Creditor has standing in dispute over retained competency items

BGE 37 I 440Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.07.1911Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A landlord appealed against a cantonal supervisory decision that had struck a debtor's complaint as resolved after the enforcement office admitted it. The Federal Court held that the creditor is entitled to participate and object in a dispute over competency items in a retention inventory. The enforcement office could not unilaterally undo its own measure after the complaint period, and its acknowledgment did not render the complaint moot. The matter was remitted for a substantive ruling.

Omnilex-Regeste

Art. 283 SchKG; dispute over competency claims in a retention inventory; party status of the creditor and effect of the enforcement office's acknowledgment of the complaint. The creditor is the main interested party and is entitled to oppose the debtor's assertion that retained objects are competency items. The supervisory authority must hear and decide the merits of the dispute; it commits an error of law if it treats the creditor as non-party or dismisses the complaint as settled solely because the enforcement office admits it. After expiry of the complaint period, the office may not unilaterally retract its measure; only the opposing creditor can validly waive the contested retention right.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Lukas. Beschwerdeverfahren : Parteiqualität des Gläubigers beim Streit über Kompetenzansprüche des Schuldners. Prozessuale Bedeutung der An erkennung einer hierauf bezüglichen Beschwerde des Schuldners durch das Betreibungsamt. A. Am 1. Juli 1911 nahm das Betreibungsamt Basel Stadt auf Begehren des Rekurrenten Wilhelm Lukas daselbst zur Sicherung einer Mietzinsforderung von 93 Fr. gegen Josef Tscheulin ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegenden pfändbaren Gegenstände im Gesamtwert von 3 Fr. auf. B. Hierüber beschwerte sich der Schuldner gleichen Tages bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, daß er dem Rekurrenten nur noch 23 Fr. an Mietzins schulde, und bean spruchte ferner mehrere retinierte Gegenstände als Kompetenzstücke. Das Betreibungsamt anerkannte die Beschwerde nach erfolgter nochmaliger Einvernahme des Schuldners. Der Vermieter Lukas dagegen, der von der kantonalen Aufsichtsbehörde ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen wurde, trug auf Abweisung der Be schwerde an, indem er die tatsächlichen Anbringen des Beschwerde führers als unrichtig bestritt. Daraufhin erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben, mit der Begründung, daß der Gläubiger, obwohl zur Vernehmlassung aufgefordert, nicht als Partei im Be schwerdeverfahren zu erachten und seine Vernehmlassung daher nach der Anerkennung der Beschwerde durch das Betreibungsamt nicht zu berücksichtigen sei. C. Gegen diesen Entscheid hat Lukas innert Frist den Re kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde des Schuld ners abzuweisen, eventuell es sei die Sache zur eingehenden Un tersuchung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurrent hält an den Anbringen in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde fest und protestiert gegen ihre Nichtbe rücksichtigung. Rekurs abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Auffassung der Vorinstanz, daß bei der Frage, welche Gegenstände in das Retentionsverzeichnis nach Art. 283 SchKG aufzunehmen seien, der Gläubiger nicht Partei sei, ist rechtsirrtümlich. Der Gläubiger ist als Hauptinteressent selbstver ständlich legitimiert, gegen Kompetenzansprüche des Schuldners Widerspruch zu erheben. Die Vorinstanz hat ihm denn auch selber hiezu Gelegenheit gegeben, seine Vernehmlassung dann aber außer Acht gelassen und ihn dadurch gezwungen, gegen die Freigabe der Retentionsgegenstände seinerseits wieder Beschwerde zu führen. Diesem übertriebenen Formalismus kann nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz hätte auf den Streit über die Qualität der reti nierten Gegenstände als Kompetenzstücke sofort materiell eintreten und ihn zur Erledigung bringen sollen.
  2. Daran ändert auch die Erklärung des Betreibungsamts in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde nichts, daß es die Beschwerde anerkenne , d. h. die Begehren des Schuldners für begründet halte und bereit sei, ihnen zu entsprechen. Das Betreibungsamt konnte nach Ablauf der Beschwerdefrist auf seine Verfügung nicht einseitig zurückkommen, nachdem es sie während der Beschwerdefrist aufrechtgehalten hatte. Ebensowenig ist es im Beschwerdeverfahren Partei mit der Wirkung, daß es durch einfache Anerkennung des Rechtsbegehrens eine Beschwerde gegenstandslos machen könnte, wie die Parteien im Zivilprozeß. Dazu wäre nur die am Betreibungsverfahren interessierte Gegen partei, d. h. der Gläubiger, in der Lage, welcher allein befugt ist, auf das streitige Retentionsrecht rechtsgültig zu verzichten. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts hätte somit, nachdem sie einmal weitergezogen war, trotz der Erklärung des Amtes von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf ihre mate rielle Begründetheit untersucht werden sollen. Da dies unterlassen wurde, ist die Sache zur Nachholung des Versäumten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinn begründet erklärt, daß die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückge wiesen wird.

Schlagwörter

debt enforcementretention inventorycompetency itemsparty standingcomplaint procedureremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the creditor is a party entitled to contest the debtor's complaint over competency claims in a retention inventory under Art. 283 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The creditor is the main interested party and may oppose the debtor's competency claims.

Extrahierte Begründung

The cantonal authority erred in treating the creditor as non-party. Because the creditor is directly affected by the release of retained items, he must be allowed to challenge the debtor's claims and have them decided on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office's admission of the complaint made the supervisory complaint moot.

Extrahierter Entscheid

No. After expiry of the complaint period, the enforcement office could not unilaterally withdraw from its decision, and its admission did not terminate the proceedings.

Extrahierte Begründung

The enforcement office is not a party in the same sense as civil litigants and cannot extinguish the complaint by mere acknowledgment. Only the opposing interested party, here the creditor, could validly renounce the disputed retention right.

Kernrechtsfrage

Whether the case must be remitted for substantive examination of the debtor's complaint.

Extrahierter Entscheid

Yes. The cantonal authority had to examine the merits of the dispute over the retained items and could not dismiss it as settled.

Extrahierte Begründung

Because the creditor's submissions had to be considered and the office's admission did not end the matter, the omitted merits review had to be completed by the lower authority.

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