Art. 56 OG, Art. 76 OR; jurisdiction over contracts regulating inheritance acceptance. Agreements that condition a creditor's claim on the debtor's acceptance of an estate and govern the consequences of that acceptance are, in substance, inheritance-related contracts and are governed by cantonal law. This applies not only to the validity and interpretation of the agreement, but also to withdrawal for non-performance and to challenges based on defects in formation. Federal provisions on composition agreements under the SchKG do not apply to such inheritance-acceptance arrangements; the characterization of a contractual payment clause as a fixed-term clause is likewise a matter of cantonal law when the contract itself is cantonal in nature (consid. 1).
andere Hälfte innerhalb 2 Monaten nach erfolgter Antrittser klärung zahlbar sein sollten, in der Meinung, daß bei nicht pünkt licher Entrichtung der Zahlungen der bewilligte Nachlaß dahin fallen würde. Dieser Erklärung schloß sich auch der Kläger für eine Forderung von 41,750 Fr. an, die sich zusammensetzt aus den Kapitalbeträgen der beiden letzten durch die Bürgschaft der Verwandten nicht gedeckten Darlehen von 20,000 Fr. und 17,500 Fr. nebst den bis zum Todestage Henleins ausstehenden Zinsen und Gewinnanteilen dieser beiden Beträge von zusammen 1350 Fr., sowie aus einem Posten von 1650 Fr. bis zum Todestage Henleins ausstehenden Zinsen und Gewinnanteile der beiden frühern verbürgten Darlehen und einem Posten von 1250 Fr. für Kursverlust . Gleichzeitig, am 1. Dezember 1906, schloß der Kläger mit der Beklagten außerdem noch einen beson dern Vergleich ab, aus dem folgende Bestimmungen hervorzu heben sind:
Deposition der 4041 Fr. 45 Cts. bei Dr. Liebermann sei nicht notwendig gewesen, da Herr Emil Kohlmann und Frau Bertha Kaufmann auf die Bezahlung der ihnen zukommenden 15% ver zichtet hätten. Der Kläger forderte nun zunächst gestützt auf die Bürgschafts urkunde vom 7. März 1902 von den vier Bürgen Bezahlung der ausstehenden Zinsen und Gewinnanteile für 50,000 Mk.; die Bürgen aber anerkannten nur die Zinspflicht zu 5 % für 50,000 Fr., indem sie geltend machten, daß sich ihre Bürgschaft nur auf das Darlehen vom 8. März 1902 in diesem Betrage beziehe und daß die Zinsverpflichtung über 5 % wucherlich sei. Mit diesen Einwendungen wurden sie in letzter Instanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1907 geschützt, nachdem sie bereits am 15. Juli 1907 das Kapital von 50,000 Fr. nebst anerkanntem Zins von 729 Fr. 17 Cts. an den Kläger bezahlt hatten. Hierauf leitete der Kläger den vorliegenden Prozeß ein, indem er Anfangs 1908 gegen die damals noch in Zürich wohnhafte Beklagte daselbst folgende (erst im Laufe des Verfahrens vor Instanz endgültig formulierte) Klagebegehren ans Recht setzte :
Schiedsgerichtsurteils vom 5. Februar 1909 zugesprochenen 2443 Franken 83 Rp. in Abzug zu bringen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Abänderungsanträge gestellt, die Klage sei im vollen Umfange gutzuheißen, eventuell sei vorerst eine Aktenvervollständigung durch Abnahme aller der vom Kläger in Klage und Replik anerbotenen Beweise, insbesondere durch nochmalige Einvernahme des als Zeugen angerufenen Dr. Liebermann und durch die persönliche Befragung der Beklagten darüber, daß der Vertrag vom 1. De zember 1906 nicht den Sinn hatte, daß der Kläger der Beklagten gegenüber auf die durch Bürgschaft gesicherten 62,500 Fr. (50,000 Mk.) verzichten wollte, anzuordnen; in Erwägung: Bei Prüfung der Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhand nahme der Berufung erhebt sich die Frage, ob die Streitsache, dem Erfordernis des Art. 56 OG entsprechend, nach eidgenös sischem Recht zu beurteilen sei. Nun bilden den Gegenstand der zur Entscheidung stehenden Klageansprüche allerdings Darlehens forderungen, die ihrer Natur und ihren territorialen Beziehungen nach vom schweizerischen OR beherrscht sind. Allein diese Forde rungen gründen sich auf Darlehen, die der Kläger nicht der Be klagten selbst, sondern deren verstorbenem Ehemanne gewährt hat, und der Streit dreht sich lediglich darum, ob die Schuldpflicht hieraus auf die Beklagte als Erbin ihres Mannes, zufolge ihres Erbschaftsantritts vom 6. Dezember 1906, übergegangen sei. Dabei stellt die Beklagte nicht in Abrede, daß sie mit dem Erb schaftsantritt von Gesetzes wegen in die Schuldverpflichtungen des