Art. 4 and 64 BV; derogatory force of federal law and cantonal regulation of apprenticeship contracts; non-compete clauses in apprenticeship agreements. A canton may not, absent a reservation in the OR, declare a contractual non-compete clause in an apprenticeship agreement void as a matter of civil law. It may, however, regulate apprenticeship as a public-law and police matter and, by administrative order under threat of disciplinary measures, forbid the inclusion or require the deletion of such clauses in concrete contracts, provided no federal public law is infringed. Indirect effects of cantonal public-law norms on private-law relations are permissible where they do not purport to create or extinguish civil rights directly (consid. 3-4).
forderte die Volkswirtschaftsdirektion die Rekurrentin, unter An drohung von Disziplinarmaßregeln (Überweisung an die Gerichte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), zur Strei chung der Konkurrenzklausel auf. Ein gegen diese Aufforderung gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni 1908 abgewiesen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma Theodor Fierz Nachfolger am 17. Juli 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien dieser Entscheid und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion, sowie auch 13 des zürch. Gesetzes betreffend das Lehrlingswesen vom 22. April 1906, aufzuheben. Die Begründung des Rekurses ist aus den nachfolgenden Er wägungen ersichtlich. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kantonalen Gesetzgeber die Befugnis abgesprochen werden, aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten die allfällig in Lehrverträgen vorkommenden Konkurrenzklauseln schlechthin ungültig oder un verbindlich zu erklären. Ebensowenig läßt sich eine solche Kompetenz der Kantone aus dem Vormundschaftsrecht herleiten. Allerdings wäre es an sich denkbar gewesen, daß ein Kanton innerhalb der Schranken seiner vormundschaftlichen Hoheit die Gültigkeit von Lehrverträgen, sofern sie (was tatsächlich fast immer der Fall ist) minderjährige Personen betreffen, an bestimmte vormundschaftliche Requisite geknüpft und dabei insbesondere den Lehrverträgen mit Konkurrenzklauseln die Genehmigung ein für allemal versagt hätte, gleich wie ja nun mehr auch das schweizerische Zivilgesetzbuch das Verbot des Ab schlusses gewisser Rechtsgeschäfte zu Lasten eines Bevormundeten (Art. 408) im Vormundschaftsrecht enthält, wobei sich übrigens aus einer Vergleichung des Art. 408 mit Art. 421 ergibt, daß damit (trotz des Ausdrucks dürfen keine ) offenbar zugleich die Nichtigkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte ausgesprochen werden wollte, da es nur im Falle ihrer absoluten Nichtigkeit überflüssig erscheinen konnte, ihre Gültigkeit (wie diejenige der in Art. 421 aufgezählten Geschäfte) von der Zustimmung der Vormundschafts behörde abhängig zu machen. Von diesem Gesichtspunkte aus ist es daher erklärlich, daß der Bunderat in seinen beiden Botschaften zum revidierten Obligationenrecht (BBl. 1905 II S. 34, 1909 III S. 744) von einer bishin bestehenden Geltung des kan tonalen Vormundschaftsrechtes im Gebiete des Lehrvertrages sprechen konnte. Die im vorliegenden Falle umstrittene Bestimmung des kantonalen Rechts gibt sich nun aber schon äußerlich nicht als eine Bestimmung des Vormundschaftsrechts, sondern als eine solche des Gewerberechts, und sie will auch zweifellos nicht nur für die im Kanton Zürich bevormundeten, sondern für alle im Kanton Zürich in die Lehre tretenden Minderjährigen gelten, wie sie umgekehrt für die allenfalls im Kanton Zürich bevormundeten, aber in auswärtigen Geschäften als Lehrlinge untergebrachten Minderjährigen offenbar nicht gelten will. Es handelt sich also hier ebensowenig um eine vormundschaftliche Bestimmung, wie z. B. bei dem in Art. 356 Abs. 3 des revidierten OR enthaltenen Verbot, das ebenfalls und wohl absichtlich nicht ins Vormund schaftsrecht aufgenommen, d. h. nicht dem Art. 408 ZGB an gegliedert, sondern anläßlich der Regelung des Dienstvertrages aufgestellt wurde. 