Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Pfändbarkeit eines fertigen, zum Verkauf bestimmten Oelgemäldes eines Kunstmalers. Ein vollendetes Gemälde fällt selbst bei weitherziger Auslegung nicht unter die dem Schuldner zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente oder Bücher. Schutzfähig sind höchstens Hilfsmittel, die als Arbeitsmaterial für die Herstellung weiterer Werke dienen, nicht aber ein abgeschlossenes Werk, das seiner Natur nach verkehrsfähig und zum Verkauf bestimmt ist. Die Beurteilung kann ohne besondere Fachkunde erfolgen, wenn aus den äußeren Umständen, namentlich der Einrahmung, auf den fertigen Charakter des Bildes geschlossen werden darf (consid. 1-2).
erkannt: 84. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Gammenthaler. Art. 92 Ziff. 3 SchKG : Pfändbarkeit eines fertigen und zum Verkauf bestimmten Oelgemäldes eines Kunstmalers. A. Der Rekurrent, Valentin Gammenthaler, Kunstmaler in Zürich IV, beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde darüber, daß ihm für eine Forderung der Be zirksgerichtskasse I von 117 Fr. 65 Cts. am 1. Mai 1911 ein Olgemälde mit Goldrahmen im Schätzungswert von 150 Fr. ge pfändet worden sei. Er machte geltend, das gepfändete Bild stelle
eine nach der Natur aufgenommene Landschaft dar. Solche Ori ginale würden von den Künstlern nicht zum Verkauf gemalt, son dern dienten ihnen als unerläßliche Vorlagen für die zum Verkauf bestimmten Reproduktionen. Dies treffe umso mehr zu, wenn das Bild, wie im vorliegenden Fall, eine italienische Landschaft (Comer see) darstelle. Er könne daraus immer wieder neue italienische Motive schöpfen, ohne nach Italien zurückkehren zu müssen. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen berief sich der Rekurrent auf eine Expertise. Das Bezirksgericht Zürich wies jedoch die Beschwerde als un begründet ab und die obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diesen Entscheid aus folgenden Gründen: Das gepfändete Bild dürfte nur dann freigegeben werden, wenn es sich als ein zur Ausübung des Kunstmalerberufes notwendiges Werkzeug, Gerät oder Instrument im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen würde. Dem sei aber nicht so. Es handle sich in casu um ein vollendetes Gemälde, das der Rekurrent selber zum Verkauf be stimmt habe, wie sich schon aus der Einrahmung ergebe, und nicht etwa um Skizzen oder Studien, die für weitere Arbeiten zu dienen bestimmt seien. B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Festhaltung an seiner Auffassung und Erneuerung seines Begehrens um Auf hebung der Pfändung. Er bestreitet, daß das Bild zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Schon äußerlich stelle sich heraus, daß der Rahmen, dessen Pfändbarkeit übrigens anerkannt werde, nicht zum Bild gehöre. Neu ist ferner die Behauptung des Rekurrenten, daß er auch Schüler halte und das gepfändete Bild auch immer zu Lehrzwecken gedient habe. Endlich beantragt der Rekurrent neuerdings die Anordnung einer Expertise. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge sehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: