Art. 4 Abs. 1, 3, 17 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A.; Bestimmung des Wohnsitzes der bevormundeten Ehefrau. Der rechtliche Wohnsitz der Ehefrau folgt grundsätzlich und zwingend demjenigen des Ehemannes; der Sitz der Vormundschaftsbehörde tritt auch bei allgemeiner Vormundschaft nicht an die Stelle des ehelichen Wohnsitzes. Faktisches Getrenntleben, tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort und eine der Vormundschaftsbehörde des Aufenthaltsortes überlassene Vormundsernennung vermögen daran nichts zu ändern. Eine behördlich bewilligte Delegation einzelner vormundschaftlicher Befugnisse stellt keinen Wohnsitzwechsel im Sinne von Art. 17 dar und beseitigt die Zuständigkeit der Behörde am Wohnsitz des Ehemannes nicht. Maßgeblich ist ferner die Unterscheidung zwischen eigentlicher Vormundschaft und bloßer güterrechtlicher Sicherungsmaßnahme (consid. 2–4).
Wohnsitz in Feusisberg habe, und verlangte seinerseits gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 10 leg. cit., daß die unrichtigerweise und ohne sein Wissen zum Teil an den Gemeinderat Altdorf abge tretene Vormundschaft über Frau König wieder gänzlich auf den Gemeinderat Feusisberg übertragen werde. B. Da die Urner Regierung demgegenüber mit Beschluß vom 9. Juli 1910 an ihrem eigenen Gesuch festhielt und diesen Beschluß auf nochmalige Weigerung des Regierungsrates des Kan tons Schwyz am 3. November 1910 bestätigte, ergriff dieser am 3. Dezember gl. J. gestützt auf Art. 38 leg. cit. den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen:
staatsrechtlicher Rekurs vor, sondern eine nach dem BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. zu beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen im Sinne von Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG, sodaß die formellen Voraussetzungen des Art. 178 Ziff. 1 und 3, auf deren Mangel die Urner Regierung in erster Linie ihren Abweisungsschluß stützt, konstanter Praxis gemäß außer Betracht fallen. (Vergl. AS 32 I S. 485 Erw. 2 und 35 I S. 664 Erw. 1.) Daß anderseits die Eheleute König Zgraggen württembergische Staatsangehörige sind, steht angesichts des Art. 32 BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. und in Er mangelung einer anderweitigen staatsvertraglichen Norm der An wendung dieses Gesetzes nicht entgegen. 2. In der Sache selbst ist zu sagen, daß den Urner Be hörden nach Art. 10 ff. leg. cit. ein Rechtsanspruch auf Führung der Vormundschaft über Frau König nur dann zusteht, wenn die Genannte im Kanton Uri ihren rechtlichen Wohnsitz hat. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sich der Wohnsitz der Ehefrau nach der bestimmten Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 leg. cit. nach demjenigen ihres Ehemannes richtet. Es ist nun von keiner Seite und namentlich auch nicht vom Regierungsrat des Kantons Uri selber bestritten worden, daß König jetzt noch in Feusisberg domiziliert sei. Für ein selbständiges rechtliches Do mizil der Frau König ist daneben kein Raum, wenn sie auch faktisch nach Altdorf zurückgekehrt ist und dort wohnt. Das Gesetz hat mit Rücksicht auf die Konflikte, welche sich aus einem Aus einanderfallen des Domizils von Ehemann und Ehefrau besonders auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts ergeben würden, bewußt dem Wohnsitz des Ehemannes durchwegs den Vorzug gegeben und der Bestimmung in Art. 4 Abs. 1 zwingenden Charakter beigelegt. Ist dem aber so, so kommt dem Umstand, daß Frau König im Einverständnis mit ihrem Gatten sich von ihm getrennt zu haben scheint, eine rechtliche Bedeutung nicht zu, umso weniger als der Ehemann ja seine Einwilligung jederzeit zurückziehen kann. Ebenso geht der aus Art. 25 Abs. 2 ZGB hergeleitete Schluß fehl. Die in Feusisberg erfolgte Bevormundung der Frau König hatte nicht die Wirkung, daß nun das Domizil der Ehefrau nicht mehr durch dasjenige des Ehemannes bestimmt wurde. Es ergibt sich aus den Akten in Verbindung mit den einschlägigen Bestim mungen der schwyzerischen Vormundschaftsordnung ( 1 Abs. 2, 2 lit. a und 14) mit Deutlichkeit, daß der Frau König im Grunde genommen lediglich ein Vermögensbeistand zur Sicherung der ihr angefallenen Erbschaft beigeordnet worden ist. Die über Frau König auf ihr eigenes Begehren verhängte außerordentliche Vor mundschaft qualifiziert sich somit in Wirklichkeit als eine güter rechtliche Maßnahme, durch welche das Recht des Ehemannes, den ehelichen Wohnsitz zu bestimmen, als persönliche Wirkung