4. Kann nach dem Gesagten 13 des zürch. Gesetzes be treffend das Lehrlingswesen, weil das OR keinen bezüglichen Vor behalt aufweist und es sich dabei auch nicht um eine Bestimmung des Vormundschaftsrechts handelt, keine zivilrechliche Wirkung (im Sinne der Nichtigkeit der Konkurrenzklausel) beanspruchen, so fragt es sich dagegen, ob er nicht als bloßes, an die Gewerbe treibenden gerichtetes Verbot, d. h. als Verbot der Aufnahme von Konkurrenzklauseln in Lehrverträge, aufrecht erhalten werden könne, bezw. ob nicht, wie das im vorliegenden Falle geschehen ist, auf administrativem Wege die Ausmerzung einer Kon kurrenzklausel aus einem konkreten Lehrvertrag befohlen werden könne. Mit Recht hat der Regierungsrat in seiner Rekursantwort darauf hingewiesen, daß es sich bei der Regelung des Lehrlings wesens in erster Linie um öffentlichrechtliche Gesichtspunkte handelt. Es ergibt sich dies u. a. deutlich aus den Bestimmungen über die Leitung der beruflichen Ausbildung des Lehrlings ( 5 Abs. 1), über seine Verwendung zu andern als beruflichen Dienst leistungen ( 5 Abs. 1, letzter Satz), über die Lehrlingsprüfungen ( 19 24), über die Dauer der Arbeitszeit und über die Sonn tagsruhe ( 7 10 und 11 Abs. 1, letzter Satz), über die Verpflichtung des Lehrlings zum Besuch von Fortbildungsschulen und die Verpflichtung des Meisters, ihm den Besuch dieser Schulen zu ermöglichen ( 11 Abs. 1), usw. Alle diese Vorschriften ge hören dem öffentlichen Rechte, insbesondere der Gewerbepolizei an und haben mit dem Zivilrecht, insbesondere dem Obligationenrecht, nichts zu tun. Wenn nun im Zusammenhange mit diesen gewerbe polizeilichen Vorschriften u. a. bestimmt wird, eine Vereinbarung, durch welche der Lehrling für die Zeit nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt werde (Konkurrenzklausel), sei nicht zulässig", so qualifiziert sich auch diese Bestimmung zweifellos in erster Linie wenigstens als eine solche des öffentlichen Rechts. Grund und Zweck des staat lichen Eingreifens sind hier sowohl der spezielle Gesichtspunkt der Ausbildung eines tüchtigen Gewerbestandes, als auch namentlich
das in allen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens immer mehr hervortretende Bestreben des Staates, den ökonomisch Schwachen gegenüber allfälligen Ausbeutungen durch den wirtschaftlich Stärkern in Schutz zu nehmen. Von diesem doppelten Gesichtspunkte aus erscheint 13 des zürcherischen Lehlingsgesetzes insoweit gültig, als er einerseits nicht in eidgenössisches öffentliches Recht ins besondere nicht in das Gebiet des eidg. Fabrikgesetzes über greift, und als ihm anderseits auch nicht etwa obligationenrechtliche Wirkungen zugeschrieben werden. Ersteres ist jedoch im vorliegenden Falle nicht behauptet und wäre auch nicht vom Bundesgericht, sondern vom Bundesrat zu entscheiden. Was aber das Verhältnis zum OR betrifft, so genügt es, zu konstatieren, daß im konkreten Falle das im Vertrage zwischen der Rekurrentin und ihrem Lehr ling Max Wey enthaltene Konkurrenzverbot nicht als zivilrecht lich unverbindlich erklärt, sondern daß der Rekurrentin bloß unter Androhung von Disziplinarmaßregeln befohlen wurde, diese Klausel zu streichen. Wenn nun auch mit einem solchen Befehl offenbar das gleiche Resultat erstrebt werden will und in Wirk lichkeit wohl meist ungefähr die gleiche Wirkung erzielt wird, wie durch eine eigentliche Nichtigerklärung der beanstandeten Konkur renzklausel, so kann doch eine Mißachtung der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht oder ein Über griff der Administrativbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt darin ebensowenig erblickt werden, wie in zahlreichen andern Geboten und Verboten, durch die ebenfalls indirekt auf ein zivil rechtliches, insbesondere obligationenrechtliches Verhältnis eingewirkt, aber doch nicht direkt ein bestehendes Forderungsrecht aufgehoben, bezw. als nicht existierend erklärt, oder ein nicht bestehendes ge schaffen bezw. als existierend erklärt wird. Es kommen hier z. B. in Betracht: die Bestimmungen über Verwirkung des pro zessualen Klagerechts infolge unbenutzten Ablaufs einer Provo kationsfrist (vergl. BGE 24 I S. 656 f. Erw. 2); der Ausschluß des Zeugenbeweises für Forderungen von bestimmter Höhe (vergl. Zeitschr. f. schw. R. 24 S. 502 ff., Burckhardt, Kommentar der BV S. 655 u. die dortigen Zitate); die Be stimmungen, wonach nicht gestempelte Urkunden, sofern sie nach dem Gesetz zu stempeln gewesen wären, vom