Art. 2 SchKG; standing to appeal against a supervisory order fixing a time limit for closing a bankruptcy: a complaint to the Federal Supreme Court is admissible only if the appellant shows that the challenged order affects its own legal interests. Mere assertions that pending disputes or practical obstacles may delay liquidation do not suffice. If the objection concerns the conduct of realization measures, it must be raised, where applicable, in the enforcement complaint procedure at the stage of publication of the auction and filing of the auction conditions. A debtor or third party not directly affected by the deadline order is not legitimized to contest it.
1911 formrichtig eingereicht wurde, so ist in Betracht zu ziehen, daß die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurrenten, laut ihrer Behauptung, nicht zugestellt wurde und daß der Ge meinschuldner Bossy erst am 6. Juni 1911 durch eine Mitteilung des Konkursamtes Habsburg davon Kenntnis erhielt. Die Richtig keit dieser Behauptung, die übrigens von der Gegenpartei nicht bestritten wurde, ist durch die bei den Akten liegende, beglaubigte Ausfertigung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv 3), sowie durch die von den Rekurrenten eingelegte Zuschrift des Konkurs amtes Habsburg an den Gemeinschuldner ausgewiesen. 2. Zu hören ist dagegen die weitere Einrede der Rekurs beklagten, es fehle den Rekurrenten an der Legitimation zur Beschwerdeführung. Im Rekurs wird lediglich geltend gemacht, daß das Konkursamt Freiburg sich weigere, das von Fräulein Bossy beanspruchte Wohnrecht in den Steigerungsbedingungen vorzumerken, daß darüber zwischen den Grundpfandgläubigern und Fräulein Bossy ein Prozeß schwebe und daß bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Prozesses die Liegenschaftssteigerung nicht ab gehalten und mithin das Konkursverfahren nicht geschlossen werden könne. Daraus ergebe sich die Unmöglichkeit, die der Kon kursverwaltung von der kantonalen Aufsichtsbehörde für den Abschluß des Konkurses eingeräumte zweimonatliche Frist einzu halten. Daß aber ihre rechtlichen Interessen durch diese Frist ansetzung verletzt würden, haben die Rekurrenten nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides an das Bun desgericht wäre höchstens Fräulein Bossy legitimiert gewesen. Doch hätte auch ein von ihr eingereichter Rekurs als verfrüht abgewiesen werden müssen. Sollte der Streit über das Recht des Fräulein Bossy auf Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten Wohn rechtes bei der Verwertung der Liegenschaften fortdauern, trotzdem wie sich bei einer Inspektion des Konkursamtes Habsburg durch eine Delegation der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts s. Z. ergab das fragliche Wohnrecht rechts gültig kolloziert und die Kollokation von keiner Seite innert Frist angefochten worden war, so wäre darüber im Anschluß an die Publikation der Steigerung und an die Auflegung der Steigerungs bedingungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu ent scheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.