§ 4 Zürcher Steuergesetz; Begriff des Einkommens; Besteuerung regelmässiger freiwilliger Verwandtenunterstützungen: Das Gesetz enthält keine zwingende, eng abgegrenzte Umschreibung des Einkommensbegriffs. Es ist daher nicht willkürlich, den Einkommensbegriff im Anschluss an die in der Lehre anerkannte weite Definition zu bestimmen, wonach als Einkommen die wirtschaftlichen Güter gelten, die dem Steuerpflichtigen in einem Zeitraum zur Bedürfnisbefriedigung zufliessen, ohne den Vermögensstand zu schmälern. Darunter fallen auch tatsächlich regelmässig bezogene Unterstützungen von Verwandten, selbst wenn sie ohne Rechtsanspruch und freiwillig geleistet werden. Dass die Leistungen beim Geber unter Umständen steuerlich anders zu behandeln sind, schliesst ihre Qualifikation als Einkommen des Empfängers nicht aus (vgl. Erw. 1).
erhalten, nachdem bereits ihr Ehemann, der seit 1904 in Zürich gewohnt hatte, von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode von jenen Verwandten regelmäßig unterstützt worden war. Im Taxations verfahren wurde das steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin für 1910 von der Expertenkommission auf 2500 Fr. festgesetzt. Die Rekurrentin reichte hierauf der Finanzdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs ein, indem sie ersuchte, die ihr zufließenden Unterstützungen als nicht steuerpflichtig zu erklären, weil sie frei willig geleistet würden und die bezahlten Beträge bereits von den Schenkern als Einkommen versteuert werden müßten. Die Finanzdirektion wies die Beschwerde durch Verfügung vom 28. Juli 1911 im wesentlichen mit folgender Begründung ab: 4 des Gesetzes betr. die Vermögens , Einkommens und Aktiv bürgersteuer vom 24. April 1870 laute: Der Einkommenssteuer ist unterworfen der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden Korporationen. Somit unterliege nicht bloß der Arbeitserwerb, sondern jedes Einkommen der Einkommenssteuer, sofern es nicht einer andern Steuer unterliege, also z. B. als Vermögensertrag oder Rente gemäß 5 litt. a. leg. cit. ( Von der Einkommenssteuer sind ausgenommen: a. Der jährliche Ertrag an Zinsen, Renten, Leibgedingen, welcher auf ein als Vermögen versteuerndes Kapital sich gründet. ) von der Vermögenssteuer getroffen werde. Die Einwendung, es handle sich lediglich um eine Armenunterstützung, sei unzutreffend; denn ein jährlicher Unter stützungsbetrag von 7464 Fr. reiche über das hinaus, was zum Leben absolut notwendig sei. Der Umstand, daß die Unter stützungen freiwillig und widerruflich seien, hebe die Pflicht zur Versteuerung durch den Empfänger nicht auf. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der Rekurrentin wies der Regierungsrat durch Beschluß vom 24. August 1911 ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Geldwerte Leistungen Dritter seien prinzipiell vom Empfänger als Einkommen zu ver steuern. Wenn auch das Steuergesetz den Begriff des steuer pflichtigen Einkommens nicht klar umschreibe, so ergebe sich doch, daß darunter alle Einkünfte eines Steuersubjektes zu verstehen seien, sofern sie nicht schon von einer andern Steuer erfaßt würden. Nur, wo diese Einkünfte das steuerfreie Existenzminimum nicht erheblich überschritten und daher den Charakter von Almosen hätten, seien sie nicht zu besteuern. Der Umstand, daß sie frei willig geleistet würden und später einmal aufhören könnten, ändere an der Steuerpflicht nichts. Ebenso sei es unerheblich, ob die Schenker die Unterstützungsbeträge für ihre Besteuerung in Abzug bringen dürften oder nicht. Die vertragliche Zahlungspflicht möge viel leicht dem Verpflichteten einen Anspruch auf Abzug gewähren. Aber die Leistungen des Gebers seien in jedem Falle Einkommen des Empfängers; nach dem Gesetze beeinflusse die Einkommens steuerpflicht des Gebers diejenige des Empfängers nicht. Die gegen teilige Auffassung der Rekurrentin beruhe auf einer Verkennung des Wesens der Einkommensbildung und des Einkommensbegriffs. Es sei eine alltägliche Erscheinung, daß das Einkommen einer Person sofort wieder zur Einkommensbildung anderer Personen beitrage. B. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage auf dessen Aufhebung ergriffen. Sie macht willkürliche Auslegung des zürcherischen Steuergesetzes geltend und führt zur Begründung folgendes aus: Das nämliche Geldstück könne allerdings mehr mals zur Einkommensbildung verschiedener Personen mitwirken; aber es handle sich hiebei stets um eine frische Einkommensbildung aus Erwerb. Alimentationsbeiträge könnten in keinem Falle Ein kommen des Gebers und des Nehmers zugleich sein. Wenn sie in folge einer Verpflichtung bezahlt würden, dürfe sie der Geber für die Besteuerung abziehen, und wenn die Unterstützungen frei willig geleistet würden, kämen sie für die Besteuerung des Nehmers nicht in Betracht. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die Abweisung des Rekurses und bemerkt u. a. folgendes: Die Theorie (Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft Bd. I S. 584; Conrad, Handwörterbuch der Staatswissenschaften 2. Aufl. 3. Bd. S. 348) verstehe unter Einkommen einer Person die Summe der wirt schaftlichen Güter, die sie in einem gewissen Zeitraume zur Be friedigung ihrer Bedürfnisse verwenden könne, ohne ihren Ver mögensstand zu schmälern. Das zürcherische Staatssteuergesetz
stelle keine hievon abweichende Definition auf. Der Regierungsrat legt einige Entscheide der zürcherischen Steuerbehörden vor, wodurch u. a. verheiratete Studenten verpflichtet wurden, freiwillige Unter haltsbeiträge ihrer Eltern als Einkommen zu versteuern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Gesetz definiert den Einkommensbegriff nicht und gibt keine Anhaltspunkte, aus denen mit Notwendigkeit auf einen dem Ge setze zu Grunde liegenden Einkommensbegriff geschlossen werden müßte, der in der Weise abgegrenzt wäre, daß die der Rekur rentin zufließenden Unterstützungen nicht darunter fielen. Es gibt auch keinen allgemeinen gültigen, scharf abgegrenzten Einkommens begriff, der ohne weiteres dem Gesetze zu unterstellen wäre. Dem gemäß kann darin keine Willkür liegen, daß der Einkommensbegriff des 4 des zürcherischen Staatssteuergesetzes in Anlehnung an die in der Rekursbeantwortung erwähnte, vielfach anerkannte De finition der Theorie bestimmt wird. Unter den so definierten Ein kommensbegriff fallen zweifellos die Unterstützungen, die die Rekurrentin von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes, wenn auch ohne Rechtsanspruch, so doch tatsächlich regelmäßig bezieht (vergl. insbesondere Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft S.693 f.). Da zudem das Gesetz Erwerb und Einkommen einander gegen überstellt und somit unter Einkommen etwas anderes versteht, als den Arbeitserwerb, und zwar nicht nur den Kapitalertrag, der ja nach 5 litt. a der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist, so liegt es nahe, das Einkommen nach 4 des Staatssteuergesetzes in einem so weiten Sinne zu fassen, daß auch Verwandten unterstützungen der vorliegenden Art darunter fallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.