Art. 56 OG, 57 OG; Rückforderung öffentlich-rechtlich geschuldeter Wasserrechtsgebühren; Anwendbarkeit der Art. 70 ff. OR auf öffentlichrechtliche Leistungen an den Staat. Ist der Anspruch des Inhabers einer Wasserrechtskonzession gegen den Staat auf Rückerstattung angeblich zu Unrecht bezahlter Wasserrechtszinsen nach kantonalem Recht als öffentlichrechtlicher Anspruch ausgestaltet, so fehlt es für die Anwendung der bundesrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung an einem Raum. Die Qualifikation des Rückforderungsanspruchs folgt der öffentlich-rechtlichen Natur der zugrunde liegenden Abgabe und des Rückforderungsverhältnisses; sie ist nicht schon deshalb privatrechtlich, weil eine geldwerte Leistung ohne materielle Schuld behauptet wird. Besteht keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des kantonalen Prozessrechts, ist auf die Berufung mangels Voraussetzungen nicht einzutreten.
mäßigen Bereicherung führte. Wenn also die Vorinstanz die Be handlung des Falles abgelehnt hat, weil es sich um keine bürger liche Rechtsstreitigkeit nach Art. 16 der kantonalen ZPO, sondern um eine Streitigkeit aus öffentlichem Rechte handle, so kann ihr Entscheid nach den gemachten Ausführungen nicht im Berufungs wege vor Bundesgericht angefochten werden, indem die Voraus setzungen des Art. 57 OG fehlen; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.