- Arteil vom 16. März 1911 in Sachen
Züger gegen Schwyz.
Begriff der polizeilichen Dekrete , wie sie in der schwyzerischen
Kantonsverfassung von 1876 als eine Art von Gesetzen zweiter
Ordnung, die dem Referendum nicht unterstellt zu werden brauchten
vorgesehen waren. Konnte darunter eine Polizeiverordnung be-
treffend Unterbringung arbeitsfähiger Personen in Zwangsarbeits-
anstalten subsumiert werden? Verstösst die Internierung eines
Kantonsbürgers in einer ausserkantonalen Korrektionsanstalt gegen
das in Art. 44 BV enthaltene Verbot der Verbannung von Kantons-
bürgern?
A. Der im Jahre 1841 geborene Rekurrent hatte sich von
1863 bis 1900 zahlreicher Eigentumsbeschädigungen und Körper
verletzungen schuldig gemacht und war wegen dieser und anderer
Delikte bezw. Übertretungen zu verschiedenen Freiheitsstrafen und
Bußen verurteilt worden. Im Jahre 1903 wurde er ferner wegen
Blutschande, begangen mit zweien seiner Töchter, zu einer Zucht
hausstrafe von 5 Jahren, und am 18. Februar 1910 wegen
Körperverletzung zu einem Jahre Arbeitshaus verurteilt. Die
Zeugnisse über sein Benehmen in der Strafanstalt lauten sehr
ungünstig. Außerdem steht fest, daß der Rekurrent dem Trunk
ergeben ist. Dagegen ist er der öffentlichen Armenpflege nie zur
Last gefallen, sondern er hat sich im Gegenteil im Laufe der Zeit
als Landwirt ein verhältnismäßig beträchtliches Vermögen erworben.
Am 11. Oktober 1910 beschloß der Gemeinderat von Wangen
(Schwyz) im Hinblick auf die im November zu erwartende Ent
lassung des Rekurrenten aus der Strafanstalt:
Es sei Michael Züger nach der Entlassung aus der Strafanstalt
St. Jakob direkt in die Korrektionsanstalt Realta (Kt. Grau
bünden) zu verbringen.
Aus dem Beschluß ist ersichtlich, daß die Initiative in dieser
Sache vom Regierungsrat ausgegangen war.
Am 25. Oktober 1910 ergriff der Vormund Zügers dieser
stand als Sträfling noch bis zu seiner Entlassung unter Vor
mundschaft gegen den Beschluß des Gemeinderates den Rekurs
an den Regierungsrat, indem er geltend machte, es liege darin
eine bundesrechtswidrige Verletzung der persönlichen Freiheit, bezw.
des Grundsatzes nulla poena sine lege, sowie eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs.
Durch Entscheid vom 31. Dezember 1910 erkannte darauf der
Regierungsrat
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Der Gemeinderat Wangen wird eingeladen, über Michael
Züger eine neue Bevormundung einzuleiten.
Die Begründung dieses Entscheides läßt sich folgendermaßen
zusammenfassen:
a) Die seiner Zeit über Züger verhängte Vormundschaft sei
mit seiner Entlassung aus der Strafanstalt dahingefallen.
b) Züger könne gemäß 5 lit. e des Gesetzes über Errichtung
einer Zwangsarbeitsanstalt im Kanton Schwyz, vom 27. Sep
tember 1886, nicht mehr in die kantonale Anstalt aufgenommen
werden.
c) Der Regierungsrat habe die dauernde Versorgung des Züger
schon im Jahre 1905 als notwendig erachtet.
d) Laut Schlußnahme des Regierungsrates vom 17. September
abhin sei der Gemeinderat Wangen eingeladen worden, auf die
angemessene Versorgung des Rekurrenten nach dessen Entlassung
aus der Strafanstalt Bedacht zu nehmen und ihn eventuell in
einer außerkantonalen Anstalt unterzubringen. Dieser Weisung sei
der Gemeinderat von Wangen nachgekommen, indem er die Inter
nierung des Züger in Realta beschlossen habe. Aus der Inter
nierung des Rekurrenten in der Anstalt Realta ergebe sich die
Notwendigkeit, ihn für die Dauer der Internierung unter Vor
mundschaft zu stellen.
e) Die vom Gemeinderat Wangen verfügte Internierung könne
zwar nicht auf das Gesetz betreffend die kantonale Zwangsarbeits
anstalt, wohl aber auf 1 Ziff. 4 der Polizeiverordnung betreffend
Unterbringung arbeitsfähiger Personen in Zwangsarbeitsanstalten,
Nach dieser Verordnung
vom 17. Mai 1892, gestützt werden.
entscheide der Regierungsrat endgültig über die Versetzung von
Individuen in Zwangsarbeitsanstalten, über die Dauer der Unter
bringung und die Entlassung aus der Anstalt.
f) Die zitierte Polizeiverordnung bestehe noch zu Recht und
sei nicht etwa durch das Gesetz über Errichtung einer kantonalen
Zwangsarbeitsanstalt, vom 27. September 1896, aufgehoben
worden; denn:
- Das Gesetz über Errichtung der kantonalen Zwangsarbeits
anstalt sei ein Spezialgesetz und enthalte keine Bestimmung, daß
die Polizeiverordnung von 1892 aufgehoben werde.
- Auch aus dem materiellen Inhalt des Gesetzes ergebe sich
nicht, daß jene Polizeiverordnung aufgehoben sei. Die mehr
erwähnte Polizeiverordnung spreche nicht von einer bestimmten
Anstalt, sondern von Zwangsarbeitsanstalten im allgemeinen.
Nach ihr sei auch die Versorgung solcher Personen zulässig, die
in der kantonalen Zwangsarbeitsanstalt keine Aufnahme finden
können, z. B. Personen über 65 Jahre.
- Das Gesetz von 1896 bestimme nicht, daß die Versorgung
nur in der kantonalen Anstalt erfolgen dürfe.
B. Gegen diesen Entscheid hat namens des Michael Züger
dessen bisheriger Vormund den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
Der angefochtene Beschluß sei gänzlich aufzuheben und der
Regierungsrat des Kantons Schwyz anzuweisen, sowohl von
einer Internierung des Michael Züger in einer Zwangsarbeits
anstalt, als auch von seiner Bevormundung abzusehen.
Die Begründung dieses Antrages wird in der Rekursschrift
folgendermaßen resümiert:
- Die angewandte Polizeiverordnung von 1892 ist von An
fang an rechtsungültig, weil ihr Erlaß auf einer kantonsver
fassungswidrigen Kompetenzüberschreitung des Kantonsrates
beruht.
2. Eventuell ist sie durch das Gesetz von 1896 aufgehoben.
3. Es ist auf alle Fälle das Gesetz von 1896 anzuwenden,
das die Internierung von Personen über 65 Jahren ausschließt.
4. Auch wenn die Polizeiverordnung von 1892 noch in
Kraft bestehen sollte, so ist doch ihre Anwendung in concreto
bundesrechtswidrig:
- Wegen Verletzung von Art. 44 BV;
- wegen Verletzung des BG betreffend die Handlungsfähigkeit.
- wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewährung recht
lichen Gehörs.
5. Sollte wider Erwarten angenommen werden, die Polizei
verordnung von 1892 bestehe in ihrem ganzen Umfange noch
in Kraft und die bisher angerufenen Verletzungen bundesrecht
licher Garantien liegen nicht vor, so wäre die angefochtene Ver
fügung dennoch, vom Boden der Polizeiverordnung selbst aus,
wegen grober Willkür aufzuheben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat Abweisung
des Rekurses beantragt und dabei die Erklärung abgegeben, daß
er die Dauer der Internierung des Rekurrenten hiemit auf ein
Jahr festsetze.
D. Die einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung
vom 11. Juni 1876 lauten:
3: Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe übt sie aus:
a)
b) Durch die Annahme oder Verwerfung der vorberatenen Gesetze.
