Art. 209, 219 Abs. 3, 261 SchKG; Lauf des pfandversicherten vertraglichen Zinses und Zins des Verwertungserlöses. Der vertragliche Zinsanspruch des Pfandgläubigers gegen den Gemeinschuldner endet mit der Liquidation des Pfandes; mit dem Untergang des Pfandrechts entfällt dessen Substrat. Vom Zins, den der Verwertungserlös bis zur Auszahlung abwirft, ist dieser Anspruch zu unterscheiden; er steht den Pfandgläubigern nur pro rata ihrer gedeckten Forderungen als akzessorischer Anspruch gegen die Masse zu und ist keine Konkursforderung. Seine Feststellung erfolgt erst im Verteilungsverfahren, nicht im Kollokationsplan (consid. 2-3).
darauf eintreten sollen, kann nicht gehört werden. Wenn auch das Rechtsbegehren ungeschickt gefaßt ist, so ergibt sich daraus doch, daß die Konkursverwaltung E. Probst Cie. sich in Wirklichkeit darüber beschweren wollte, daß den beiden vorgehenden Pfand gläubigern mehr angewiesen werde, als ihnen nach Gesetz zukomme (Kapital, zwei verfallene und der laufende Zins) und daß sie entsprechende Abänderung der Verteilungsliste verlangte. Eine ziffermäßige Beanstandung der Zinsberechnung war im vorliegen den Fall umso schwieriger, als die Verteilungsliste die den einzelnen Pfandgläubigern zukommenden Dividenden en bloc aufführt, ohne nähere Angaben über die Zinsen. 2. Ist demnach mit der Vorinstanz materiell auf die Sache einzutreten, so ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die nach dem maßgebenden kantonalen Recht (Art. 219 Abs. 3 SchKG) Ffandrecht genießen und denjenigen, die der Steigerungserlös abwirft, sei es, daß er vom Ersteigerer sofort bezahlt und von der Konkursverwaltung zinstragend angelegt wird, sei es, daß dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt wird und er die Verzugszinsen mit dem Kaufpreis entrichtet. Diese Zinsen sind wesensverschieden und von einander durchaus unabhängig. Die Auffassung der Vorinstanz, daß der vertragliche Anspruch des Pfandgläubigers auf Deckung der Zinsen aus dem Pfand erst mit der Verteilung aufhöre, ist rechtsirrtümlich. Vielmehr muß dieser Anspruch mit der Liquidierung des Pfandes aufhören, weil das Pfandrecht damit untergegangen ist und ihm somit da durch das Substrat entzogen wird. Mit der Versilberung des Pfandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der vertragliche Anspruch des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandschuldner fällig und wandelt sich um in einen Anspruch auf Ausbezahlung seines Anteils am Pfanderlös, eventuell für den Ausfall eines solchen am Ergebnis der allgemeinen Konkursmasse. Damit ist ein Fortbestehen der vertraglichen Zinsforderung des Pfand gläubigers der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Wirft der Pfanderlös in der Zwischenzeit bis zur Auszahlung wieder einen Ertrag ab, so kann er daher natürlich auch nicht mehr für eine solche Zinsforderung pfandrechtlich haften, sondern es haben auf ihn die Pfandgläubiger pro rata ihrer ganzen Forderungen nur als Accessorium des Pfanderlöses einen direkt gegen die Konkursmasse sich richtenden Anspruch, der also nicht Konkurs forderung ist, sondern eine Massaschuld darstellt und für den eine Kollokation daher überhaupt ausgeschlossen ist. Es genügt in dieser Beziehung auf den eingehend motivierten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1909 in Sachen Andrey (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 77 ) zu verweisen, an welchem durch aus festzuhalten ist (vergl. ferner in diesem Zusammenhang die Art. 805 und 806 ZGB). Daran kann auch die Art und Weise, wie der Kollokations plan abgefaßt ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts ändern. Der Kollokationsplan hat ja nur den Betrag und den Rang der Konkursforderungen festzustellen, nicht aber über An sprüche der Pfandgläubiger Auskunft zu geben, die nach Erlöschen der Pfandforderung allfällig noch aus der Verzögerung der Ver teilung entstehen können. Im Zeitpunkt der Erstellung des Kollo kationsplanes kann ja noch gar nicht vorausgesagt werden, ob der Kaufpreis vom Erwerber des Pfandes bar bezahlt wird oder nicht; wenn ja, ob die Konkursverwaltung Abschlagszahlungen an die Gläubiger vornehmen oder ob sie den Verwertungserlös zinstragend anlegen wird; wenn nein, ob die Verzugszinsen vom Erwerber tatsächlich bezahlt werden. Darüber besteht erst anläßlich der Erstellung der Verteilungsliste Gewißheit und kann daher auch erst bei diesem Anlaß verfügt werden. 3. Die Differenz zwischen den Beträgen, die der Hypothekar kasse des Kantons Bern und der Spar und Leihkasse Laufen in casu nach dem Kollokationsplan und nach der Verteilungsliste zukommen, beträgt 2275 Fr. 90 Cts. Unbeschadet der Frage der zahlenmäßigen Richtigkeit dieser Berechnung, auf welche sich das Bundesgericht nicht einzulassen hat, ist zu sagen, daß die Zu weisung eines verhältnismäßigen Anteils der Zinsen des Ver wertungserlöses an die Grundpfandgläubiger grundsätzlich richtig und demgemäß der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Außer dem grundpfandversicherten Kapital, sowie zwei verfallenen Zinsen und dem laufenden bis zur Verwertung haben die Grundpfand gläubiger auf denjenigen Anteil am Ertrag des Verwertungs Ges.-Ausg. 35 I Nr. 142.
erlöses Anspruch, der im Verhältnis zum Betrag ihrer nach Abzug der Verwaltungs und Verwertungskosten durch das Pfand gedeckten Forderung steht, und es ist die Verteilung auf dieser Grundlage vorzunehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen begründet erklärt.