BGE 37 I 540Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I06.12.1910Dismissed
Hintermann, holder of a patent for an explosion-proof petroleum container, had granted the Basel consumer cooperative exclusive use of the patented cans, then later objected to continued use after the contract ended. After a civil dispute over the scope of the use right, he brought a criminal complaint against the cooperative’s officers, Matter and Niederhauser. The Basel authorities found insufficient evidence and discontinued the investigation. The Federal Cassation Court dismissed the complainant’s appeal, holding that intentional patent infringement under the 1907 Patent Act requires that the accused could not in good faith believe they were entitled to use the invention. On the circumstances, the cooperative’s continued use did not prove intent, even as dolus eventualis.
Art. 39, 40 PatG 1907; Begriff der vorsätzlichen Patentverletzung: Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter nach den konkreten Umständen nicht in redlicher und gewissenhafter Überzeugung annehmen konnte, er verletze kein fremdes Patent. Ein Irrtum über das Bestehen des patentrechtlichen Ausschlussrechts betrifft ein Tatbestandsmerkmal und schließt Vorsatz aus, sofern die gegenteilige Rechtsauffassung des Beschuldigten vertretbar und nicht schlechthin zwingend widerlegt ist. Dolus eventualis liegt in Patentsachen erst vor, wenn mit der Verletzung ernsthaft gerechnet werden musste und dennoch ohne genügenden Grund an der eigenen Berechtigung festgehalten wurde; bloße Möglichkeit eines zivilrechtlichen Streits genügt nicht. (consid. 1-3)
hältnis, von dessen Vorhandensein die Möglichkeit einer strafrechts widrigen Handlung abhängt, ist aber kein für die Strafbarkeit unwesentlicher Rechtsirrtum; sonst müßte jede Verletzung des be treffenden Zivilrechtes von selbst auch strafbar sein, im besondern also auch jeder objektive Eingriff in ein Patentrecht zugleich eine strafbare Patentverletzung darstellen. Vielmehr muß subjektiv der Wille dessen, von dem die objektive Rechtsverletzung ausgeht, mit gewürdigt werden, und zwar hat sich gerade in Patentsachen die Rechtssprechung bereits dahin ausgebildet, daß eine vorsätzliche Patentverletzung im strafrechtlichen Sinne nur begeht, wer nach den gegebenen Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung hat sein können, daß er kein fremdes Patent verletze (vergl. z. B. AS 30 1 S. 138 Erw. 3, Entscheidungen des Kassa tionshofes i. S. Norsk Hydro-elektrisk Kvaelstofaktieselskab Kristiania gegen Aluminium Industrie Aktiengesellschaft Neu hausen vom 8. November 1910 und i. S. Müller Hofstetter gegen Nicod vom 6. Dezember 1910 Crw. 3). Im vorliegenden Fall war nun zwischen dem Kassationskläger und dem Allgemeinen Konsumverein in Basel, (als dessen Beamte die Kassationsbeklagten mit der vorliegenden Strafklage belangt werden), streitig, wie weit das dem Konsumverein vertraglich ein geräumte Recht des alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs der zu Gunsten des Kassationsklägers patentierten Kannen reiche. Der vom Kassationskläger vertretenen Auslegung, mit dem Auf hören des Vertrages habe auch jene Befugnis des Konsumvereins, Kannen nach dem fraglichen System zu benützen, aufgehört, steht die Auslegung des Konsumvereins gegenüber, er könne die von ihm während der Vertragszeit auf seine Kosten angeschafften und in seinem Betrieb verwendeten Kannen auch weiterhin noch ver wenden. Gegen die letztere Auffassung sprechen weder der Vertrags inhalt noch sonstige Umstände in schlechthin zwingender Weise. Wenn sie auch vom Zivilrichter nicht als die zutreffende anerkannt wurde, so beweist das noch nicht, daß die Organe des Konsum vereins und im besondern der rechtskundige Kassationsbeklagte Dr. Niederhauser nicht von der Richtigkeit ihres Standpunktes hätten überzeugt sein und sich nicht in guten Treuen zum Weiter gebrauch der fraglichen Kannen hätten berechtigt halten können. Die erste Instanz hat ihnen denn auch dieses Recht des Weiter gebrauchs nicht vorbehaltslos abgesprochen, sondern ihnen noch eine Jahresfrist über die Vertragsdauer hinaus für die Außer gebrauchsetzung der Kannen unter Auferlegung einer Entschädigungs verpflichtung bewilligt, gegenüber welcher Auffassung dann freilich die Berufungsinstanz Zweifel äußerte. Für den guten Glauben des Konsumvereins spricht ferner der Umstand, daß er sein Recht auf Verlängerung des Vertrages nicht ausgeübt hat, trotzdem er mit vielen Kosten eine große Zahl von Kannen angeschafft hatte, deren weitern Gebrauch er sich wohl nicht durch zu frühe Beendi gung des Vertrages verunmöglichen wollte. Daß die beiden Kassa tionsbeklagten miteinander über die Weiterbenützung beratschlagten und daß der Kassationskläger ausdrücklich gegen die Weiterver wendung protestierte, vermag, namentlich unter den gegebenen Umständen, einen strafrechtlichen Vorsatz nicht darzutun; das auch nicht im Sinne eines dolus eventualis. Ein solcher läßt sich, entsprechend dem Gesagten, nicht schon dann als vorhanden an sehen, wenn überhaupt eine Möglichkeit der Verletzung eines geg nerischen Zivilrechts besteht, sondern erst, wenn nach der Sachlage mit einer solchen Verletzung gerechnet werden muß und der es Verletzende nicht genügend Grund hat, um von den seinerseits beanspruchten gegenteiligen Befugnissen überzeugt zu sein. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.