34: Ausschließlich vom Kantonsrat gehen aus polizeiliche
Dekrete mit Strafbestimmungen, Reglemente und Geschäftsord
nungen für die Behörden, die Verordnungen über das Schul
und Militärwesen und über das Verfahren im Verwaltungs ,
Zivil und Strafprozeß.
35 Abs. 1: Gesetzesentwürfe werden vom Kantonsrate in
ein oder zweimaliger Beratung vorbereitet und sodann der Volks
abstimmung nach Maßgabe der 3 und 28 unterstellt.
36 Abs. 1 und 2: Bedingter Weise unterliegen der gleichen
Volksabstimmung .... alle Dekrete und Verordnungen des
Kantonsrates, welche in der kantonalen Befugnis liegen und
nicht durch die eidg. Gesetzgebung gefordert sind, sofern innerhalb
der Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung derselben im
Amtsblatt beim Regierungsrat von 2000 Bürgern ein schrift
liches Begehren dafür gestellt wird. Der Abstimmung des
Volkes muß ferner unterstellt werden: die Abänderung oder
Aufhebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Ge
setzes, wenn 2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Ver
langen stellen."
37: Auch ohne diese verfassungsmäßige Verpflichtung kann
der Kantonsrat bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volks
genehmigung unterbreiten und, umgekehrt, für die definitive
Erlassung eines Gesetzes sich von vornherein durch Volksabstim
mung ermächtigen lassen.
Aus der Polizeiverordnung betreffend Unterbringung
arbeitsfähiger Personen in Zwangsarbeitsanstalten,
vom 17. Mai 1892, sind zu zitieren:
1: In Zwangsarbeitsanstalten können zeitweilig, unter der
Voraussetzung ihrer Arbeitsfähigkeit, versorgt werden:
4. Personen, welche sich fortgesetzt dem Müßiggange, Trunken
heit und Ausschweifung oder auf eine andere Art einem lieder
lichen, anstößigen Lebenswandel ergeben, und infolgedessen öffent
liches Argernis erregen oder unterstützungsbedürftig, mittel oder
arbeitslos werden.
2: In Zwangsarbeitsanstalten dürfen nicht versetzt werden:
-
Junge Leute, welche das 16. Altersjahr noch nicht er
reicht haben;
-
Blödsinnige und Geisteskranke;
-
Arbeitsunfähige und Kranke;
-
Weibspersonen während der Schwangerschaft.
3 Abs. 2: Der mit den nötigen Ausweisen versehene Antrag
des Gemeinderates soll enthalten:
-
Die genaue Angabe des Tauf und Familiennamens, des
Alters, Berufes, der Familienverhältnisse und des Wohnortes,
und eine wahrheitsgetreue Schilderung des Charakters und der
Vorstrafen der betreffenden Person;
-
den Nachweis, daß das Vorleben des Betreffenden strenge
Arbeit und bessernde Zucht in einer Zwangsarbeitsanstalt recht
fertige, und daß diese Person schon ohne Erfolg verwarnt worden sei;
-
ein ärztliches Zeugnis über Gesundheit und Arbeitsfähigkeit;
-
einen Gutschein der Gemeinde für die Kosten der Zwangs
versorgung.
4: Der Regierungsrat entscheidet auf Grundlage der vorer
wähnten Ausweise endgültig über die Versetzung von Individuen
in Zwangsarbeitsanstalten, über die Dauer der Unterbringung
und über die Entlassung aus der Anstalt.
Einem Regierungsratsbeschluß vom 6. Juli 1892 ist zu ent
nehmen, daß die Polizeiverordnung das fakultative Referendum
passiert hat.
Aus dem Gesetz über Errichtung einer Zwangsar
beitsanstalt für den Kanton Schwyz, vom 27. September
1896, kommen folgende Bestimmungen in Betracht
1 Abs. 1: Der Kanton errichtet eine Zwangsarbeitsanstalt
und verwendet zu diesem Zwecke die Strafhausliegenschaft in
Schwyz nebst dem darauf vorfindlichen Inventar.