Richter erst berücksichtigt werden dürfen, wenn sowolh die Stempelgebühr als auch die Stempelbuße entrichtet ist (vergl. z. B. Art. 31 des waadtl. Stempelgesetzes vom 11. November 1889, Ges. Slg. Bd. 6 S. 467 ff.); die Bestimmungen gewisser kantonaler Gesetze über die Form der Aufforderung zur Räumung von Miet lokalitäten (nicht identisch mit der nach Art. 289 ff. u. 9 OR formlosen Kündigung) und über die Form des Einspruchs ge genüber solchen Aufforderungen (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom heutigen Tage i. S. Brunner c. Feilner, Erw. 2); das Verbot des Verkaufs gewisser Sachen auf öffentlichem Markte oder durch Hausierer ( 3 und 6 des zürch. Gesetzes vom 13. Juni 1880, Ges. Slg. Bd. 20 S. 164); das Verbot des Abschlusses von Termingeschäften mit bestimmten Katego rien von Personen ( 10 des zürch. Gesetzes betr. den gewerbs mäßigen Verkehr mit Wertpapieren, vom 31. Mai 1896; ähnlich 16 des Kommissionsentwurfes vom 10. Februar 1911; vergl. über das Verhältnis zum OR: BGE 34 II S. 686 f. Erw. 3) das an die gewerbsmäßigen Pfandleiher erlassene Verbot der Belehnung gewisser Gegenstände (vergl. Urteil des Bundes gerichts vom 29. Juni 1904 i. S. Wolff c. Neuchâtel, Erw. 2); die in einem Gesetz betreffend den unlautern Wettbewerb (baselstädtisches Gesetz vom 11. Oktober 1900 2) enthaltene Bestimmung, daß es untersagt sei, den Verkauf einer mit Preisangabe ausgeschriebenen und ausgestellten Ware zu dem an gegebenen Preise zu verweigern (vergl. dazu Reichel, Kom mentar zum ZGB, Anm. 2 zu Art. 6); die Aufstellung von Preistarifen für gewisse im Dienste des öffentlichen Ver kehrs stehende Gewerbe, oder von Lohntarifen mit fakultativer Gültigkeit für alle Gewerbe (vergl. BGE 26 I S. 326 Erw. 3 und 4), usw. Endlich ist noch speziell hin sichtlich des Dienstvertrages und ganz speziell hinsichtlich des Lehrvertrages auf die von Hafner, Anm. 2 zu Art. 338 OR erwähnten, übrigens auch in den Kommentaren zum ZGB (Gmür, Anm. 2 zu Art. 6, Reichel, Anm. 2 zu Art. 6, Eugen Curti, Anm. 2 zu Art. 6) weiterhin als zulässig betrachteten gewerbe polizeilichen Bestimmungen zu verweisen, durch welche, wie Hafner hervorhebt, die Freiheit des Dienstvertrages eingeschränkt wird, Nr. 11 hienach. AS 37 I 1911
und welche daher zugleich (sc. indirekt) auch zivilrechtliche Be deutung haben Es ist nicht zu verkennen, daß die Duldung solcher indirekter Einwirkungen nicht zivilrechtlicher Rechtssätze auf die Geltend machung gewisser vom Zivilrecht anerkannter Rechte u. U. zur Vereitelung eines vom Zivilgesetzgeber erstrebten Fortschrittes führen kann, wie z. B. die Duldung jener kantonalrechtlichen Beweis vorschriften, welche für Forderungen von bestimmter Höhe nur bis zum In den schriftlichen Beweis zulassen und dadurch- krafttreten des ZGB (vergl. dessen Art. 10) den in Art. 9 OR aufgestellten Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge durch brechen. In weitaus den meisten Fällen aber, und so auch im vorliegenden Falle, handelt es sich bei jenen kantonalrechtlichen Bestimmungen im Gegenteil um die Verwirklichung sozialer Ziele, die sich der Staat als volkswirtschaftliche Einheit setzt und durch öffentlichrechtliche Normen zu erreichen sucht, bis sie in die all gemeine, auch für die Beziehungen der Privaten unter sich maß gebende Rechtsordnung übergehen, wofür z. B. gerade das Verbot der Konkurrenzklausel in Lehrverträgen ein typisches Beispiel ist, da nunmehr auch in Art. 356 Abs. 3 des revidierten OR solche Konkurrenzklauseln direkt nichtig erklärt werden. War aber, wie dargetan, eine Verletzung des Prinzips der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts sogar da nicht anzunehmen, wo durch prozeßrechtliche Vorschriften des kantonalen Rechts ein vom eidgenössichen Zivilrecht angestrebter Fortschritt mehr oder weniger vereitelt wird, und könnten ähnliche Fälle sogar auch noch in Zukunft vorkommen (da ja Art. 10 ZGB sich nur auf die er wähnten Beweisvorschriften bezieht), so erscheint die Berufung auf jenes Prinzip a fortiori da unzulässig, wo umgekehrt das kantonale Recht innerhalb der ihm gezogenen formellen gegenüber dem Bundeszivilrecht einen Fort Schranken schritt realisiert, wie dies gerade im vorliegenden Falle zutrifft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.