BGE 37 I 96
BGE 37 I 96Bge24.01.1874Originalquelle öffnen →
Anwalt bekannt geworden sei, so daß er schon deshalb nicht aus¬ geliefert werden könne. In der Sache selbst führt er aus: Nach dem Staatsvertrage sei die Untreue kein Auslieferungsdelikt. Ferner sei sie ein dem bernischen Rechte als dem des Zufluchts¬ ortes unbekanntes Delikt, und sei also die Auslieferung auch deshalb unstatthaft. Der Beurteilung des Falles dürfe nur der im Haft¬ befehl enthaltene Anklagetatbestand zu Grunde gelegt werden, nicht aber die dem Angeklagten ungünstigere nachträgliche Darstellung des Landgerichts Detmold in seinem Schreiben vom 24. Januar, bei der sich allenfalls noch zuerst fragen ließe, ob nicht eine Unterschlagung nach Art. 220 des bernischen StrGB und insofern ein Auslieferungsdelikt vorliege. Eventuell werde beantragt, zu genauerer Feststellung vom Landgericht die Untersuchungsakten einzuverlangen. C. — Die schweizerische Bundesanwaltschaft, der auf ihr An¬ suchen nach Art. 23 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes Gelegenheit gegeben wurde, sich über den Fall zu äußern, hat sich unter Hinweis auf einen bundesrätlichen Entscheid (BBl 1895 II S. 159 Nr. 13) und ein Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen (B. XI S. 412) gegen das Vorhandensein eines Auslieferungs¬ deliktes ausgesprochen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
fällt ausschlaggebend in Betracht, daß die vertragliche Auslieferungs¬ pflicht auf dem Gedanken der Übernahme gleichwertiger Pflichten beruht. Durch die bloß äußerliche Verschiedenheit der Bezeich¬ nungen darf nun dieser Grundsatz des vertraglichen Auslieferungs¬ rechts dann jedenfalls nicht beeinträchtigt werden, wenn nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Straftat einen der im Auslieferungsvertrag enthaltenen Namen trägt und wenn nach dem Rechte des andern Vertragsstaates dieselbe dem Wesen nach ls bloße Unterart eines Auslieferungsdeliktes sich darstellt. Bei dieser Sachlage erfordert der Grundsatz des Gleichmaßes der gegen¬ seitigen Rechte und Pflichten und ist es als im Willen der Kon¬ trahenten gelegen zu betrachten, daß die anders bezeichnete Unterart eines Deliktes unter den im Vertrag gebrauchten allgemeinen Begriff einbezogen werde. Darnach ist bei einer Diskrepanz der Bezeichnungen auf den Tatbestand zurückzugehen, auf Grund dessen die Auslieferung verlangt wird. Ergibt sich dann, daß der Tat¬ bestand nach seinem rechtlichen Charakter und nach der Bedeutung und dem Zwecke der Strafandrohung mit dem im Staatsvertrag genannten Deliktsbegriff verwandt ist, ohne daß, vom Standpunkt des Auslieferungsrechtes aus betrachtet, ein Grund zu einer be¬ sondern Behandlung vorläge, so kann der Umstand, daß der Staatsvertrag dieses spezielle Delikt im Staatsvertrage nicht eben¬ falls ausdrücklich mit Namen erwähnt, die Auslieferung nicht ausschließen (vergl. auch AS 25 I S. 107 Erw. 2). So hat denn auch die bundesgerichtliche Praxis (vergl. AS 13 S. 459 und 32 I S. 346 f.) bereits im französisch=schweizerischen und italienisch=schweizerischen Auslieferungsverkehr die Auslieferung wegen der „Hehlerei“ (recel, ricettazione) zugelassen, trotzdem die Staatsverträge sie nicht ausdrücklich als Auslieferungsdelikt nennen, mit der Begründung, daß sie als dem Vertrag unter¬ stehende Teilnahmehandlung am Auslieferungsdelikt zu gelten habe. 3. — Das hier in Frage stehende Delikt der Untreue nach 266 Ziff. 2 des RStGB weist nun in der Tat mit dem der Unterschlagung des § 246 dieses Gesetzes, das