2: Die Anstalt ist für die Aufnahme arbeitsfähiger, jedoch
arbeitsscheuer und liederlicher Personen bestimmt und hat den
Zweck, ihre Insassen durch strenge Arbeit und bessernde Zucht
wieder an ein ehrbares und tätiges Leben zu gewöhnen.
5: In die Anstalt dürfen nicht aufgenommen werden:
a) Personen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt
haben;
b) Geisteskranke, Blödsinnige und Taubstumme;
c) Kranke und Arbeitsunfähige;
d) Weibspersonen während der Schwangerschaft
e) Personen, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.
Das bei der Internierung zu beobachtende Verfahren ist im
Gesetz von 1896 zum Teil anders geregelt als in der Polizei
verordnung von 1892.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Infolge der vom Regierungsrat in seiner Rekursantwort
abgegebenen Erklärung, daß er die Dauer der Internierung des
Rekurrenten auf ein Jahr festsetze, ist der Rekurs insofern gegen
standslos geworden, als er sich auf den Mangel einer solchen
zeitlichen Beschränkung bezog. Es genügt daher in dieser Hinsicht,
von der Erklärung des Regierungsrates Vormerk zu nehmen.
Im übrigen ist auf den Rekurs einzutreten (wird näher aus
geführt).
-
In der Sache selbst ist vor allem zu entscheiden, ob die
der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Polizeiverord
nung betreffend Unterbringung arbeitsfähiger Personen in Zwangs
arbeitsanstalten", vom 17. Mai 1892, in verfassungsmäßiger
Weise zu Stande gekommen sei. Wenn auch eine Aufhebung
dieser Polizeiverordnung heute nicht mehr in Betracht kommen
kann, so müßte doch ihre Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 178
Ziff. 2 OG die Aufhebung des auf sie gestützten konkreten
Internierungsbeschlusses zur Folge haben.
Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen der verschiedenen
Verfassungen des Kantons Schwyz ergibt, und wie das Bundes
gericht übrigens bereits anläßlich früherer Rekursentscheide festge
stellt hat (vergl. z. B. AS 34 I Nr. 53, sowie Urteil vom
-
Januar 1911 in Sachen Krieg ) gibt es im Kanton Schwyz,
neben den eigentlichen, dem obligatorischen Referendum unterstellten
Gesetzen ( 35 der Verfassung von 1876, 30 derjenigen
von 1898), noch sog. Dekrete oder Verordnungen des Kan
tonsrates, die dem fakultativen Referendum unterstehen ( 36
Abs. 1 der Verfassung von 1876, 31 derjenigen von 1898)
und gewissermaßen als Gesetze zweiter Ordnung erscheinen.
Außerdem bezeichnete 34 der Verfassung von 1876 in An
lehnung an 47 derjenigen von 1848
als ausschließlich
vom Kantonsrat ausgehend die polizeilichen Dekrete mit Straf
bestimmungen, Reglemente und Geschäftsordnungen für die Be
hörden, die Verordnungen über das Schul und Militärwesen
und über das Verfahren im Verwaltungs , Zivil und Straf
prozeß"; und endlich ist seit 1876 vorgesehen, daß der Kantons
rat sich für die definitive Erlassung eines Gesetzes" von vorn
herein durch Volksabstimmung ermächtigen lassen" könne ( 37
der Verfassung von 1876, 32 derjenigen von 1898). Da die
erwähnte Polizeiverordnung vom Jahre 1892 unbestrittener
Oben Nr. 12.
maßen das fakultative Referendum passiert hat, kann hier dahin
gestellt bleiben, ob die in 34 vorgesehenen polizeilichen Dekrete
Reglemente", Geschäftsordnungen u. s. w., die übrigens in
der gegenwärtig geltenden Verfassung vom 23. Oktober 1898
nicht mehr als besondere Kategorie figurieren
eine Unterart der
in 36 erwähnten Dekrete und Verordnungen des Kantonsrates
bildeten, welch letztere alle dem fakultativen Referendum unter
standen, oder ob jene polizeilichen Dekrete
Reglemenle u.