Ehemannes eingetreten sei, soweit deren Anmeldung und Auf nahme im öffentlichen Nachlaßinventar stattgefunden habe; sie wendet jedoch ein, der Kläger habe durch den am 1. Dezember 1906 mit ihr eingegangenen Vergleich auf den nicht anerkannten Teil seiner eingeklagten Forderungen für den Fall, daß sie die Erbschaft antrete, verzichtet, und es sei somit in diesem Umfange die gesetzliche Wirkung des Erbschaftsantritts durch vertragliche Vereinbarung im Verhältnis der Parteien unter sich ausgeschlossen worden. Diese Einwendung der Beklagten bildet den Kernpunkt des Streites, und die Kompetenzfrage spitzt sich demnach dahin zu, ob jener Vergleich der Parteien, auf den sich die Einwendung stützt, dem eidgenössischen oder aber dem kantonalen Rechte unter stehe. Die Beklagte, und mit ihr die Vorinstanz, haben den Vergleich vom 1. Dezember 1906 als Schuldübernahmevertrag bezeichnet. Danach würde der Vergleich an sich dem eidgenössischen Rechte angehören, da die Schuldverhältnisse, auf die er sich bezieht, von diesem Rechte beherrscht werden. Die Bezeichnung ist jedoch inso fern ungenau, als die Beklagte was sie selbst und der kanto nale Richter offenbar auch nicht haben behaupten wollen nicht schon durch diesen Vertragsakt in die Schuldverhältnisse ihres Ehemannes eingetreten ist. Sie hat sich ja zu den im Vergleiche vereinbarten Leistungen nur verpflichtet für den Fall, daß das von ihr angestrebte Arrangement mit den Gläubigern des Ehe mannes zustande komme ( 1), und die Verbindlichkeit des Ver gleichs für sie ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht ( 5), daß sie die Verlassenschaft jenes auf Grund des öffent lichen Inventars antrete. Zweck und Inhalt des Vergleiches war also nicht die Übernahme von Schulden ihres Ehemannes seitens der Beklagten, unabhängig von ihrem Erbschaftsantritte; es han delte sich dabei vielmehr bloß um eine Vereinbarung darüber, in welchem Maße die Beklagte im Falle des Erbschaftsantritts dem Kläger als Erbschaftsgläubiger haften würde: Durch den Vergleich sollte lediglich für den Fall des Erbschaftsantrittes dessen gesetzliche Wirkung die volle Haftung der Beklagten für die Erbschaftsschulden im Verhältnis der Parteien unter einander in der durch den Vergleich bestimmten Weise beschränkt werden während die Beklagte für den Fall, daß sie die Erbschaft nicht antreten sollte, keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Forderungen des Klägers an den Erblasser einging. Der Vergleich enthält somit nicht selbst eine Schuldübernahme, sondern regelt eine solche bloß unter dem Vorbehalt eines sie erst begründenden Erbschafts antritts und qualifiziert sich insofern als Vertrag über diesen Erb schaftsantritt. Ein solcher Vertrag aber untersteht nach der bun desgerichtlichen Praxis gemäß Art. 76 OR dem kantonalen Recht.
Das Bundesgericht hat die Bestimmung dieses Artikels, laut welcher die Entstehung von Schuldverpflichtungen aus erbrecht lichen Verhältnissen durch das kantonale Recht geregelt wird, stets dahin ausgelegt, daß Verträge erbrechtlicher Natur schlecht hin dem kantonalen Rechte unterstellt seien und daß dies insbe sondere für Verträge gelte, die sich auf den Antritt einer Erb schaft beziehen und hierauf bezügliche Verhältnisse und daraus entspringende gegenseitige Verpflichtungen regeln (AS 29 II Nr. 53 Erw. 3 S. 422 f.). An dieser Praxis darf unbedenklich festgehalten werden, obschon nicht zu verkennen ist, daß sie über den Wortlaut des Art. 76 OR insofern hinausgeht, als Ver träge über den Antritt einer Erbschaft selber nicht unter den Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse fallen und Schuldver pflichtungen aus solchen Verträgen daher keine Schuldverpflich tungen aus erbrechtlichen Verhältnissen sind. Allein es ist zu beachten, daß Verträge über den Antritt einer Erbschaft immerhin erbrechtliche Verhältnisse zum Gegenstand haben, solche Ver hältnisse regeln, und deshalb mit dem Erbrecht in so engem Zusammenhange stehen, daß sie sinngemäß den erbrechtlichen Verhältnissen, von denen Art. 76 OR spricht, gleichzuhalten sind. Ein Vertrag, der die Wirkungen des Antritts einer Erbschaft normiert, ist insofern von den erbrechtlichen Gesetzesvorschriften beherrscht, als diese doch an sich die rechtliche Bedeutung des Erbschaftsantrittes bestimmen. Nach ihnen beurteilt sich insbe sondere zunächst die Frage, ob und in welchem Umfange überhaupt die gesetzlichen Folgen des Erbschaftsantritts durch Parteiverein barungen abgeändert werden können, und sie sind ferner auch maßgebend für die Entscheidung darüber, welche Rechtsfolgen die nachträgliche Aufhebung eines solchen Vertrages mit Bezug auf den inzwischen erklärten Erbschaftsantritt nach sich ziehe. Nun steht im vorliegenden Prozesse gerade die Frage im Vor dergrund, ob die Haftung der Beklagten aus ihrem Erbschafts antritt durch den spätern Rücktritt des Klägers vom hierüber ab geschlossenen Vergleiche beeinflußt werde. