Interkantonale Doppelbesteuerung; Kapitalbesteuerung eines über mehrere Kantone verzweigten Gewerbebetriebs. Ein Steuerdomizil besteht nicht nur am Hauptsitz oder bei rechtlich selbständigen Zweigniederlassungen, sondern in jedem Kanton, in dem das Unternehmen ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittels deren ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebs erfolgt (consid. 3). Für die Vermögens-/Kapitalsteuer ist der steuerbare Anteil nach dem Verhältnis der im Kanton gelegenen Aktiven zu den Gesamtaktiven zu ermitteln; die fehlende organisatorische Selbständigkeit der Betriebsstätte ist unerheblich. Bei kantonaler Liegenschaftsbesteuerung kann der kantonale Gesetzgeber zudem ohne Rücksicht auf die Hypothek an den Liegenschaftswert anknüpfen, soweit das eigene Steuergesetz dies zulässt (consid. 4).
492 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. Aus der Schlußbilanz des Jahres 1909 sind folgende Zahlen hervorzuheben Fr. 100,000 Aktienkapital 11,019 96 Statutarische Reserve 45,311 27 Spezialreserve Liegenschaft in Basel 210,522 95 Darauf lastende Hypothek. (Diese Hypothek ist seither auf 100,000 Fr. reduziert 120,000 worden) 13,640 83Mobiliar (inkl. Schreibmaschinen) wovon 6000 auf Bern und 4000 bis 5000 auf Basel entfallen. 297,251 73 Gesamtbetrag der Aktiven B. Auf Grund der hievor erwähnten Schlußbilanz des Jahres 1909 und in Anwendung des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, vom 14. Ok 1902 und 26. März tober 1889, nebst Nachträgen vom 13. Mär 1908, beansprucht der Kanton Basel Stadt von der Rekurrentin für das Jahr 1910 eine Kapitalsteuer von 182 Fr. 65 Cts., die er folgendermaßen berechnet: Einbezahltes Kapital inkl. Reserven und Rück Fr. 156,331 23 stellungen. 110,713 60 Hievon in Basel Stadt zu versteuern 70,82% 166 05 Steuer à 1½%00 10% Zuschlag laut Großratsbeschluß vom 16 60 17. Dezember 1908 182 65 Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, daß sie im Kanton Baselstadt lediglich den Überschuß des Schatzungs wertes ihrer Liegenschaft über den Betrag der darauf lastenden Hypothek zu versteuern habe, also auf Grund der Schlußbilanz des Jahres 1909 einen Betrag von 90,522 Fr. 95 Cts., was bei dem nicht bestrittenen Steuerfuß von 1½%0, unter Hinzu rechnung des an sich ebenfalls nicht bestrittenen 10%igen Zu schlages gemäß Großratsbeschluß vom 17. Dezember 1908, einen Steuerbetrag von 149 Fr. 35 Cts. ausmache. Aus den Akten ist ersichtlich, daß es den Parteien nicht so II. Doppelbesteuerung. N° 101. wohl um den sich hiebei ergebenden Streitbetrag von 33 Fr. 30 Cts., als vielmehr um einen grundsätzlichen Entscheid zu tun ist, der für sie u. a. deshalb von Bedeutung zu sein scheint, weil sie auch in Bezug auf die Berechnung der Erwerbsteuer auseinander gehen und die Differenz zwischen den beidseitig ausgerechneten Beträgen bei der Erwerbsteuer bedeutend größer ist. C. Gegen den in dieser Sache ergangenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel Stadt vom 24. Dezember 1910 hat die Schweiz. Depeschenagentur rechtzeitig und form richtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er griffen, den sie damit begründet, daß der Standpunkt der Behörden des Kantons Basel Stadt sowohl eine willkürliche Auslegung des Gesetzes über die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, als auch einen Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Bern bedeute. Die Rekurrentin beantragt: Es sei zu erkennen, die Beschwerdeführerin sei nicht schuldig, dem Kanton Basel Stadt gemäß 2 und 4 des Gesetzes des Kantons Basel Stadt betreffend die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) eine Kapitalsteuer zu bezahlen, die über die Grundsteuer für das in ihrem Grund stück an der St. Jakobstraße in Basel investierte eigene Kapital hinausgeht (gemäß 1 Abs. 2 des vorerwähnten Gesetzes). D. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Derjenige des Kantons Bern hat beantragt, es sei bei der Beurteilung des vorliegenden staats rechtlichen Rekurses festzustellen, daß der Kanton Bern ausschließ lich die Befugnis besitze, die Schweiz. Depeschenagentur, A. G., für ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu besteuern . In demjenigen Maße, in welchem das Bundesgericht das Besteuerungsrecht des Kantons Bern im vorliegenden Falle schützen werde, müsse darauf auch bei der Heranziehung der Rekurrentin zur baselstädtischen Kapital oder Erwerbsteuer Rücksicht genommen werden. E. Über den technischen Betrieb der Rekurrentin in Basel haben Zeugeneinvernahmen, verbunden mit Augenschein, statt gefunden. AS 37 1 1911
F. Die einschlägigen Bestimmungen des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, vom 14. Oktober 1889, mit Einfügung der Nachträge vom 13. März 1902 und 26. März 1908, lauten:
tonen, unter denen Basel Stadt die erste Stelle einnimmt, ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres technischen Betriebes vollzieht. Gerade in Basel spielt sich nach den Zeugenaussagen der für den Betrieb der Rekurrentin wichtigste Vorgang ab, nämlich die Entgegennahme und Weiterspedierung fast aller das Ausland betreffenden Depeschen; und gerade in Basel befindet sich, außer dem Mobiliar und den Schreibmaschinen im Werte von zusammen 4000 bis 5000 Fr., das hauptsächlichste Aktivum der Gesellschaft, nämlich die einzige im Eigentum der Rekurrentin stehende Liegenschaft, deren Wert über 200,000 Fr. beträgt, und deren Besitz nach den eigenen Ausführungen der Rekurrentin nicht etwa ein zufälliger ist, sondern sich im Laufe der Zeit als zur ungehinderten Durchführung des spezifischen technischen Betriebs der Rekurrentin (nächtliches Telephonieren) unumgänglich notwendig erwiesen hat. Der Kanton Basel Stadt ist somit in der Tat zur Besteuerung der Rekurrentin berechtigt. 4. Aber auch hinsichtlich der Höhe des vom Kanton Basel Stadt als Steuerobjekt beanspruchten Kapitals kann in dem angefochtenen Entscheid ein Eingriff in die Steuerhoheit eines andern Kantons, speziell des Kantons Bern, nicht erblickt werden. Wie aus den Akten ersichtlich ist, beanspruchen die baselstädtischen Steuerbehörden die Kapitalsteuer von einem Betrag von 110,713 Fr. 60 Cts., der nach ihrer Angabe 70,82% des Ge samtkapitals der Rekurrentin darstellt. Nun beläuft sich das Gesamtreinvermögen der Rekurrentin auf Grund der Schlußbilanz des Jahres 1909 in der Tat auf 156,331 Fr. 23 Cts., welcher Betrag sich zusammensetzt aus: Fr. 100,000 Grundkapital 11,019 96 Statutarische Reserve 45,311 2 Spezialreserve Fr. 156,331 23, Total, wie oben, wovon jene 110,713 Fr. 60 Cts., die als Steuerobjekt in An spruch genommen werden, genau 70,82 % ausmachen, während diese Quote ihrerseits wiederum genau dem Verhältnis des Bilanz wertes der Basler Liegenschaft (210,522 Fr. 95 Cts.) zum Ge samtbetrag der Aktiven der Rekurrentin (297,251 Fr. 73 Cts.) entspricht. Es erhebt somit der Kanton Basel Stadt keinen weiter gehenden Anspruch, als denjenigen auf Besteuerung des Gesamt reinvermögens der Rekurrentin im Verhältnis der im Kanton Basel Stadt befindlichen Aktiven zu den Gesamtaktiven, was ge wiß nicht zu beanstanden ist, selbst wenn davon abgesehen wird, daß das Bundesgericht in Bezug auf die Besteuerung von Liegen schaften besondere Grundsätze aufgestellt hat, aus denen der Kanton Basel Stadt, wenn er nicht durch sein eigenes Gesetz gebunden wäre, sogar das Recht ableiten könnte, die in Basel befindliche Liegenschaft der Rekurrentin, unter Ignorierung der darauf lastenden Hypothek und ohne jede Rücksicht auf den all gemeinen Vermögensstand der Rekurrentin, zum vollen Schatzungs werte von 210,522 Fr. 95 Cts. zu besteuern. Vergl. BGE 28 1 S. 125, 29 I S. 294 f. Erw. 2, S. 496, 31 I S. 54 Erw. 2, sowie Urteil vom 8. Juni 1911 i. S. Ofenfabrik Sursee A. G. gegen Luzern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.