s. w. eine Kategorie für sich darstellten und
ebenso wie unter
der Herrschaft der Verfassung von 1848 die organischen Gesetze
des damaligen 47 als ausschließlich vom Kantonsrat
ausgehend , auch dem fakultativen Referendum nicht unterstanden
(vergl. in diesem Sinne BGE 34 I S. 330). Für den Entscheid
über den vorliegenden Rekurs kommt hierauf
wie überhaupt
auf den allfälligen Unterschied zwischen den Erlassen des 34
und denjenigen des 36 aus dem Grunde nichts an, weil,
wie bereits konstatiert, die Polizeiverordnung vom 17. Mai 1892
tatsächlich dem fakultativen Referendum unterstellt worden, und
daher sowohl dann als rechtsgültig zu betrachten ist, wenn sie
zwar unter 36, nicht aber unter 34 fiel, als auch dann,
wenn sie zwar unter 34 fiel, die Bestimmung des 36 aber
sich auch auf die in 34 aufgezählten Erlasse bezog. Es fragt
sich also nur, ob die mehrerwähnte Polizeiverordnung unter irgend
eine der Kategorien der 34 und 36 subsumiert werden konnte,
oder ob sie eine Materie betraf, die nur durch ein Gesetz im
Sinne des 35 geregelt werden konnte, in welch letzterem Falle
sie ungültig wäre, weil sie tatsächlich nur dem fakultativen
und nicht dem obligatorischen Referendum unterstellt worden ist;
denn daß in Bezug auf die Regelung der Zwangsversorgung eine
Delegation des Gesetzgebungsrechts im Sinne des 37 statt
gefunden habe, ist von keiner Seite behauptet worden.
Außerlich gibt sich die Polizeiverordnung vom 17. Mai 1892
als eine Vollziehungsverordnung zu 48 der Armenverordnung
vom 12. Februar 1849. Es ist jedoch ohne weiteres klar, daß sie
mit dieser Armenverordnung und speziell mit deren 48 nichts
zu tun hat. In der zitierten Bestimmung der Armenverordnung
war die Verletzung der Verwandten Alimentationspflicht mit
Strafe bedroht worden. Die Versorgung arbeitsscheuer und lieder
licher Personen, wie sie in der Polizeiverordnung vom Jahre
1892 geregelt wird, stellt sich aber nicht als eine Detaillierung
oder Weiterentwicklung dieser Strafandrohung dar; denn einerseits
setzt sie kein Verwandtschaftsverhältnis voraus, und anderseits er
scheint sie nicht als eine Strafe, sondern als eine Maßregel der
Fürsorge bezw. der Sicherheitspolizei.
Qualifiziert sich demnach die fragliche Polizeiverordnung" nicht
als eine Vollziehungsverordnung zur Armenverordnung", und
ist auch nicht ersichtlich, welch anderes Gesetz oder welch anderer
gesetzähnlicher Erlaß durch sie ihre Vollziehung erhalten haben
sollte, so läßt sie sich dagegen sehr wohl unter die polizeilichen
Dekrete des 34 subsumieren. Allerdings war in dieser Ver
fassungsbestimmung von polizeilichen Dekreten mit Strafbe
stimmungen die Rede; es ist jedoch klar, daß, wenn polizei
liche Dekrete mit Strafbestimmungen auf dem Verordnungs
wege erlassen werden konnten, alsdann a fortiori auch polizeiliche
Dekrete ohne Strafbestimmungen der Gesetzesform nicht
bedurften. Danach konnte also der Kantonsrat über alle Gegen
stände polizeilicher Natur Verordnungen oder Dekrete bezw.