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, daß der Erbschaftsantritt mit dem Dahin falle des Vergleichs die vollen gesetzlichen Wirkungen äußere, daß also die Beklagte zufolge der Aufhebung des Vergleichs für die Schuldverpflichtungen ihres Ehemannes auch ihm, dem Kläger gegenüber ohne Einschränkung haftbar sei. Allein diese unbe schränkte Haftbarkeit hat die Beklagte bei Abgabe ihrer Antritts erklärung unzweifelhaft nicht übernehmen wollen, und es würde sich daher, falls der Rechtsstandpunkt des Klägers geschützt werden müßte, die Frage erheben, ob die Beklagte bei dieser Situation nicht ihrerseits berechtigt wäre, den Erbschaftsantritt wegen Irr tums über die Tragweite ihres Rechtsaktes als für sie unverbind lich anzufechten. Diese Frage der nachträglichen Anfechtbarkeit des Erbschaftsantritts als solchen aber ist naturgemäß rein erbrecht licher Natur und somit vom kantonalen Recht beherrscht. Hievon läßt sich jedoch die andere Frage nicht trennen, unter welchen Be dingungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Vertrag über den Antritt der Erbschaft angefochten und rückgängig gemacht werden könne. Denn ein solcher Vertrag bildet wenigstens im Ver hältnis zwischen den Parteien die Grundlage des Erbschafts antritts und kann folglich nicht aufgehoben werden, ohne daß dadurch der Erbschaftsantritt selbst, soweit er die Parteien angeht, berührt wird. Die hier streitige Aufhebung des Vergleichs der Parteien vom 1. Dezember 1906 beurteilt sich somit ebenfalls nach dem kantonalen Recht. Übrigens hat das Bundesgericht stets entschieden, daß bei Verträgen, die ihrer Natur nach dem kanto nalen Rechte angehören, dieses auch für die Frage der Vertrags anfechtung, speziell wegen Mängel des Vertragsabschlusses, maß gebend ist (vergl. z. B. AS 26 II Nr. 30 Erw. 3 S. 225 f.), und das gleich muß auch gelten mit Bezug auf das Recht des Rücktritts vom Vertrage wegen einseitiger Nichterfüllung. Demgegenüber vermag der Umstand, daß der Kläger sich in diesem Zusammenhange auf die Bestimmung des Art. 123 OR über die Fixgeschäfte berufen hat, die Kompetenz der Berufungs instanz nicht zu begründen. Der Kläger bezeichnet den mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleich als Fixgeschäft deswegen, weil die allgemeine Nachlaßvertragserklärung der Gläubiger Henleins, auf die der Vergleich sich bezieht, die Klausel enthält, daß der Nachlaß dahinfalle, wenn die Abzahlungen nicht pünktlich erfolgen sollten. Allein da der Vergleich als Abkommen erbrechtlicher Natur nach dem bereits Gesagten dem kantonalen Rechte untersteht, so
beurteilt sich die Frage, welche Bedeutung einer solchen, angeblich die Fixgeschäftsnatur des Vertrages begründenden Klausel zu komme, ebenfalls nach dem kantonalen Recht. Als ebenso unbehelflich erweist sich auch die Berufung des Klägers auf die Art. 315 und 316 SchKG; denn, wie bereits ausgeführt, qualifiziert sich der Vergleich der Parteien keineswegs als Nachlaßvertrag im gewöhnlichen Sinne, sondern vielmehr als Vertrag über den Antritt einer Erbschaft, und auf solche Ver träge beziehen sich die angerufenen Bestimmungen selbstverständlich nicht. Neben der bisher erörterten Frage der grundsätzlichen Haftbar keit der Beklagten für die Klageforderungen dreht sich der Streit noch darum, ob die Beklagte berechtigt sei, ihre Schulden zufolge des Erbschaftsantritts mit ihren Forderungen an den Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verrechnen. Dem Entscheid hierüber wird jedoch präjudiziert durch die Auslegung der Vergleichsbestim mung, daß die Beklagte die beiden Abzahlungsraten zu den fest gesetzten Terminen zu leisten habe, und da für diese Vertrags auslegung das kantonale Recht maßgebend ist, entzieht sich auch dieser Punkt der Nachprüfung des Bundesgerichts; - erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingeireten. IMPRIRERES