Art. 5 Franco-Swiss jurisdiction treaty; place of debt collection for claims by legatees seeking payment of legacies. Such claims belong to the accounting between heirs and legatees and may be pursued by debt enforcement proceedings, insofar as these are not merely enforcement of judgments. The competent forum is the deceased's home town. Waiver of this treaty forum requires an unequivocal manifestation of intent; mere consent to the appointment of an estate administrator at the place of last residence does not suffice. The legatee's residence abroad does not of itself exclude reliance on the treaty; new factual allegations that should have been raised below are inadmissible on federal appeal.
einverstanden erklärt hätten. Übrigens könne sich Frau Zimmer mann, die nicht in der Schweiz wohne, nicht auf den Gerichts standsvertrag berufen. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde mit fol gender Begründung ab: Der mit einem Geldvermächtnis bedachte Legatar müsse seinen Anspruch mit der Forderungsklage und allenfalls mit der Schuldbetreibung geltend machen. Es sei zweifellos, daß sich Art. 5 des französisch schweizerischen Staatsvertrages auf ein solches Vorgehen beziehe. Wenn die Legatare sich auch mit der Bestellung eines Erbschaftsliquidators einverstanden erklärt hätten, so hätten sie damit nicht auf die ihnen aus dem Staatsvertrag zustehenden Rechte verzichtet. Demgemäß sei das Betreibungsamt Wil zur Ausstellung der Zahlungsbefehle zuständig gewesen. Auch die Legatarin Zimmermann sei berechtigt, ihre Ansprüche am Hei matsorte des Erblassers, wo die Erbschaftsliquidation durchzu führen sei, geltend zu machen. B. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11. Juli 1911 hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bun desgericht unter Erneuerung ihres Begehrens weitergezogen und dabei unter anderm bemerkt: Was die in Deutschland wohnende Legatarin Zimmermann anbelangt, so scheint es selbstverständlich zu sein, daß Frau Zimmermann als Ausländerin anzusehen ist und sich unter keinen Umständen auf den französisch schweizerischen Staatsvertrag berufen kann. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat mit Recht entschieden, daß die Be treibung der Legatare gegen die Rekurrentin als Klage betreffend die Abrechnung zwischen Erben und Legataren im Sinne des Art. 5 des französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages an zusehen ist. Es ist klar, daß unter eine solche Abrechnung in erster Linie die Auszahlung der Vermächtnisse fällt und demgemäß unter einer Klage betreffend diese Abrechnung vor allem die Klage auf Herausgabe eines Legates zu verstehen ist (BGE 14 S. 595 Erw. 1). Als Klage im Sinne des erwähnten Staatsvertrages gilt auch das Schuldbetreibungsverfahren, soweit es nicht zur Vollstreckung von Urteilen dient. Somit ist Wil, der Heimatsort des Erblassers, rechtsgültiger Ort der Betreibung für die Forde rungen von Legataren auf Zahlung der Vermächtnisse (s. Entscheid vom 8. April 1911 in Sachen Solari AS Sep. Ausg. 14 Nr. 32) 2. Wie die Vorinstanz sodann mit Recht ausführt, läge im vorliegenden Fall, selbst wenn die drei Legatare sich mit der Bestellung des Nachlaßverwalters einverstanden erklärt hätten, kein Verzicht auf den Gerichtsstand des Art. 5 des Staats vertrages vor. Ein solcher könnte nur dann als vorhanden angesehen werden, wenn er sich unzweideutig aus den Handlungen der Legatare ergäbe. Eine bloße Zustimmung zur Ernennung eines Nachlaßverwalters enthielte aber selbstverständlich keine un zweideutige Erklärung des Verzichtes auf den Gerichtsstand der Eröffnung der Erbschaft im Sinne des Staatsvertrages und zwar schon deshalb nicht, weil dabei die Frage der Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Erben und den Legataren ganz unbe rührt geblieben wäre. Dazu kommt, daß die Ernennung des Notars Brisset offenbar nur deshalb erfolgte, weil ein Teil des Nachlasses in Paris liegt und dessen Verwaltung daher zweck mäßiger Weise dort zu führen ist. Dies wäre denn auch der Grund gewesen, weshalb die Legatare ihre Zustimmung zur Ein setzung eines Nachlaßverwalters gegeben hätten. Hieraus kann ebenfalls geschlossen werden, daß es nicht zu dem Zweck geschah, allfällige Streitigkeiten über die Liquidation der erbrechtlichen An sprüche durch den Richter in Paris beurteilen zu lassen. Endlich ist noch darauf zu verweisen, daß die Anordnung einer Nachlaß verwaltung keineswegs den Zweck hatte, alles, was mit der Er öffnung der Erbschaft zusammenhängt, in Paris vorzunehmen; denn das Testament wurde in Laufenburg eröffnet und dort auch ein Beneficium Inventarii angeordnet. 3. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, daß die Anwendung des französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages auf die Betreibung der Legatarin Zimmermann dadurch nicht aus geschlossen wird, daß sie im Auslande wohnt. Ob ihre Staats angehörigkeit die Frage der Anwendbarkeit des Staatsvertrages beeinflusse, braucht nicht untersucht zu werden, da die Rekurrentin nicht ausdrücklich behauptet hat, daß Frau Zimmermann nicht
Schweizerin sei. Selbst wenn aber die Bemerkung über die Aus ländereigenschaft dieser Legatarin im Rekurse an das Bundesgericht als solche Behauptung aufzufassen wäre, so fiele sie deshalb nicht in Betracht, weil in der bundesgerichtlichen Instanz neue Behaup tungen, die schon vor den kantonalen Aufsichtsbehörden hätten aufgestellt werden können, ausgeschlossen sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.