Polizeiverordnungen erlassen. Als Gegenstand polizeilicher Natur
erscheint aber zweifellos u. a. gerade die Versorgung arbeitsscheuer,
trunksüchtiger oder gemeingefährlicher Personen, sofern sie nicht
als Strafe, sondern als Sicherheitsmaßregel erfolgt. Übrigens
liegt zu einer restriktiven Interpretation des Begriffs der Dekrete
und Verordnungen im Anwendungsgebiet der schwyzerischen
Kantonsverfassung von 1876 umso weniger Anlaß vor, als nach
dem Wortlaut des 34 unter diesen Begriff auch Erlasse über
solche Materien (Schul und Militärwesen, Zivil und Straf
prozeß) zu subsumieren waren, die sonst allgemein als der Gesetz
gebung vorbehalten gelten.
Daß im Jahre 1896 über die Errichtung einer kantonalen
Zwangsarbeitsanstalt ein förmliches Gesetz erlassen wurde, spricht
nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Polizeiverordnung von
1892. Es ist durchaus glaubwürdig und sogar wahrscheinlich,
daß im Jahre 1896 die Form des Gesetzes in erster Linie aus
Gründen des Finanzreferendums gewählt wurde, weil die Errich
tung der Anstalt eine einmalige Ausgabe von über 50,000 Fr.
zur Folge hatte, und nach Art. 36 Abs. 2 KV alle Finanz
dekrete, die eine einmalige Ausgabe von über 50,000 Fr. bedingen,
der Volksabstimmung unterlagen. Abgesehen davon bildet die Tat
sache, daß in einem konkreten Falle die Ordnung eines bestimmten
Gegenstandes durch Gesetz erfolgt, noch kein absolut schlüssiges
Argument dafür, daß nicht auch der Verordnungsweg zulässig
gewesen wäre. Es kann sehr wohl vorkommen, daß im Zweifel
ur Sicherheit der Gesetzesweg eingeschlagen wird, wo es bei
näherer Prüfung nicht notwendig gewesen wäre.
Aus allen diesen Gründen muß die Polizeiverordnung vom
Jahre 1892 als in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
betrachtet werden.
3. Was die weitere im Rekurse aufgeworfene Frage betrifft,
ob die Polizeiverordnung vom Jahre 1892 durch das erwähnte
Gesetz von 1896 aufgehoben oder abgeändert worden sei, so
könnte das Bundesgericht hier, da es sich dabei um die Auslegung
kantonalen Gesetzesrechts handelt, nur dann einschreiten, wenn
die Auffassung des Regierungsrates, daß die Polizeiverordnung
betreffend Unterbringung arbeitsfähiger Personen in Zwangs
arbeitsanstalten neben dem Gesetz über Errichtung einer kantonalen
Zwangsarbeitsanstalt fortbestehe, als willkürlich zu bezeichnen
wäre. Dies ist nun aber nicht der Fall (wird näher ausgeführt).
4. Unbegründet ist sodann auch die Auffassung des Re
kurrenten, daß die Internierung eines Kantonsbürgers in einer
außerkantonalen Korrektionsanstalt dem in Art. 44 BV enthaltenen
Verbot der Verbannung von Kantonsbürgern widerspreche. Der
Internierte kann allerdings während der Dauer der Zwangsver
sorgung das Kantonsgebiet nicht betreten. Das ist aber nicht die
Folge eines hierauf gerichteten Verbotes der kantonalen Be
hörden, sondern die natürliche Wirkung der Tatsache, daß die
betreffende Person in einer außerhalb des Kantons gelegenen An
stalt interniert ist und diese nicht verlassen darf. Mit demselben
Rechte ließe sich die Ansicht vertreten, daß die Verbringung in
eine außerkantonale Strafanstalt das Verbot der Verbannung
verletze. Alsdann aber könnten Kantone, die keine eigene Straf
anstalt haben, ihre Angehörigen weder zu einer Freiheitsstrafe
verurteilen, noch in einer Korrektionsanstalt unterbringen eine
Konsequenz, die durchaus unhaltbar wäre.
(Erwägungen ohne allgemeines Interesse.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird davon Vormerk genommen, daß nach der Erklärung
des Regierungsrates in der Rekursantwort die Internierung des
Rekurrenten auf die Dauer eines Jahres beschränkt ist; im übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.