der Ehe nicht affiziert wird. Es bestand denn auch gar kein Grund, gegenüber der Frau König eine eigentliche Vormundschaft auszusprechen, die den Ehemann aller Rechte aus der ehelichen Vormundschaft beraubt hätte. Auch wenn aber Frau König wirklich unter allgemeine Vor mundschaft gestellt worden wäre, so würde daraus noch nicht folgen, daß nun ihr Domizil gemäß Art. 4 Abs. 3 leg. cit. durch den Sitz der Vormundschaftsbehörde bestimmt würde. Es ist dem Regierungsrat des Kantons Schwyz darin beizupflichten, daß auch in diesem Fall der Wohnsitz des Ehemannes vorgeht, und damit der Auffassung von DEs GOUTTES (Rapports de droit civil S. 87 ff.), Escher (Interkant. Privatrecht S. 85 ff.) und Bader (Komm. Art. 4 Note g) vor derjenigen von v. Salis (Ztschr. f. schw. R. NF 11 S. 352) der Vorzug zu geben. Das Verhältnis der Ehegatten zu einander ist in der Tat ein un gleich engeres und wichtigeres, als dasjenige der Ehefrau zu ihrem außerordentlichen Vormund und zur Vormundschaftsbehörde, abge sehen von allen übrigen, bereits entwickelten Gründen und nament lich von den Wirkungen der Anerkennung verschiedener Wohnsitze der Ehegatten auf die Gestaltung des ehelichen Güterrechts. Un zutreffend ist auch der Hinweis der Urner Regierung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 1904 i. S. Schell (AS 30 I S. 54). Das Bundesgericht hat diese Frage damals nur gestreift ( abgeseheu vielleicht vom Fall, da die Ehefrau einen eigenen Vormund hat ) und sich im übrigen dahin ausgesprochen, daß die Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 leg. cit. ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse gelte, und daß
die Ehefrau auch bei faktischem Getrenntleben und sogar bei richtlicher Trennung ihr gesetzliches Domizil am Wohnort Ehemannes beibehalte. Nur beim Tod des Ehemannes oder gänzlicher Scheidung falle auch diese rechtliche Gebundenheit Ehefrau dahin. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich denn auch ohne weiters, daß von einem Übergang der Vormundschaft nach Art. 17 leg. cit., d. h. infolge eines von der Vormundschaftsbehörde bewilligten Wohnsitz wechsels, nicht die Rede sein und die Urner Regierung ihren Anspruch auf Herausgabe des Vermögens der Frau König in die Waisenlade Altdorf daher nicht auf diese Bestimmung stützen kann. Überhaupt stellt sich die vom Gemeinderat Feusisberg dem Waisenamt Altdorf erteilte Ermächtigung zur Ernennung des Vor mundes lediglich als eine Art Delegation einer ihm zustehenden Befugnis dar, die einerseits keineswegs die Führung der ganzen Vormundschaft umfaßte, wie schon aus dem Vorbehalt hervorgeht, daß das Vermögen der Frau König solange in der Waisenlade Feusisberg zu verbleiben habe, als König in dieser Gemeinde do miziliert sei, und die anderseits vom Gemeinderat Feusisberg jederzeit wieder zurückgenommen werden kann. 3. Es könnte sich danach bloß noch fragen, ob die Urner Behörden die Vormundschaft über Frau König im Sinne einer rein güterrechtlichen Maßnahme für sich beanspruchen konnten. Allein auch von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, müßte den Behörden des Wohnsitzes des Ehemannes gegenüber denjenigen des faktischen Wohnorts der Ehefrau der Vorrang gelassen werden, da sich eine solche Sicherungsmaßnahme gegen den Ehemann richtet, der dem Recht und der Jurisdiktion des Orts, wo seine Ehefrau sich aufhält, nicht untersteht. 4. Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit des Anspruchs der Urner Regierung und damit die Begründetheit beider Rekurs begehren in dem Sinn, daß die Übertragung von vormundschaft lichen Befugnissen über Frau König seitens der Vormundschafts behörde von Feusisberg an diejenige von Altdorf, soweit eine solche Übertragung überhaupt als erfolgt zu betrachten ist, als wirkungslos erklärt werden muß und die Vormundschaftsbehörde von Altdorf anzuweisen ist, den von ihr ernannten Vormund nach erfolgter Rechnungsablage zu entlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen gutgeheißen. Demgemäß wird festgestellt, daß die Vormundschaftsbehörde von Feusisberg nicht verpflichtet ist, das Vermögen der Frau König Zgraggen an die Urner Behörden herauszugeben. Ferner wird die Übertragung von vormundschaftlichen Befugnissen über Frau König Zgraggen an die Vormundschaftsbehörde von Altdorf, so weit sie als erfolgt zu betrachten ist, als wirkungslos erklärt und die Vormundschaftsbehörde von Altdorf angewiesen, den von ihr ernannten Vormund nach erfolgter Rechnungsablage zu entlassen.