zweifellos der Ziff. 12 des Staatsvertrages untersteht, die erörterte Wesens¬ ähnlichkeit auf. Der Verbrechensbegriff der Untreue als eines Treubruches durch Vermögensbeschädigung ist in Anlehnung an das preußische und zum Teil an das sächsische Recht in das RStGB aufgenommen worden, um eine in der Ordnung der Vermögensdelikte (namentlich der Unterschlagung und des Betruges) bestehende Lücke auszufüllen. Im besonderen hat es sich darum gehandelt, den Tatbestand der Unterschlagung dahin zu ergänzen, daß Gegenstand strafbarer Vermögensbeschädigungen von Vor¬ mündern und Bevollmächtigten nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch andere Vermögensstücke, namentlich Forderungen sein können und daß das strafbare Tun nicht in einem Zueignen des Vermögensstückes zu bestehen brauche, sondern eine sonstige schä¬ digende Verfügung genüge (vergl. Binding, Grundriß des Straf¬ rechts, I. Hälfte 1896 S. 218/19, Frank, das deutsche Straf¬ gesetzbuch, 1908 § 246 Note II 1, Cartier, der objektive Tatbestand der Untreue, Basel 1902 S. 95 ff.). Diesen Ergän¬ zungstatbestand in Hinsicht auf die Anwendung des Staatsvertrages anders zu behandeln, als die im Vertrage ausdrücklich vorgesehenen Haupttatbestände (der Unterschlagung und des Betruges, des Diebstahls, usw.), rechtfertigt sich um so weniger, als in der deutschen Doktrin und Rechtsprechung in Beziehung auf die genaue Aussonderung und Abgrenzung der Untreue von jenen Haupttat¬ beständen, namentlich was die Frage einer ideellen Konkurrenz mit der Unterschlagung betrifft, viele Meinungsverschiedenheiten bestehen (vergl. Freudenthal, in der vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, VIII S. 122 ff.). Keine entscheidende Bedeutung ist endlich dem von der Bundesanwalt¬ schaft angeführten Präzedenzfall i. S. Gutknecht (BBl 1895 II S. 159 Nr. 13) beizulegen, indem der Bundesrat damals „in Anbetracht der Verschiedenheit der schweizerischen Strafgesetze“ es zwar ablehnte, anzuerkennen, daß allgemein der Tatbestand der Untreue unter die Unterschlagung falle, aber doch im konkreten Falle die Auslieferung des in Deutschland wegen Unterschlagung und Untreue verfolgten Gutknecht ohne Vorbehalt bewilligte, da nach dem in Frage kommenden schweizerischen Strafgesetze das Delikt der Untreue sich als Unterschlagung qualifizierte. Dabei betonte der Bundesrat selbst, daß seinem Entscheide keine grund¬ sätzliche Tragweite zukommen solle. Ob im übrigen schlechthin alle Fälle des § 266, nicht nur die hier in Betracht kommende Ziffer
2, dem Staatsvertrag untersteilt seien (verneinend Welti, Aus¬ lieferungswesen und Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland, Basel 1904 S. 34), braucht zur Zeit nicht genauer geprüft zu werden. 4. — (Untersuchung und Bejahung der Frage, ob der Anklage¬ tatbestand, der in casu zur Begründung des Auslieferungsbegeh¬ rens geltend gemacht wurde, die Begriffsmerkmale des genannten Deliktes enthalte und ob also die Auslieferung wirklich wegen Untreue verlangt werde). 5. — Endlich sind die Voraussetzungen der Ziff. 12 des Staatsvertrages auch insofern gegeben, als die Handlung, um derentwillen der Angeschuldigte verfolgt wird, nach der bernischen Gesetzgebung als derjenigen des Zufluchtsortes strafbar ist... (wird näher ausgeführt). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Dr. jur. Victor Schütz gegen das von den kaiserlich deutschen Behörden gestellte Auslieferungsbegehren wird abgewiesen und die Auslieferung bewilligt. —
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