Art. 47 KV Schwyz 1848; concept of organic laws; stamp ordinance as organic law. The notion of an organic law is to be construed broadly and not narrowly formalistically. It covers enactments that determine the manner in which the state organism functions, including rules making the use of stamped filings a prerequisite for the activity of the authorities. Even if another qualification as a tax or fee regulation were conceivable, the Federal Court will not readily depart from the cantonal authorities’ long-standing interpretation, especially where the ordinance has been applied without challenge for decades. The lapse of time may also be considered when assessing the constitutional validity of an older cantonal enactment (consid. 2-3).
fassung ausschließlich vom Kantonsrat ausgehenden organi schen Gesetze subsumieren lasse, oder ob sie im Gegenteil zu den übrigen Gesetzen zu rechnen sei, die nach 48 in Verbindung mit 3 der Verfassung dem Volke bezw. den Kreisgemeinden zu unterbreiten waren. Dabei ist zu beachten, daß die Verfassung von 1848 weder den in 34 der Verfassung von 1876 enthaltenen Begriff des polizeilichen Dekrets , noch auch die in 36 der Verfassung von 1876 bezw. 31 der Verfassung von 1898/1900 vorgesehenen, dem fakultativen Referendum unterstellten Dekrete und Verordnungen kannte, sodaß also nicht zu untersuchen ist, ob sich die Stempelverordnung vom Jahre 1852 unter einen dieser letztgenannten Begriffe subsumieren ließe. Was aber die durch 47 der Verfassung von 1848 in die ausschließliche Kom petenz des Kantonsrates gestellten Prozeßordnungen über das Verfahren in Zivil und Strafrechtsfällen betrifft, so ist ohne weiteres klar, daß eine Stempelverordnung als solche nicht da runter fällt. 3. Fragt es sich nun, ob die Stempelverordnung von 1852 unter die organischen Gesetze im Sinne des 47 der Ver fassung von 1848 subsumiert werden könne, so ist vor allem zu konstatieren, daß die Verfassung von 1848 den Begriff des organischen Gesetzes nirgends definierte, wie denn auch dieser in der heutigen Staatsrechtslehre übrigens nicht mehr verwendete Rechtsbegriff von jeher ein etwas elastischer war. Es darf daher dieser Begriff, wie das Bundesgericht bereits anläßlich eines früheren Rekurses aus dem Kanton Schwyz (BGE 25 I Nr. 13). bemerkt hat, gerade bei der Auslegung der schwyzerischen Kantons verfassung vom Jahre 1848 nicht zu eng verstanden werden, da ja nach dieser Verfassung, wie übrigens auch nach derjenigen von 76, dem Kantonsrate sogar die Kompetenz zum Erlasse von Zivil und Strafprozeßordnungen zugewiesen war, welche Materien anderwärts der eigentlichen gesetzgebenden Gewalt vorbehalten sind. Darnach wird, im Anschluß an die Ausführungen jenes früheren Urteils, der Begriff des organischen Gesetzes auf alle diejenigen Erlasse anzuwenden sein, durch welche bestimmt wird, in welcher Weise der staatliche Organismus funktioniert. In diesem Sinne läßt sich aber zweifellos unter den mehrerwähnten Begriff peziell auch ein Erlaß subsumieren, der vorschreibt, daß alle Ein gaben an die kantonalen Behörden gestempelt sein müssen. Der Gebrauch des Stempels erscheint hier als eine Vorbedingung für das Tätigwerden der Behörden, und die Stempelverordnung in folgedessen als ein Gesetz, welches die Art und Weise des Funk tionierens der Staatsgewalt regelt. Wenn nun auch zugegeben ist, daß eine andere Auffassung ehr wohl möglich wäre, indem sich jene Stempelverordnung immerhin vielleicht als ein Steuergesetz qualifizieren ließe, so liegt doch für das Bundesgericht hier kein Anlaß vor, den in einer früheren Verfassung des Kantons Schwyz enthaltenen Begriff des organischen Gesetzes ohne Not anders auszulegen, als die kan tonalen Behörden selber. Ein Grund hiefür ist umso weniger vorhanden, als die schwyzerische Kantonsverfassung vom Jahre 1848 keine Bestimmung enthielt, wonach neue Steuern, oder so gar bloße Gebühren, nicht auch in organischen Gesetzen hätten eingeführt werden dürfen. Dazu kommt, daß die Stempel verordnung vom Jahre 1852 in der Hauptsache eine Adaptierung der ebenfalls nur vom Kantonsrat erlassenen Stempelverordnung vom 11. Oktober 1848 an das veränderte Münzsystem darstellt, jene frühere Stempelverordnung aber aus demselben Jahre stammt, wie die Kantonsverfassung, auf welche der Rekurrent sich beruft. Es ist gewiß nicht anzunehmen, daß am 11. Oktober 1848 jene Stempelverordnung ohne Widerspruch hätte angenommen werden können, wenn ihr Erlaß sich wirklich als eine Verletzung der kaum acht Monate vorher zu Stande gekommenen Kantonsver fassung, d. h. als ein nach dieser Verfassung unzulässiger Übergriff des Kantonsrates in das Gesetzgebungsrecht des Volkes, dargestellt hätte. Und ebenso spricht gegen diese Annahme der Umstand, daß die mehrerwähnte Stempelverordnung auch seither, und zwar nunmehr über ein halbes Jahrhundert, durchaus unangefochten geblieben ist. Wiewohl im öffentlichen Rechte ein der zivilrechtlichen Verjährung analoges Institut nicht existiert, so ist doch (vergl. BGE 7 S. 299 Erw. 4 und Urteil vom 3. Dezember 1908 i. S. Großmann und Kennel c. Schwyz) auch hier dem Zeitablauf eine gewisse Bedeutung zuzuerkennen, wenn es sich darum handelt, über die an sich vielleicht zweifelhaft erscheinende Verfassungs
mäßigkeit eines Gesetzes oder sonstigen Erlasses zu entscheiden. Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist daher kein begründeter Anlaß vorhanden, die im vorliegenden Falle erfolgte Anwendung jener Stempelverordnung als verfassungswidrig zu erklären, und zwar ganz abgesehen von der auffallenden Disproportion zwischen dem vom Rekurrenten angestrebten Ziele - Aufhebung einer Stempelbuße von 3 Fr. und dem zur Erreichung dieses Zieles angewendeten Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen Eingriffs in das Gesetzgebungsrecht des Volkes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.