- Arteil vom 10. März 1911 in Sachen Schütz.
Kompetenz des Bundesrates, nicht des Bundesgerichts, zur Prüfung der
formellen Erfordernisse eines Auslieferungsgesuches. Zulässigkeit
der Auslieferung eines wegen Untreue Verfolgten auf Grund eines
Auslieferungsvertrages, der die Auslieferung wegen Unterschlagung
vorsieht.
A. Durch Note vom 21. Januar 1911 hat die kaiserlich
deutsche Gesandtschaft in Bern beim Bundesrate das Begehren ge
stellt, die Auslieferung des deutschen Reichsangehörigen Dr. jur.
Viktor Schütz, gebürtig von Lage (Fürstentum Lippe), der vom
Fürstlich Lippischen Landgericht in Detmold wegen Untreue (Un
terschlagung) verfolgt werde, sowie die Ausantwortung der etwa
in seinem Besitze befindlichen Gelder und sonstigen Gegenstände
auf Grund von Art. 1 Nr. 12 und von Art. 9 des deutsch
schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 zu
bewilligen und anzuordnen. Der Note war ein Haftbefehl der
I. Strafkammer des genannten Landgerichts vom 5. Januar 1911
beigelegt. Danach wird der Verfolgte beschuldigt, im Dezember
1909 in Laga als Beauftragter des Kaufmanns Steinkamp in
Detmold über eine Forderung seines Auftraggebers an den Gast
wirt Stölting in Höhe von 47 Mark a Pfennigen, sowie im
Jahre 1910 in Lage als Beauftragter des Schlachtermeisters
Wächter in Lage über Forderungen seines Auftraggebers an den
Ziegelmeister Klarholz in Ehrentrug in Höhe von 100 Mark
und an den Ziegelmeister Kochsiek in Lünen in Höhe von 238
Mark 36 Pfennigen absichtlich zum Nachteile seiner Auftraggeber
verfügt und sich durch diese Handlungen in drei Fällen des im
266 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellten Ver
gehens der Untreue schuldig gemacht zu haben . Am 1. Februar
hat die Gesandschaft dem Bundesrat noch ein weiteres Schrift
stück der II. Strafkammer des Fürstlichen Landgerichts Detmold
vom 24. Januar 1911 übersandt, worin über den Tatbestand
der Anklage mit teilweise veränderten Angaben noch des
nähern bemerkt wird: Der Augeklagte Schütz habe in den Jahren
1909/10 in Lage ein Bureau zur Besorgung fremder Rechtsan
gelegenheiten betrieben. Steinkamp habe ihm Auftrag und Voll
macht zur Einziehung jener Forderung von 47 M. a Pf. erteilt
und der Gerichtsvollzieher Recker habe die Summe am 17. De
zember 1909 an ihn abgeführt. Im Februar 1910 habe ihn
Wächter mit der Einziehung einer Forderung von 166 M. 40 P
an Klarholz und einer Forderung von 240 M. an Kochsiek be
auftragt. Dem Angeklagten habe Klarholz 100 M. und Kochsiek
am 26. Februar 1910 238 Mk. 36 Pf. abbezahlt. Der An
geklagte sei dringend verdächtig, die von den Schuldnern seiner
Auftraggeber eingezogenen Beträge von 47 M. a Pf., 100 M.
und 238 M. 36 Pf. nicht abgeliefert, sondern gegen deren Willen
und ohne jederzeit zur Ersatzleistung imstande zu sein, für sich
verbraucht und dadurch über die genannten Forderungs bezw.
