Art. 93 SchKG; family members to be included in the debtor’s subsistence minimum; effect of an alleged void marriage. The debt-enforcement authorities must treat a marriage as valid, and the spouse and child as members of the debtor’s family, so long as the marriage has not been declared void by the competent civil court. A supervisory complaint may not be used to obtain a de facto nullity determination of the marriage. Where the asserted matrimonial impediment depends on facts not established in the divorce judgment, the enforcement authority cannot disregard the marriage on that basis (consid. 1-2).
heiratet hatte, rekurrierte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte den Rekurs mit Entscheid vom 30. September 1911 aus folgenden Erwä gungen als teilweise begründet: Laut einem Zeugnis seiner Arbeit geberin habe der Rekurrent von dieser einen Vorschuß von 50 Fr. bezogen, der in monatlichen Raten von 10 Fr. verrechnet werde. Das Salär des Schuldners betrage also für die Monate Juli bis November nur 200 Fr. Sodann falle in Betracht, daß der Re kurrent sich am 6. August 1911 wieder verheiratet und dadurch sein außereheliches Kind legitimiert habe. Nun betrage das Exi stenzminimum für eine dreiköpfige Familie bei städtischen Verhält nissen übungsgemäß 150 Fr. Es liege kein Grund vor, von dieser Regel abzuweichen. Demgemäß wies die obere kantonale Aufsichts behörde das Betreibungsamt an, vom Einkommen des Schuldners für die ersten fünf Monate je 50 Fr. und für die folgenden je 60 Fr. als pfändbar mit Arrest zu belegen. C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Marie Falk innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Beschwerde des Schuldners abzuweisen und somit die pfändbare Lohnquote auf a Fr. per Monat zu belassen. Die Rekurrentin behauptet, die vom Schuldner mit der Mutter seines unehelichen Kindes abgeschlossene Ehe sei angesichts der Bestim mungen in Art. 1, 2, 3 der Haager Konvention vom 12. Juni 1902 in Verbindung mit 1312 und 1328 des deutschen BGB nichtig. Demnach dürfe zwischen dem wegen Ehebruches geschiedenen Ehe gatten und demjenigen, mit dem der geschiedene Ehegatte den Ehe bruch begangen habe, eine Ehe nicht geschlossen werden. Dieses Ehehindernis sei auf den Schuldner als deutschen Staatsangehö rigen anwendbar. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht dem Eheschluß rechtliche Bedeutung beigemessen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: