Art. 80 f. SchKG; definitive legal opening for an attorney’s fee note fixed in the main judgment is admissible only if the decision constitutes an enforceable judgment on the debt itself. Where the court merely determines the amount of the fee, while objections to the existence of the claim are expressly or implicitly reserved and no contradictory procedure between lawyer and client is held, no enforceable title exists. The two positions are mutually exclusive: either the cost ruling is res judicata on the claim and bars later objections, or it is limited to quantification and cannot ground definitive enforcement. A cantonal practice contrary to this distinction amounts to material denial of justice (consid. 2-3).
Obergerichts, an die Meyer rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid am 24. August 1911 bezüglich der erstinstanzlichen Kostenforderung von 208 Fr. 70 Cts. mit der Begründung, daß eine vom Gericht, bei dem eine Streitsache zuletzt rechtskräftig entschieden worden sei, festgesetzte und in den bezüglichen Entscheid selber aufgenommene Advokatenkostennote nach stetiger Praxis einem vollstreckbaren Urteile gleichzustellen sei. Dagegen verweigerte das Obergericht die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 38 Fr. (oberinstanzliche Kosten) da die Mitteilung der Obergerichtskanzlei vom 27. Juni 1911 nicht als zur Rechtsöffnung berechtigendes Urteilssupplement auf gefaßt werden könne. B. Gegen diesen Entscheid hat Meyer den staatsrechtlichen Re kurs wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung macht der Rekurrent wesentlich folgendes geltend: Urteil im Sinne von Art. a und 81 SchKG könne nur der gerichtliche Entscheid sein über die Ansprüche, deren Beurteilung eine Prozeßpartei gegenüber der andern verlange. Wenn nun auch in Luzern die Kostenfestsetzungen der Anwälte in die Urteile aufgenommen werden, so seien sie doch kein Bestandteil des Urteils. Der eigenen Partei gegenüber könne kein Anwalt sich auf die Festsetzung als auf ein Urteil berufen. Sonst würde der Klient dem Anwalt gegenüber die Rechte aus dem Mandat verlieren. Denn wenn der Klient selbständig gegen den Anwalt klagen wollte, so könnte ihm, wenn die Kosten festsetzung als Urteil angesehen werden wollte, mit Recht die exceptio rei judicatae entgegengehalten werden. Das Obergericht setze sich über die bundesgerichtliche Judikatur (31 I Nr. 101) hinweg. C. Die Rekursbeklagte und die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Obergerichts haben Abweisung des Rekurses beantragt. D. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Zivilrechtsverfahren des Kantons Luzern vom 5. März 1895 lauten: 309. In dem Haupturteile wird definitiv verfügt, wie die Kosten getragen werden sollen. Die Kostenbestimmung erstreckt sich auch: a) Auf das Maß der Kosten, welche der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind, und b) auf den Betrag der Kostenforderung der Anwälte ihren Parteien gegenüber für Rechtsschriften, Vorstände und sonstige Gebühren und Auslagen. 310. Zu diesem Behufe haben die Parteien und deren An wälte nach Eröffnung der Rechtsfrage Verzeichnisse ihrer Kosten forderungen den Akten beizulegen. Die Kostennoten sollen spezifiziert, die einzelnen Ansätze der Zeit nach geordnet, Auslagen und Gebühren in zwei Kolonnen ausgeschieden, mit Angabe des Datums und Hinweis auf die Akten versehen sein. Wird eine solche Kostennote nicht vorgelegt, so bestimmt das Gericht die Kosten nach Ermessen." Über Tragweite und Auslegung des 310 und namentlich darüber, ob bei der Handhabung dieser Bestimmung die Partei Gelegenheit habe, sich über Bestand und Höhe der Kostenforderung ihres eigenen Anwaltes auszusprechen, wurde vom Obergericht ein