Geldbeträge absichtlich zum Nachteil seiner Auftraggeber verfügt
zu haben
B. Mit Eingabe vom 11. Februar 1911 hat der Ange
klagte Schütz, (der in Bern verhaftet, aber gegen Kaution wieder
auf freien Fuß gesetzt worden war), durch seinen Anwalt, Für
sprecher Ernst Wyß II in Bern, gegen die Auslieferung Einsprache
erhoben. Er macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, daß
es an einem dem Art. 15 ff. des Auslieferungsgesetzes genügenden
Auslieferungsbegehren fehle und ein solches weder ihm noch seinem
AS 371 1911
Anwalt bekannt geworden sei, so daß er schon deshalb nicht aus
geliefert werden könne. In der Sache selbst führt er aus: Nach
dem Staatsvertrage sei die Untreue kein Auslieferungsdelikt.
Ferner sei sie ein dem bernischen Rechte als dem des Zufluchts
ortes unbekanntes Delikt, und sei also die Auslieferung auch deshalb
unstatthaft. Der Beurteilung des Falles dürfe nur der im Haft
befehl enthaltene Anklagetatbestand zu Grunde gelegt werden, nicht
aber die dem Angeklagten ungünstigere nachträgliche Darstellung
des Landgerichts Detmold in seinem Schreiben vom 24. Januar,
bei der sich allenfalls noch zuerst fragen ließe, ob nicht eine
Unterschlagung nach Art. 220 des bernischen StrGB und insofern
ein Auslieferungsdelikt vorliege. Eventuell werde beantragt, zu
genauerer Feststellung vom Landgericht die Untersuchungsakten
einzuverlangen.
C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft, der auf ihr An
suchen nach Art. 23 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes Gelegenheit
gegeben wurde, sich über den Fall zu äußern, hat sich unter
Hinweis auf einen bundesrätlichen Entscheid (BBl 1895 II S.
159 Nr. 13) und ein Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen
(B. XI S. 412) gegen das Vorhandensein eines Auslieferungs
deliktes ausgesprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der erste Einsprachegrund, es liege kein gültiges Aus
lieferungsbegehren vor, fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes
gerichts, sondern des Bundesrates, der nach Art. 16 des Aus
lieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 darüber entscheidet, ob
auf ein Auslieferungsbegehren einzutreten sei oder nicht (vergl.
auch Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht
über einzelne das Auslieferungsverfahren betreffende Punkte vom
- September und 5. November 1910). Übrigens entspricht die
bei den Akten liegende Note der kaiserlich deutschen Gesandtschaft
vom 21. Januar 1911 wohl allen gesetzlichen Anforderungen.
Ebenso fällt für das Verfahren vor Bundesgericht die weitere
Einwendung des Angeklagten außer Betracht, die Ergänzung des
Anklagetatbestandes, wie sie das Schreiben des Landgerichts Detmold
vom 24. Januar 1911 gegenüber der Darstellung des vorange
gangenen Haftbefehls enthalte, dürfe bei der Beurteilung des
Auslieferungsbegehrens nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist
Sache des Bundesrates, darüber zu befinden, ob und wiefern solche,
zur Begründung des Auslieferungsbegehrens dienende Belege nach
träglich noch entgegengenommen und berücksichtigt werden können
und das Bundesgericht hat bei seinem Entscheide über die Ein
sprache des Verhafteten auf das ganze vorhandene Aktenmaterial
abzustellen. Übrigens sieht der Schlußsatz von Art. 16 des Gesetzes
eine Vervollständigung des Auslieferungsbegehrens durch den
Bundesrat ja ausdrücklich vor.
- Die deutschen Behörden stützen das Auslieferungsbegehren
auf Art. 1 Ziff. 12 des deutsch schweizerischen Auslieferungs
vertrages vom 24. Januar 1874, wonach die Auslieferung zu
bewilligen ist wegen Unterschlagung in denjenigen Fällen, in
welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung der vertragenden Teile
mit Strafe bedroht ist . Verfolgt wird der Angeschuldigte wegen
Übertretung von 266 Ziff. 2 des deutschen Strafgesetzbuches,
laut welcher Bestimmung wegen Untreue... bestraft werden:
Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögens
stücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachteile desselben ver
fügen . Im Staatsvertrage findet sich die Untreue als Aus
lieferungsdelikt nicht besonders aufgezählt, und es fragt sich, ob
nicht deshalb von vornherein die Auslieferung zu verweigern sei.
