Art. 110 and 144 ff. SchKG: where several enforcement proceedings against the same debtor do not culminate in participation of all creditors in one and the same seizure, each individual or group seizure must be liquidated separately. A joint collocation plan and distribution list for distinct seizures are inadmissible, even if the same asset has been seized repeatedly. Under Art. 146 SchKG, competence to draw up the collocation plan in a requisition seizure lies with the enforcement office at the place of enforcement for the relevant seizure; the office that executed an earlier seizure is limited to settling its account and transmitting any surplus. A debtor may not, in enforcement proceedings, contest a claim once no objection has been raised or it has been definitively removed.
Gruppenpfändung der in Berneck betreibenden Gläubiger, handelt, so war es also nicht richtig, für beide zusammen Kollokationsplan und Verteilungsliste aufzustellen. Hieraus folgt, daß das Betrei bungsamt Luzern diese beiden Betreibungshandlungen überhaupt nicht vorzunehmen hatte, weil in Luzern nur die Betreibung eines einzigen Gläubigers, des Wicki, durchgeführt wird und in Bezug auf dessen Einzelpfändung die Aufstellung eines Kollokationsplanes und einer Verteilungsliste selbstverständlich keinen Sinn hätte. Für die übrigen Gläubiger ist Berneck Betreibungsort. Wenn daher für sie ein Kollokationsplan aufzustellen wäre, so wäre hiefür nur das Betreibungsamt Berneck zuständig. Das Betreibungsamt Luzern hat bloß die Schlußrechnung anzufertigen und demjenigen von Berneck zuzustellen, sowie diesem einen nach der Deckung des Wicki allfällig übrig bleibenden Betrag zur Verfügung zu stellen. 2. Abgesehen von der mehr formellen Frage der Anfertigung eines Kollokationsplanes richtet sich die Beschwerde wohl haupt sächlich gegen die Vornahme der Verteilung des gepfändeten Be trages. In dieser Beziehung ist sie aber unbegründet. Mit Unrecht macht der Rekurrent geltend, es bestehe noch Streit in Bezug auf den von Wicki geltend gemachten Eigentumsanspruch. Dieser hat ja vor Friedensrichteramt selbst erklärt, es handle sich um einen Irrtum, indem er nur ein Pfändungsvorrecht habe geltend machen wollen. Wenn daher Wicki wirklich eine Eigentumsansprache geltend gemacht hätte, so hätte er mit dieser Erklärung darauf verzichtet. Mit der Einwendung sodann, die Forderung des Wicki stehe noch nicht fest, kann der Rekurrent nicht gehört werden. Wenn in einem Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher definitiv beseitigt worden ist, so kann der Schuldner in diesem Verfahren den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr anfechten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.