authentischer Bericht eingezogen. Dieser Bericht lautet: 310 ZRV steht im Zusammenhang mit dem vorausgehenden 309. Dieser bestimmt, daß im Urteil über die Kostenfrage definitiv verfügt werden und die Kostenbestimmung sich auch auf den Betrag der Kostenrechnung der Anwälte ihren Parteien gegenüber erstrecken soll. Danach geht das Gesetz davon aus, daß die Kostenfestsetzung auch im Verhältnis von Anwalt zu Partei eine endgültige sein soll. Gestützt darauf pflegt die hierortige Schuldbetreibungs und Konkurskammer, unseres Erachtens mit Recht, eine derartige Kostenbestimmung auf die gleiche Stufe zu stellen mit dem übrigen Inhalt des Urteils. Die Folge davon ist, daß Einreden nicht nur gegen die Höhe der gerichtlich fixierten Kostenrechnung, sondern auch gegen den Bestand der Anwalts forderung im Exekutionsverfahren nicht gehört werden können. Dagegen erscheint es nach unserer Auffassung keineswegs aus geschlossen, daß die Partei, welche eine Mandatsverletzung be hauptet und gestützt darauf eine Entschädigung prätendiert, solche Ansprüche dann im Wege selbständiger Klage geltend macht, ebenso wie auch die Behauptung bereits erfolgter Zahlung und dergleichen Tilgungsgründe mittelst der Rückforderungsklage zur Entscheidung gebracht werden können.
Vom Gericht selbst wird vor Bestimmung der Kostennote ein förmliches kontradiktorisches Verfahren zwischen Anwalt und Partei nicht eingeleitet, dagegen steht es jeder Partei frei, auf der Gerichtskanzlei Einsicht von der Anwaltsrechnung zu nehmen und Finwendungen gegen deren Ansätze anzubringen. Eine Prüfung der Frage, ob die Mandatsbesorgung durch den Anwalt in dili genter Weise erfolgt sei, pflegt freilich der gerichtlichen Festsetzung nicht vorauszugehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
würde. Die Argumentation des Obergerichts leidet demnach an einem unlösbaren Widerspruch. Entweder ist der Kostenentscheid im Verhältnis von Anwalt und Partei ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch selber und demgemäß nach Art. a und 81 SchKG vollstreckbar. Dann ist es ausgeschlossen, daß Ein wendungen gegen den Bestand der Forderung auf dem Wege der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zum Entscheid gebracht werden. Oder aber der Kostenentscheid bezieht sich bloß auf die Höhe der Forderung, nicht auf deren Bestand. Dann ist er einer Vollstreckung nach Art. 80 f. SchKG nicht fähig, weil es in Bezug auf die Forderung als solche an einem vollstreckbaren Urteil fehlt. Eine Kombination beider Alternativen, wie sie vom Obergericht versucht wird, ist ausgeschlossen. Sobald Einwendungen der Partei gegen den Anspruch als solchen im Kostenentscheid vorbehalten sind und dahin muß der Bericht des Obergerichts liegt ein vollstreckbares Urteil zweifellos verstanden werden, überhaupt nicht vor. Und es ist eine augenscheinlich unhaltbare Anwendung der Art. a und 81 SchKG, wenn trotzdem dafür definitive Rechtsöffnung gewährt wird, wie es hier geschehen ist. Eine solche offensichtliche Verletzung des Betreibungsgesetzes, die mit keinem ordentlichen Rechtsmittel des eidgenössischen Rechtes geltend gemacht werden kann, fällt nach feststehender Praxis unter den Begriff der materiellen Rechtsverweigerung (vgl. Jaeger, Komm. z. SchKG, Anm. 13 zu Art. 17 und die dortigen Zitate). Irrelevant ist endlich der Umstand, daß der angefochtene Entscheid mit der konstanten Praxis der Luzerner Gerichte im Einklang steht, da diese Praxis nach dem Gesagten mit den bundesrechtlichen Be stimmungen über die definitive Rechtsöffnung einfach nicht verein bar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des luzer nischen Obergerichts vom 24. August 1911 aufgehoben. Vergl. auch Nr. 103 Erw. 7. Voir aussi n° 103 consid. 7.