Im allgemeinen nämlich ist davon auszugehen, daß die vertrag
liche Auslieferungsfrist nur übernommen werden will für diejenigen
Straftaten, die nach der Gesetzgebung der Vertragsstaaten auch
hinsichtlich der Bezeichnung unter eine der im Vertragskatalog
aufgeführten Deliktsarten fallen, wennschon nicht erforderlich ist,
daß beide Staaten das Delikt gleich benennen. Allein als absolute
Regel kann das doch nicht gelten. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
daß, selbst soweit zwei Landesgesetzgebungen bestimmte Delikts
tatbestände in gleicher Weise umschreiben, doch vielfach ihre Be
zeichnungen wegen der Verschiedenheit des Sprachgebrauchs von
einander abweichen, wobei diese Verschiedenheit in den Bezeichnungen
der Delikte sich noch vermannigfaltigt, wenn das Strafrecht in
beiden oder in einem der vertragschließenden Staaten nicht ver
einheitlicht ist, sodaß, wie es für die Schweiz zutrifft, eine Reihe
interner Strafgesetzgebungen neben einander besteht. Sodann aber
fällt ausschlaggebend in Betracht, daß die vertragliche Auslieferungs
pflicht auf dem Gedanken der Übernahme gleichwertiger Pflichten
beruht. Durch die bloß äußerliche Verschiedenheit der Bezeich
nungen darf nun dieser Grundsatz des vertraglichen Auslieferungs
rechts dann jedenfalls nicht beeinträchtigt werden, wenn nach der
Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Straftat einen der im
Auslieferungsvertrag enthaltenen Namen trägt und wenn nach
dem Rechte des andern Vertragsstaates dieselbe dem Wesen nach
ls bloße Unterart eines Auslieferungsdeliktes sich darstellt. Bei
dieser Sachlage erfordert der Grundsatz des Gleichmaßes der gegen
seitigen Rechte und Pflichten und ist es als im Willen der Kon
trahenten gelegen zu betrachten, daß die anders bezeichnete Unterart
eines Deliktes unter den im Vertrag gebrauchten allgemeinen
Begriff einbezogen werde. Darnach ist bei einer Diskrepanz der
Bezeichnungen auf den Tatbestand zurückzugehen, auf Grund dessen
die Auslieferung verlangt wird. Ergibt sich dann, daß der Tat
bestand nach seinem rechtlichen Charakter und nach der Bedeutung
und dem Zwecke der Strafandrohung mit dem im Staatsvertrag
genannten Deliktsbegriff verwandt ist, ohne daß, vom Standpunkt
des Auslieferungsrechtes aus betrachtet, ein Grund zu einer be
sondern Behandlung vorläge, so kann der Umstand, daß der
Staatsvertrag dieses spezielle Delikt im Staatsvertrage nicht eben
falls ausdrücklich mit Namen erwähnt, die Auslieferung nicht
ausschließen (vergl. auch AS 25 I S. 107 Erw. 2). So hat
denn auch die bundesgerichtliche Praxis (vergl. AS 13 S. 459
und 32 I S. 346 f.) bereits im französisch schweizerischen und
italienisch schweizerischen Auslieferungsverkehr die Auslieferung
wegen der Hehlerei (recel, ricettazione) zugelassen, trotzdem
die Staatsverträge sie nicht ausdrücklich als Auslieferungsdelikt
nennen, mit der Begründung, daß sie als dem Vertrag unter
stehende Teilnahmehandlung am Auslieferungsdelikt zu gelten habe.
