Art. 260 SchKG; Art. 288 SchKG; effect of bankruptcy closure on assigned estate claims and avoidability of preferential payment. The assignment under Art. 260 SchKG does not constitute a civil-law transfer of the claim, but an authorization to assert the estate claim in one’s own name for the benefit of the estate; the right thus survives the closure of bankruptcy proceedings where the claim was validly assigned and no surplus for other creditors is to be expected. A payment made with the debtor’s intent to prefer certain creditors is voidable under Art. 288 SchKG; the beneficiary must bear the bad faith of an intermediary acting as its representative. The admissibility of previously obtained evidence is governed by cantonal procedural law; there is no federal basis for remittal merely to repeat evidence already in the record.
In tatsächlicher Beziehung kann auf die Ausführungen der Bundesgerichtsentscheide i. S. Konkursmasse Humm c. Egg Steiner (AS 31 II Nr. 47) und Bank in Zofingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 II Nr. 68 ) verwiesen werden, aus denen hier folgendes hervorzuheben ist: Die Bank in Zofingen stand mit dem später in Konkurs gefallenen Albert Humm in Zofingen in Geschäftsverkehr. Am 20. Juli 1903 war eine Tratte der heutigen Beklagten, Gebrüder Salomon in Hannover, im Betrage von 4347 Mk. 85 auf Humm fällig, die protestiert werden mußte. Auf Anraten und unter Mitwirkung der Bank in Zofingen schloß Humm mit Egg Steiner, Inhaber des Lager hauses Zofingen, einen Faustpfand und Darlehensvertrag ab, wonach Humm gegen Verpfändung eines Quantums Baumwolle ein Darlehen von 9000 Fr. erhielt. Dieser Betrag wurde gemäß der Weisung Humms der Bank in Zofingen ausbezahlt, und diese verwendete nun das Geld u. a. auch dazu, den Wechsel Salomon mit 4816 Fr. 70 Cts. einzulösen, wobei sie folgende Quittung ausgestellt bekam: Unterzeichneter bescheinigt hiermit namens der Gebrüder Salo mon in Hannover den Gegenwert dieses Wechsels erhalten zu haben, und erklärt hiemit, daß obige Firma an Albert Humm keine Forderungen mehr besitzt. August 25/1903. Gebr. Salomon (sig.) M. Salomon. Am 30. Oktober 1903 fiel Humm in Konkurs. Mit der vor liegenden Klage haben nun die Kläger, H. Guyer Braun in Zürich und Reis Cie. in Heidelberg, gestützt auf eine Abtretung der Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG, vom 8. Juli 1905, gegen die Gebrüder Salomon die vorliegende, vorinstanzlich gut geheißene Klage erhoben mit dem Begehren, die Zahlung von 4816 Fr. 70 Cts., die der Gemeinschuldner Humm durch Ver mittlung der Bank in Zofingen gemacht habe, sei als nach Art. 288 SchKG anfechtbar zu erklären, und es seien die Beklagten verurteilen, ihnen den genannten Betrag samt 5 % Zins seit er Klageinreichung (22. August 1908) zur Verwendung nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zurückzuerstatten. (Anm. d. Red. f. Publ.) Sep.-Ausg. 8 Nr. 42 und 9 Nr. 47.
würde, und gestützt hierauf ist dann die Schlußerklärung in dem Sinne vom Konkursamte beantragt und ausgesprochen worden, daß die Verlustscheine der Kläger bis zur Erledigung des An fechtungsanspruches noch in der Verwahrung des Konkursamtes zu verbleiben hätten und ein allfälliger Eingang von der Verlust summe abzuziehen sei. Der von den Beklagten angerufene Bundes gerichtsentscheid i. S. Schwarz Söhne c. Levy Sonneborn (AS 34 II S. 85 ff. ) betrifft einen ganz verschiedenen Tatbestand, indem dort nicht nur die Konkursverwaltung von der eigenen Geltendmachung des Anfechtungsanspruches abgesehen, sondern auch die Gläubiger, denen der Anspruch abgetreten war, ihr Recht zu seiner Geltendmachung wegen Ablaufes der ihnen dafür gesetzten Frist verwirkt hatten, und sich nun auf Grund dessen die Frage stellte, ob nach dem Erlöschen des konkursmäßigen Anfechtungs rechtes ein nachträglich vollstreckender Pfändungsgläubiger kraft der Rechtsstellung eines solchen außer Konkurs anfechten könne. Hier dagegen liegt nichts dafür vor, daß die Kläger ihre Befugnis zur Geltendmachung des Anspruches, die nach dem Gesagten den Konkursschluß überdauerte, nachträglich aus irgend einem besondern Grunde verwirkt hätten. 3. In der Sache selbst fragt es sich, ob die Beklagten die Bezahlung der Wechselsumme von 4816 Fr. 70 Cts., die ihnen die Bank in Zofingen gemacht hatte, als eine nach Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid i. S. Bank in Zofingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 II S. 545 Erw. 5 ) davon aus zugehen, daß der Gemeinschuldner Humm das Geld aus dem Darlehen Egg Steiner der Bank in der ihr erkennbaren Absicht hat zukommen lassen, damit einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, daß ferner Destinatär der hier fraglichen Quote von 4816 Fr. 70 Cts. die Beklagten als Wechselgläubiger waren, während die Bank diese Summe als ihre Stellvertreterin entgegengenommen und als solche sie ihnen ausgehändigt hat und daß daher die Beklagten nach bestehender Rechtssprechung (AS Sep.-Ausg. 11 Nr. 17. Id. 9 Nr. 47. (Anm. d. Red. f. Publ.)
26 II S. 468 ) den bösen Glauben der Bank zu verantworten haben. Demgegenüber behaupten die Beklagten freilich, sie hätten den Wechsel der Bank abgetreten und diese, nicht sie, sei also aus der Summe bezahlt worden. Das läßt sich aber mit der von ihnen ausgestellten Quittung nicht vereinbaren, worin sie ausdrücklich sich selbst als Empfänger des Gegenwertes der Tratte bezeichnen und bescheinigen, nach ihrer nunmehrigen Einlösung keine Forde rungen mehr an Humm zu besitzen. Zur Unterstützung dessen hat zudem die Vorinstanz in zutreffender Weise auch noch darauf ver wiesen, daß die Bank am 26. August 1903 in ihren Büchern den Gemeinschuldner Humm mit seiner Zahlung von 4816 Fr. 70 Cts. belastete. Ferner hat sie mit Recht auch die in gleichem Sinne lautenden Zeugenaussagen Humms und des Direktors der Bank beigezogen. Wenn es sich auch hiebei um Beweismaterial handelt, das schon in den vorangegangenen Prozessen erhoben wurde, so läßt sich doch gegen seine Berücksichtigung im jetzigen Prozesse bundesrechtlich nichts einwenden. Ob es in diesen Prozeß habe einbezogen werden dürfen, oder ob, wie die Beklagten wollen, die Beweiserhebung hierüber zu erneuern gewesen wäre, hängt aus schließlich vom kantonalen Prozeßrechte ab. Zu der verlangten Aktenergänzung liegt unter solchen Umständen kein Anlaß vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (Art. 81 und 82 OG) in keinem Punkte gegeben sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des aar gauischen Obergerichts vom 7. Oktober 1910 in allen Teilen bestätigt. Sep-Ausg. 3 Nr. 28. (Anm. d. Red. f. Publ.)