§ 5 lit. b und c thurg. Steuergesetz; Art. 656 Ziff. 2 OR; steuerliche Bewertung von Gebäuden und Grundeigentum nach Versicherungs- und Katasterwert trotz abweichender Bilanzierung. Ist das kantonale Steuergesetz für Gebäude auf die Brandversicherungssumme und für Grundeigentum auf den Liegenschaftenkataster gestellt, so ist die Besteuerung nach diesen objektiven Werten nicht willkürlich, auch wenn der handelsrechtliche Bilanzwert wegen zulässiger Abschreibungen tiefer liegt. Art. 656 Ziff. 2 OR regelt die handelsrechtliche Bilanzierung, nicht zwingend die Steuerbemessung; die Berücksichtigung von Abschreibungen ist ausgeschlossen, sofern das kantonale Steuerrecht den Wertansatz eindeutig festlegt (consid. 1). Die Frage der Zweckmäßigkeit oder steuerpolitischen Richtigkeit bleibt der bundesgerichtlichen Willkürkognition entzogen.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie macht willkürliche Anwendung des thurg. Steuergesetzes geltend und führt zur Begründung folgendes aus: Bis zum Jahre 1909 sei sie mit der Vermögenssteuer für den Gesamtbetrag von Aktienkapital und Reservefonds besteuert worden. Zur Feststellung der Steuerkategorien habe man richtigerweise einfach von diesem Gesamtbetrag den Katasterwert der Liegenschaften und den Assekuranzwert der Ge bäude abgezogen und den Rest als Gewerbefonds bezeichnet, weil Gebäude und Liegenschaften auf Grund des 5 litt. b und c des thurg. Steuergesetzes nach dem Katasterwerte zu besteuern seien und diese Steuerkategorie somit gebunden sei. Die Neuerung, wonach außer Aktienkapital und Reservefonds noch weiter die Differenz zwischen dem Assekuranz und Katasterwert einerseits und dem Bilanzwert anderseits als Vermögen besteuert werde, sei oillkürlich. Sie stehe mit Art. 656 Ziff. 2 OR in Widerspruch, weil dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen unberück sichtigt blieben und demgemäß ein größeres Vermögen besteuert würde, als nach dem OR vorhanden sei. Allerdings habe der Regierungsrat mit seiner Buchstabeninterpretation scheinbar Recht. Aber wenn die Grundstücke und Gebäude mit dem vollen Kataster und Assekuranzwert in die Bilanz eingesetzt würden und dafür unter die Passiven ein Amortisations oder Abschreibungskonto oder Erneuerungsfonds eingestellt werde, so frage es sich, ob dieser Posten für die Besteuerung in Abzug gebracht werden dürfe. So gestatten z. B. die Steuerbehörden der Straßenbahn Frauenfeld Wil, einen Erneuerungsfonds vom Aktivvermögen abzuziehen. Es sei nun willkürlich, wegen bloßer ungleicher rechnerischer Dar stellung eine ungleiche Besteuerung anzuwenden. Nur wenn die Passiven mit dem Amortisationskonto zusammen den Betrag der Aktiven übersteigen, habe die verschiedene Art der Darstellung sachliche Bedeutung. Dann dürfe für dieses Konto ein Abzug nur soweit gemacht werden, als das Vermögen nicht aus Liegenschaften und Gebäulichkeiten bestehe. Allerdings könnten in den Abschrei bungen stille Reserven stecken, die als Aktiven zu betrachten seien. Der Staat dürfe aber die Höhe der Abschreibungen kontrollieren und eventuell deren Besteuerung bis zu einem gewissen Grade vor schreiben. Die willkürliche Übersteuerung ergebe sich auch daraus, daß die Aktiven danach 4825 Fr. wert sein müßten, während der Kurswert bloß etwa 2500 Fr. betrage. Da der Assekuranzwert dem Bauwert entsprechen müsse, so sei es nicht möglich, die Ge bäude im Versicherungskataster so wie in der Bilanz abschreiben zu lassen. Der Kataster und Assekuranzwert belaufe sich auf 1,114,526 Fr.; also betrage die Differenz zwischen diesem und dem Bilanzwert von 328,964 Fr. 785,562 Fr. C. Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er legt einen frühern Beschluß i. S. der A. G. Karl Bleidorn vom 5. Februar 1909 vor, wonach in einem Falle, wo der Bilanz wert der Liegenschaften einer Aktiengesellschaft höher als der Ka tasterwert war, die Differenz vom Gesamtbetrag von Aktienkapital und Reservefonds abgezogen wurde, also das steuerpflichtige Ver mögen sich aus dem Katasterwerte der Liegenschaften unter Abzug der Hypothekarschulden einerseits und der als Handels und Ge werbefonds bezeichneten Differenz zwischen dem Gesamtbetrag von Aktienkapital und Reservefonds und dem um die Hypothekarschulden verminderten Bilanzwert der Liegenschaften anderseits zusammensetzte. Zur Begründung führt der Regierungsrat im wesentlichen folgendes aus: Der Kataster und Assekuranzwert der Liegenschaften und Gebäude betrage 1,099,485 Fr., die Differenz zwischen dieser Summe und dem Bilanzwert somit 770,520 Fr. Dieser Betrag mache zusammen mit Aktienkapital und Reservefonds das Steuerkapital von 1,930,191 Fr. aus. Wenn es schon vorgekommen sei, daß der Buchwert der Liegenschaften zur Grundlage für die Besteuerung genommen worden sei, so beruhe das auf einer Verschleierung der Bilanz bezw. einem Versehen des Steuerkommissariates . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach dem angefochtenen Entscheide ist für die Besteuerung des beweglichen Vermögens der Bilanzwert, für diejenige des aus Liegenschaften und Gebäuden bestehenden Vermögens dagegen der Kataster und Assekuranzwert maßgebend. Wie die Rekurrentin selbst zugibt, steht dies jedenfalls im Einklang mit dem Wortlaut des 5 litt. b und c des thurg. Steuergesetzes. Schon daraus geht hervor, daß der Beschluß des Regierungsrates, soweit er auf dem
erwähnten Grundsatze beruht, nicht willkürlich ist. Alles, was die Rekurrentin zur Begründung ihrer Anfechtung vorbringt, ist daher nicht geeignet, den Vorwurf der Rechtsverweigerung zu begründen, sondern könnte höchstens in Betracht kommen, wenn es sich darum handelte, zu untersuchen, ob der angefochtene Beschluß richtig sei und einer gesunden Steuerpolitik entspreche. Diese Frage ist aber vom Bundesgerichte nicht zu prüfen. Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, daß für die Besteuerung der Bilanzwert des Vermögens maßgebend sein müsse, und verweist hiefür auf Art. 656 Ziff. 2 OR, der verlangt, daß Grundstücke und Gebäude höchstens mit demjenigen Werte in die Bilanz einer Aktiengesellschaft eingesetzt werden, der den Anschaffungskosten unter Abzug der erforderlichen und den Umständen angemessenen Abschreibungen entspricht. Nun mag es allerdings der Rekurrentin hart erscheinen, daß sie ihr Vermögen zu einem höhern Betrag versteuern muß, als sie es nach Obligationenrecht in der Bilanz ansetzen darf. Da aber nach dem Wortlaut des thurgauischen Steuergesetzes für Gebäude die Brandversicherungssumme und für Grundeigentum der Liegen schaftenkataster entscheidet, was die Rekurrentin selbst nicht bestreitet, so erscheint danach die Berücksichtigung der Abschreibungen aus geschlossen. Damit entfällt aber auch der eventuelle Standpunkt der Rekurrentin, wonach die Steuerbehörde jederzeit das Recht haben solle, die Höhe der genannten Abschreibungen nachzuprüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.