3. Das hier in Frage stehende Delikt der Untreue nach
266 Ziff. 2 des RStGB weist nun in der Tat mit dem der
Unterschlagung des 246 dieses Gesetzes, das zweifellos der
Ziff. 12 des Staatsvertrages untersteht, die erörterte Wesens
ähnlichkeit auf. Der Verbrechensbegriff der Untreue als eines
Treubruches durch Vermögensbeschädigung ist in Anlehnung an
das preußische und zum Teil an das sächsische Recht in das
RStGB aufgenommen worden, um eine in der Ordnung der
Vermögensdelikte (namentlich der Unterschlagung und des Betruges)
bestehende Lücke auszufüllen. Im besonderen hat es sich darum
gehandelt, den Tatbestand der Unterschlagung dahin zu ergänzen,
daß Gegenstand strafbarer Vermögensbeschädigungen von Vor
mündern und Bevollmächtigten nicht nur bewegliche Sachen,
sondern auch andere Vermögensstücke, namentlich Forderungen sein
können und daß das strafbare Tun nicht in einem Zueignen des
Vermögensstückes zu bestehen brauche, sondern eine sonstige schä
digende Verfügung genüge (vergl. Binding, Grundriß des Straf
rechts, I. Hälfte 1896 S. 218/19, Frank, das deutsche Straf
gesetzbuch, 1908 246 Note II 1, Cartier, der objektive
Tatbestand der Untreue, Basel 1902 S. 95 ff.). Diesen Ergän
zungstatbestand in Hinsicht auf die Anwendung des Staatsvertrages
anders zu behandeln, als die im Vertrage ausdrücklich vorgesehenen
Haupttatbestände (der Unterschlagung und des Betruges, des
Diebstahls, usw.), rechtfertigt sich um so weniger, als in der
deutschen Doktrin und Rechtsprechung in Beziehung auf die genaue
Aussonderung und Abgrenzung der Untreue von jenen Haupttat
beständen, namentlich was die Frage einer ideellen Konkurrenz mit
der Unterschlagung betrifft, viele Meinungsverschiedenheiten bestehen
(vergl. Freudenthal, in der vergleichenden Darstellung des
deutschen und ausländischen Strafrechts, VIII S. 122 ff.). Keine
entscheidende Bedeutung ist endlich dem von der Bundesanwalt
schaft angeführten Präzedenzfall i. S. Gutknecht (BBl 1895 II
S. 159 Nr. 13) beizulegen, indem der Bundesrat damals in
Anbetracht der Verschiedenheit der schweizerischen Strafgesetze es
zwar ablehnte, anzuerkennen, daß allgemein der Tatbestand der
Untreue unter die Unterschlagung falle, aber doch im konkreten
Falle die Auslieferung des in Deutschland wegen Unterschlagung
und Untreue verfolgten Gutknecht ohne Vorbehalt bewilligte, da
nach dem in Frage kommenden schweizerischen Strafgesetze das
Delikt der Untreue sich als Unterschlagung qualifizierte. Dabei
betonte der Bundesrat selbst, daß seinem Entscheide keine grund
sätzliche Tragweite zukommen solle. Ob im übrigen schlechthin alle
Fälle des 266, nicht nur die hier in Betracht kommende Ziffer
2, dem Staatsvertrag untersteilt seien (verneinend Welti, Aus
lieferungswesen und Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz
und Deutschland, Basel 1904 S. 34), braucht zur Zeit nicht
genauer geprüft zu werden.
4. (Untersuchung und Bejahung der Frage, ob der Anklage
tatbestand, der in casu zur Begründung des Auslieferungsbegeh
rens geltend gemacht wurde, die Begriffsmerkmale des genannten
Deliktes enthalte und ob also die Auslieferung wirklich wegen
Untreue verlangt werde).
5.
Endlich sind die Voraussetzungen der Ziff. 12 des
Staatsvertrages auch insofern gegeben, als die Handlung, um
derentwillen der Angeschuldigte verfolgt wird, nach der bernischen
Gesetzgebung als derjenigen des Zufluchtsortes strafbar ist... (wird
näher ausgeführt).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Dr. jur. Victor Schütz gegen das von den
kaiserlich deutschen Behörden gestellte Auslieferungsbegehren wird
abgewiesen und die Auslieferung bewilligt.