglich dadurch sicher gestellt, daß er seinerseits zu Gunsten des
Beklagten einen Wechsel akzeptierte. Unter diesen Umständen kann
der wirkliche Wille der Parteien auf keinen Kauf, als den Aus
tausch einer Sache gegen Geld, gerichtet gewesen sein. Hieran
ändert auch nichts, daß in der erwähnten Zeugenaussage der
Kläger im weitern bei der Erwähnung des vorliegenden Vertrages
ebenfalls von einem Kauf mit Rückkaufsrecht spricht. Es läßt
dies höchstens darauf schließen, daß der Kläger über die rechtliche
Bedeutung der gebrauchten Ausdrücke im unklaren gewesen ist
und daß er sich nicht absichtlich , sondern aus Irrtum im
Sinne von Art. 16 OR einer unrichtigen Ausdrucksweise be
dient hat, nicht aber, daß er wissentlich und willentlich einen
Kauf abgeschlossen habe, trotzdem er selbst nicht angibt und an
geben kann, worin der ihm versprochene Kaufpreis besteht.
Mit dem Gesagten stimmt sodann auch überein, daß es eben
falls an einem Rückkaufspreis fehlt: Laut dem Vertrage soll der
Kläger berechtigt sein, sich die Obligation ohne weitere Gegen
leistung zurückzedieren zu lassen, sobald Krum seinen Eigen
wechsel eingelöst und damit also den dem Beklagten, nicht dem
Kläger, geschuldeten Darlehensbetrag zurückbezahlt hat.
5. Nach diesen Ausführungen kann die Obligation dem
Beklagten vom Kläger nicht kraft eines Kauf oder eines sonstigen
zweiseitigen, sondern nur kraft eines einseitigen Vertrages zes
sionsweise übertragen worden sein. Dieser wiederum läßt sich nur
als ein Deckungsgeschäft ansehen, das bezweckt, die Darlehens
forderung des Beklagten an Krum durch die Obligation sicher
zu stellen. Es ergibt sich das zwingend daraus, daß der Beklagte
nur solange als Käufer im Besitze der Obligation verbleiben
soll, als die Darlehensforderung aussteht, und daß mit deren
Bezahlung dem Kläger der Anspruch auf Rückzession der Oliga
tion erwächst. Die Vorinstanz hat nun in Übereinstimmung mit
der Klagebegründung das fragliche Geschäft, was die Rechtsbe
ziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten anbetrifft, des
nähern als Faustpfandvertrag mit der Verfallsklausel charakterisiert,
sodaß also der Kläger dem Beklagten die Pfanddargabe der Ob
ligation versprochen hätte, mit der Nebenabrede, daß bei nicht
rechtzeitiger Rückzahlung der Darlehensschuld durch Krum das
Pfand dem Beklagten zu Eigentum zufallen solle. Soweit es
hiebei darum handelt, den so charakterisierten Vertrag als solchen
nach seiner Bedeutung und seinen Rechtswirkungen zu beurteilen,
namentlich in Hinsicht auf die Gültigkeit der Verfallsklausel, geht
wohl dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Nachprüfung des
Vorentscheides ab, da nach der geltenden Praxis (vergl. AS 35
II S. 709 Erw. 2 und die dortigen Zitate) die Verpfändung
grundversicherter Forderungen nicht den Vorschriften der Art. 210
ff. OR, sondern dem kantonalen Sachenrechte untersteht, das
freilich jene Vorschriften kraft kantonalen Rechtssatzes als anwend
bar erklären kann. Fände übrigens Art. 222 OR direkt Anwendung,
so ist klar, daß der Entscheid der Vorinstanz vom bundesrecht
lichen Standpunkt aus unanfechtbar wäre. Im weitern läßt sich
auch nicht etwa sagen, daß man es statt mit einem eigentlichen
Verpfändungsvertrag mit einem anderweitigen Deckungsgeschäfte,
das dem eidgenössischen Rechte unterstände, zu tun habe und daß
der Vorentscheid insofern bundesrechtswidrig sei. Namentlich schließt
der Umstand, daß nach dem Wortlaute des Vertrages die Zession
des Titels auf den Beklagten ausbedungen wurde, den Willen,
bloß Pfandrecht einzuräumen, nicht aus; und sollte es sich um
eine fiduziarische Übertragung der Forderung zu dem beabsichtigten
Sicherungszwecke handeln, so befände man sich auch hier nach
Art. 198 OR auf dem Gebiete des kantonalen Rechts.
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung zunächst insoweit
unbegründet, als die Vorinstanz annimmt, daß die Verfallsklausel
ungültig sei und der Kläger daher nach erfolgter Rückzahlung
des Darlehens die Herausgabe der Obligation verlangen könne.
Der Beklagte hat sodann in der Klagebeantwortung seine Heraus
gabepflicht noch damit bestritten, er könne eine Verlustscheinsfor
derung von 8724 Fr. 90 Cts., die er gegenüber dem Kläger
besitze, mit der Obligationsforderung verrechnen, und es stehe ihm
an der Obligation in Hinsicht auf diese Verlustscheinsforderung
ein Retentionsrecht zu. Vor Bundesgericht hat er indessen hierauf
nicht mehr abgestellt und es genügt daher, hier auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen noch beigefügt
werden mag, daß die Verrechnung mit der Obligationsforderung
auch deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Dritter diese Forderung
schuldet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 22. November
1910 in allen Teilen bestätigt.