Art. 69 ff. SchKG; Zulässigkeit einer einzigen Betreibung für mehrere Forderungsposten gegen denselben Schuldner mit verschiedenem Zinsbeginn. Sind die Forderungen derselben Betreibungsart unterworfen, so darf der Gläubiger sie in einer Betreibung zusammen geltend machen; eine Pflicht zur Aufspaltung besteht nicht. Ebenso wenig kann die Zusammenziehung zu einer einzigen Gesamtforderung mit einheitlichem Zinsbeginn verlangt werden, da dies den Gläubiger zu nicht geschuldetem Zinseszins zwingen würde. Die Mehrarbeit des Betreibungsamtes oder Gebühreninteressen vermögen das gesetzlich eingeräumte Recht nicht einzuschränken (consid. 1–4).
à 5% 3. 300 6.
à 5% 300 6.
à 5% 6. 300
à 5% 6. 300
à 5% 300
à 5% 8. 300 1910à 5% 6. 9. 300
à 5% 6. 10. 300 à 5% 6. Juli 1911 11. 150 12. Fr. 60 als Kindbett und Taufkosten. 13. 120 Prozeßentschädigung nebst Zins à 5% seit 27. August 1911. Als Forderungsgrund wurde für sämtliche Posten ein rechts kräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV. Abteilung d. d. 31. Oktober 1911 angegeben. Diesem Betreibungsbegehren weigerte sich das Betreibungsamt Folge zu geben, indem es der Gläubigerin mitteilte, daß die For derung in einem einzigen Betrag mit einheitlichem Zinsbeginn anzugeben sei. Ein gegen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde von der untern Aufsichtsbehörde in dem Sinne abgewiesen, daß zwar nicht die Zusammenziehung der verschiedenen Posten, wohl aber die Ein leitung von 13 verschiedenen Betreibungen verlangt werden könne. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Gläubigerin diesen Entscheid weiterzog, wies die Beschwerde ebenfalls ab, jedoch
in dem Sinne, daß die 13 Posten in eine einzige Gesamtforderung mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen seien. Die Begründung beider kantonalen Entscheide ist aus den nach folgenden Erwägungen ersichtlich. B. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts behörde, dd. 3. Oktober 1911, hat Frau Jürgens rechtzeitig und formrichtig den Rekurs an die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betreibungsamt St. Gallen anzuhalten, das Betreibungsbegehren, so wie es gestellt sei, zur Vollziehung zu bringen. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Daß im Falle einer Betreibung für mehrere Posten mit ver schiedenen Verfalltagen das Betreibungsamt in die Lage kommen kann, mehrere Zinsberechnungen vorzunehmen, ist wiederum kein Grund, um dem Amt die ja sonst ihm obliegende Arbeit der Ausrechnung der Zinsen abzunehmen und sie dem Gläubiger auf zuerlegen. Ebenso wie gegenüber der untern kantonalen Aufsichts behörde daran festgehalten werden mußte, daß die mit einer Be treibung für mehrere Schuldposten verbundene Mehrarbeit den Betreibungsbeamten nicht zur Zerlegung der Betreibung berechtigt (oben Erwägung 2), so muß auch der obern kantonalen Auf sichtsbehörde gegenüber betont werden, daß die betreffende Mehrarbeit, bezw. die Aussicht auf eine solche, den Betreibungsbeamten nicht berechtigt, die sonst ihm, dem Betreibungsbeamten, obliegende Arbeit der Zinsberechnung nun auf einmal dem Gläubiger zu zuschieben. Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde die Zinsen nicht spätestens bei der Pfändung, sondern erst anläßlich der Verteilung (vergl. Art. 144 Abs. 4 SchKG und Art. 20 der Verordnung Nr. 1 des Bundes rates) zu berechnen sind und auch nur in diesem spätern Zeitpunkt genau berechnet werden können, da ja vorher der Endtermin des Zinsenlaufes nicht feststeht; bei der Pfändung dagegen genügt eine ganz approximative Schätzung, wie der Pfändungsobjekte und der mutmaßlich noch entstehenden Kosten, so auch der mutmaßlich noch erlaufenden Zinsen. 4. Kann demnach der Gläubiger, der gegenüber einem und demselben Schuldner mehrere Forderungen mit verschiedenem Zins beginn besitzt, nicht angehalten werden, hiefür mehrere Betreibungen einzuleiten oder die verschiedenen Posten in eine einzige Gesamt forderung mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen, bloß um dem Betreibungsbeamten Arbeit zu ersparen oder gar um ihm den Bezug mehrfacher Gebühren zu ermöglichen, so ist dagegen immer hin ein Vorbehalt für diejenigen Fälle zu machen, in denen es sich um Forderungen handelt, die einer verschiedenen Betreibungs art unterliegen, und für die daher notgedrungen verschiedene Be treibungen eingeleitet werden müssen; desgleichen auch (vergl. Jaeger a. a. O. Anm. 8 zu Art. 70) für den Fall der Geltend machung mehrerer Forderungen oder einer Solidarforderung seitens mehrerer Solidargläubiger ohne gemeinsamen Vertreter, oder gegen über mehreren Solidarschuldnern, wenn diese keinen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter besitzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, in Auf hebung des angefochtenen Entscheides, das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, dem von der Rekurrentin eingereichten Betreibungsbegehren, so wie es gestellt ist, Folge zu geben.